Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2156243-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.03.2017, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der Spruchpunkt III des bekämpften Bescheids zu lauten hat:dass der Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheids zu lauten hat:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsangehörigkeit reiste illegal ein und stellte am 18.04.2015 anlässlich einer polizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Erstbefragt erklärte er, den Herkunftsstaat im September 2011 wegen der dortigen Unruhen verlassen zu haben, bei denen er öfters angegriffen und verletzt worden sei. Er habe Angst um sein Leben und keinen weiteren Fluchtgrund.
2. Knapp zwei Jahre später einvernommen gab er an, Mitglieder einer verfeindeten Nachbarsfamilie seien hinter ihm her, weil sein Vater eines von diesen ca. im September 2010 bei einem Unfall getötet habe. Diese hätten, auch noch ca. im September 2010, während der Vater dann deshalb im Gefängnis gewesen sei, Haus und Auto der Familie des Beschwerdeführers in Brand gesteckt und diesen aus Rache töten wollen. Er sei geschlagen und dabei am Kopf verletzt worden und habe zwei Messerstiche am Rücken erlitten.
Seine Familie sei dann zum Onkel mütterlicherseits in derselben Ortschaft gezogen, und der Beschwerdeführer habe sich zwei Monate wegen der Rückenverletzung behandeln lassen, mehr als eines davon in einem Krankenhaus. Zwei oder drei Monate danach sei er dann nach XXXX geflüchtet. Die Landwirtschaft hätten sie verkauft, und so habe der Beschwerdeführer mithilfe dieses Onkels 2011 das Herkunftsland verlassen können, indem er dafür unter anderem den Erlös von €Seine Familie sei dann zum Onkel mütterlicherseits in derselben Ortschaft gezogen, und der Beschwerdeführer habe sich zwei Monate wegen der Rückenverletzung behandeln lassen, mehr als eines davon in einem Krankenhaus. Zwei oder drei Monate danach sei er dann nach römisch 40 geflüchtet. Die Landwirtschaft hätten sie verkauft, und so habe der Beschwerdeführer mithilfe dieses Onkels 2011 das Herkunftsland verlassen können, indem er dafür unter anderem den Erlös von €
3.000,-- verwendete.
3. Danach habe er bis zur Einreise nach Österreich in Griechenland gelebt, die Familie bis zu des Vaters Entlassung 2013 beim Onkel. Für die Rache sei er das Ziel gewesen, weil sein Bruder jünger sei. Dieser befinde sich in Österreich, da der Vater ihn aus Angst um ihn auch ins Ausland geschickt habe.
4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Grün-den" erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt IV).4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Grün-den" erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch vier).
5. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht beweishalber fachärztlich untersucht worden und habe zu wenig Gelegenheit gehabt, auf die Länderberichte zu reagieren.
Nachträglich legte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung betreffend einen Sprachkurs vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Araber und sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Er spricht arabisch als Muttersprache, hat neun Jahre die Schule besucht und im Herkunftsland zuletzt in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.
Seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig sowie strafrechtlich unbescholten. In Griechenland hat er am 12.09.2011 einen Asylantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins oder einer anderen Organisation, geht keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. In Österreich hat er außer seinem Bruder, der in einem angrenzenden Bundesland wohnt, keine Familienangehörigen und keine über die alltäglichen Kontakte hinausgehenden privaten Beziehungen. Er hat einen Deutschkurs besucht, aber kein Prüfungszeugnis vorgelegt. Die Unterkunft teilt er sich mit einem anderen Asylwerber, einem verheirateten Staatsangehörigen der XXXX.Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins oder einer anderen Organisation, geht keiner Beschäftigung nach und lebt von der Grundversorgung. In Österreich hat er außer seinem Bruder, der in einem angrenzenden Bundesland wohnt, keine Familienangehörigen und keine über die alltäglichen Kontakte hinausgehenden privaten Beziehungen. Er hat einen Deutschkurs besucht, aber kein Prüfungszeugnis vorgelegt. Die Unterkunft teilt er sich mit einem anderen Asylwerber, einem verheirateten Staatsangehörigen der römisch 40 .
Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Schwester. Weiters leben dort seine drei Onkel und fünf Tanten sowie 15 Cousinen und Cousins. Ein weiterer Bruder, der Ende 20 ist, lebt als Asylwerber in Österreich, wobei auch dieser vom BFA einen abweisenden Bescheid zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erhalten hat, zu dem das Beschwerdeverfahren bei diesem Gericht anhängig ist. Der Beschwerdeführer steht mit ihm in Kontakt. Hinweise auf Abhängigkeiten zwischen den beiden Männern gibt es nicht.
1.2 Zum Herkunftsstaat
Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten zitiert. Diesem gegenüber weisen die aktuellen Länderinformationen keine fallbezogen relevanten Verschlechterungen auf.
Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Sicherheitsbehörden
Lang andauernde Haft ohne Anklage ist auf Veranlassung der Sicherheitsbehörden verbreitet. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen (AA 15.12.2016).
Die primären Sicherheitskräfte des Innenministeriums sind die Polizei und die Zentralen Sicherheitskräfte. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und wichtigen in- und ausländischen Beamten. Zivile Behörden behielten die wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte bei. Die Straflosigkeit blieb jedoch auch aufgrund schlecht geführter Ermittlungen ein Problem. Die Polizei hat gemeldeten Polizeimissbrauch nicht ausreichend untersucht (USDOS 03.03.2017).
1.2.2 Bewegungsfreiheit
Bürger und Ausländer dürfen in Gebiete des Landes, die als Militärzonen bezeichnet werden, nicht reisen (USDOS 03.03.2017).
Meldewesen:
Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos (DBK 03.2014).
1.2.3 Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Verfassung. Die Grenze zwischen Staat und sunnitischer Mehrheitsreligion ist nicht klar geregelt. Die Verfassung garantiert lediglich Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Durch die Beschränkung der Glaubensfreiheit auf einzelne Religionen wird eine Unterscheidung zwischen "anerkannten" und "nicht-anerkannten" Religionen getroffen, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag führt. Darunter leiden Angehörige kleinerer Glaubensgemeinschaften. So werden die 150.000 - 200.000 in Ägypten lebenden Schiiten nicht als gleichwertige Religionsgemeinschaft anerkannt. Gleiches gilt für die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und Eigentum von Kopten zerstört. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-) Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen.
Im Mai 2016 flammte die Gewalt gegen Christen wieder neu auf, was zu einer öffentlichen Debatte über das Thema und zur Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes über den Kirchenbau führte. Am 11. Dezember 2016 kam es in Kairo zu einem schweren Anschlag auf die koptische Kirche Peter und Paul. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 zum Teil schwer verletzt. Staatspräsident Al-Sisi gab einen Tag nach dem Anschlag öffentlich bekannt, dass die Hintergründe aufgeklärt seien, und der Täter der Muslimbruderschaft zugeordnet werden könne. Dem gegenüber steht ein Selbstbekenntnis des "IS Misr". Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen. Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es beispielsweise den Bahais erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld "Religion" offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führt.
Auch die Organisation innerhalb der sunnitischen Glaubensgemeinschaft mit dem Ministerium für religiöse Stiftungen an der Spitze und weitgehenden Durchgriffsrechten steht einer umfassenden Glaubensfreiheit im Weg. Um in den offiziellen Moscheen predigen zu können, müssen die Imame an der al-Azhar Universität ausgebildet worden sein. Das Ministerium gibt zudem die Themen und Schwerpunkte der Freitagspredigten vor. Das ägyptische Strafrecht sieht den Straftatbestand der Blasphemie und dafür bis zu fünf Jahre Haft vor. Es werden zum Teil lange Gefängnisstrafen wegen des Blasphemievorwurfs verhängt. Zudem wird in interreligiösen Auseinandersetzungen häufig der Vorwurf der Blasphemie gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht, um diese unter Druck zu setzen und Gewalt gegen sie zu legitimieren. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind, vor allem in ländlichen Gebieten, immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist (AA 15.12.2016).
Religiöse Minderheiten wie koptische Christen, Schiiten und Baha'i wurden weiterhin durch Gesetze diskriminiert und bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt. Außerdem waren sie nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt (AI 22.02.2017).
Im August verabschiedete das Parlament ein lang erwartetes Gesetz betreffend Beschränkungen über den Bau und die Sanierung von Kirchen (HRW 12.01.2017).
Kein Angehöriger einer religiösen Minderheit gehörte zu den ernannten Gouverneuren der 27 Regierungsbezirke (USDOS 03.03.2017).
Die Religionsfreiheit bleibt eingeschränkt. Die Verfassung garantiert lediglich die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Im August 2016 wurde ein lange erwartetes Gesetz über den Kirchenbau verabschiedet, das dem Bau von Kirchen allerdings nach wie vor administrative Hürden in den Weg legt (AA 02.2017a).
90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. Ca. 9% gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1% gehören anderen christlichen Konfessionen an. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch je nach sozialer Gruppe in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär (GIZ 03.2017b).
1.2.4 Rückkehr
Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 15.12.2016).
1.2.5 Dokumente
Totalgefälschte Reisedokumente bzw. Personenstandsurkunden sind ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Gleiches gilt für echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft (AA 15.12.2016).
1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer erstattete kein nachvollziehbares Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bedroht oder verfolgt würde, weil er Sohn eines Unfalllenkers ist, der bei dem Verkehrsunfall ein Mitglied einer Nachbarsfamilie getötet hätte. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass er von Angehörigen einer benachbarten Familie bedroht oder verletzt worden wäre. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich vor einer privaten Verfolgung oder Bedrohung zu schützen, indem er sich an die staatlichen Behörden des Herkunftslandes wendet, sich an einen neuen Wohnort, beispielsweise XXXX, begibt oder beides tut.Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bedroht oder verfolgt würde, weil er Sohn eines Unfalllenkers ist, der bei dem Verkehrsunfall ein Mitglied einer Nachbarsfamilie getötet hätte. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass er von Angehörigen einer benachbarten Familie bedroht oder verletzt worden wäre. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich vor einer privaten Verfolgung oder Bedrohung zu schützen, indem er sich an die staatlichen Behörden des Herkunftslandes wendet, sich an einen neuen Wohnort, beispielsweise römisch 40 , begibt oder beides tut.
Festgestellt wird auch, dass der Beschwerdeführer aus nicht asylrelevanten Gründen seine Heimat verlassen hat.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) sowie der angefochtene Bescheid des BFA betreffend den Bruder des Beschwerdeführers aus dem Akt I406 2155927-1 dieses Gerichts wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) sowie der angefochtene Bescheid des BFA betreffend den Bruder des Beschwerdeführers aus dem Akt I406 2155927-1 dieses Gerichts wurden ergänzend eingeholt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Religion, Volksgruppe und Sprache des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des BFA, ebenso die Feststellungen zur Familie. Den Angaben zum Alter und zur Gesundheit nach ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig.
Seine Identität steht mangels tauglicher Urkunden (siehe oben 1.2.5 und S. 29 des Bescheids) nicht fest.Seine Identität steht mangels tauglicher Urkunden (siehe oben 1.2.5 und Sitzung 29 des Bescheids) nicht fest.
2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die vorgebrachten Gründe, Verfolgung durch feindselig gesinnte Nachbarn aus Rache, weil sein Vater einen von deren Angehörigen überfahren und dadurch getötet habe, sind - abgesehen von ihrer mangelnden Asylrelevanz wegen staatlichen Schutzes und innerstaatlicher Fluchtalternative - nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte, wie das BFA zutreffend feststellt (AS 105 ff), Angaben zu seinen letzten Aufenthaltsmonaten im Herkunftsstaat, die mit dem Vorbringen, von einer örtlichen Nachbarsfamilie verfolgt, bereits angegriffen und dabei schwer verletzt worden zu sein, nicht in Einklang zu bringen sind, beispielsweise noch monatelang in derselben Ortschaft geblieben zu sein und beim Onkel gewohnt zu haben.
Die in der Beschwerde nachgetragene Erklärung, er habe sich dort versteckt und die Häscher hätten nicht gewusst, ob er nicht ohnehin tot sei, vermag nicht zu überzeugen, wenn sie dem Vorbringen gegenübergestellt wird, dass der Beschwerdeführer zunächst mehr als ein Monat in stationärer Behandlung verbracht habe.
Eine - im Verwaltungsverfahren nicht als Beweis angebotene - fachärztliche Untersuchung der allfälligen Verletzungsspuren wäre zwar eventuell geeignet, die Herkunft der Verletzungen näher zu klären, nicht aber jene Umstände, unter denen diese entstanden, zumal der Beschwerdeführer anfangs bereits als Fluchtgrund angegeben hatte, im Herkunftsstaat bei den dortigen Unruhen öfters angegriffen und verletzt worden zu sein.
Auffallend sind auch die Inkongruenzen mit den Aussagen des Bruders zum dann gesteigert erzählten Geschehen (S. 8 ff des Bescheids des Bruders): Während der Beschwerdeführer angab, die Nachbarn hätten vorab seiner Familie Felder überflutet und so die Ernte 2010 vernichtet, anschließend habe der Vater beim Heimkommen von seiner Schicht als Busfahrer den Unfall gehabt (AS 65), gibt der Bruder an, der Unfall sei passiert, als der Vater abends "vom Verkauf der Ernte zurückkehrte".Auffallend sind auch die Inkongruenzen mit den Aussagen des Bruders zum dann gesteigert erzählten Geschehen Sitzung 8 ff des Bescheids des Bruders): Während der Beschwerdeführer angab, die Nachbarn hätten vorab seiner Familie Felder überflutet und so die Ernte 2010 vernichtet, anschließend habe der Vater beim Heimkommen von seiner Schicht als Busfahrer den Unfall gehabt (AS 65), gibt der Bruder an, der Unfall sei passiert, als der Vater abends "vom Verkauf der Ernte zurückkehrte".
Der Beschwerdeführer gibt an, Ziel der Rache gewesen zu sein, weil sein Bruder jünger als er sei (AS 65), dieser dagegen, dass er es gewesen sei, der nach des Vaters Inhaftierung von Angehörigen der Nachbarsfamilie zusammengeschlagen worden sei, die es auch auf seine Eltern abgesehen gehabt habe. Der Bruder findet ebenso wenig Erwähnung wie die Brandschatzung von Haus und Auto, trotz Frage nach weiteren Verfolgungshandlungen und Übergriffen. Nur im Zusammenhang mit der Vernichtung von Dokumenten wird erwähnt, dass alles im Haus verbrannt und die Ruine verkauft worden sei. Eine Brandursache wird nicht genannt. Die Übersiedlung zum Onkel wird vom Bruder als Maßnahme zu seinem Schutz nach dem Angriff auf ihn erklärt, wobei er mit seiner Mutter und seiner kleinen Schwester dorthin gesiedelt sein will, und der Beschwerdeführer unerwähnt bleibt.
Wie dem BFA erscheinen dem Gericht angesichts dieser Widersprüche die Schilderungen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft. Schließlich wird auch der Familienname der Verfolgerfamilie unterschiedlich angegeben, nämlich mit vom Beschwerdeführer mit "XXXX" (AS 67) und vom Bruder mit "XXXX". Nur einer der Vornamen des angeblichen Unfallopfers (der vierte) klingt ähnlich, und zwar "XXXX"