Entscheidungsdatum
05.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2192751-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX, StA. Togo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 15-1077168008-150813314, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 , alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Togo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl. 15-1077168008-150813314, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 09.07.2015 stattfindenden Erstbefragung gab der Beschwerdeführer die Identitätsdaten XXXX, geb. XXXX, StA. Togo, an und teilte befragt zu seinen Fluchtgründen mit, dass er Togo aus politischen Gründen verlassen habe, weil er befürchte, dort getötet zu werden. Sein Vater sei wegen seiner politischen Tätigkeit ermordet worden; sein jüngerer Bruder sei entführt worden und nach seiner Freilassung im Jahr 2014 verstorben.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 09.07.2015 stattfindenden Erstbefragung gab der Beschwerdeführer die Identitätsdaten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Togo, an und teilte befragt zu seinen Fluchtgründen mit, dass er Togo aus politischen Gründen verlassen habe, weil er befürchte, dort getötet zu werden. Sein Vater sei wegen seiner politischen Tätigkeit ermordet worden; sein jüngerer Bruder sei entführt worden und nach seiner Freilassung im Jahr 2014 verstorben.
Zu seiner Fluchtroute gab der Beschwerdeführer an, dass er Togo im Juli 2012 verlassen habe. Er sei mit dem Flugzeug nach Ghana geflogen und habe sich dort 8 Monate lang aufgehalten. Anschließend sei er mit einem gültigen Visum in die Türkei geflogen und sei dort etwas weniger als 3 Jahre lang in Istanbul gewesen. Im Februar 2015 sei er mithilfe eines Schleppers nach Griechenland gefahren. Nach zwei Wochen sei er teils zu Fuß, teils mit verschiedenen Fahrzeugen nach Österreich gereist. Er sei in Ungarn aufgegriffen worden und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dort habe es ihm aber nicht gefallen, weshalb er nach zwei Tagen mit dem Zug weiter nach Wien gereist sei. Seinen Reisepass habe er von der Türkei aus nach Ghana zu seinen Eltern zurückgeschickt.
2. Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 18.06.2015 in Ungarn einen Asylantrag stellte. Infolgedessen wurde am 13.07.2015 ein Dublin-Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet.
3. Am 28.08.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei bestritt der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Eurodac-Anfrage, dass er in Ungarn um Asyl angesucht habe. Die Erstbefragung sei ihm auch nicht rückübersetzt worden. Er korrigierte die Angaben zu seiner Fluchtroute folgendermaßen: Im Jänner 2015 sei er von Togo nach Ghana geflogen und dort acht Tage lang geblieben. Daraufhin sei er nach Istanbul geflogen, wo er bis Ende März/Anfang April verweilt habe. Anschließend sei er nach Griechenland gefahren, wo er zwei Wochen lang geblieben sei. Dann sei er zu Fuß durch Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. In Ungarn habe er sich nur zwei Tage lang aufgehalten.
4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG wegen der Dublin-Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und eine Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2016, ZI. W185 2114671-1/13E wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG wegen der Dublin-Zuständigkeit Ungarns zurückgewiesen und eine Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2016, ZI. W185 2114671-1/13E wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
5. Am 28.08.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er die Identitätsdaten XXXX, geb. XXXX, StA. Togo, angab. Zu seiner Fluchtroute befragt, gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er am 13.02.2015 mit dem Bus von Togo nach Ghana gereist sei, weil er die Nachricht bekommen habe, dass sein Vater ermordet worden sei. Er sei ein paar Tage in Ghana gewesen und dann mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, wo er sich drei Monate - und nicht wie in der Erstbefragung protokolliert 3 Jahre - aufgehalten habe. Dann sei er mit dem Schiff nach Griechenland gereist und dort ca. 2 Wochen gewesen. Von dort sei er zu Fuß weitergereist nach Mazedonien, dann zu Fuß nach Serbien und dann nach Ungarn. Er sei dann im Juli 2015 mit dem Zug nach Österreich gekommen, weil er in der Schule gehört habe, dass dies ein friedliches Land sei. Er habe für die Schleppung ca. 1.200.000,-5. Am 28.08.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er die Identitätsdaten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Togo, angab. Zu seiner Fluchtroute befragt, gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er am 13.02.2015 mit dem Bus von Togo nach Ghana gereist sei, weil er die Nachricht bekommen habe, dass sein Vater ermordet worden sei. Er sei ein paar Tage in Ghana gewesen und dann mit dem Flugzeug in die Türkei gereist, wo er sich drei Monate - und nicht wie in der Erstbefragung protokolliert 3 Jahre - aufgehalten habe. Dann sei er mit dem Schiff nach Griechenland gereist und dort ca. 2 Wochen gewesen. Von dort sei er zu Fuß weitergereist nach Mazedonien, dann zu Fuß nach Serbien und dann nach Ungarn. Er sei dann im Juli 2015 mit dem Zug nach Österreich gekommen, weil er in der Schule gehört habe, dass dies ein friedliches Land sei. Er habe für die Schleppung ca. 1.200.000,-
Francs CFA bezahlt. Seinen Reisepass habe er auf seiner Reise verloren.
Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er Mitglied der CAR-Partei sei. Wann er sich bei dieser registrieren habe lassen, wisse er nicht, er könne auch nicht sagen wie lange er Mitglied in der Partei gewesen sei, es sei eine längere Zeit gewesen. Es könne sein, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in seinem Heimatstaat gesucht werde. Es habe auch keine Übergriffe gegen ihn gegeben, oder sei jemals jemand an ihn persönlich herangetreten, nur an seinen jüngeren Bruder. Die staatlichen Behörden hätten ihm zwar nichts getan, aber sein Vater sei im Februar 2015 vom Militär umgebracht worden; wann genau, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Er sei in seinem Wagen erwürgt worden. Zur selben Zeit sei auch ein anderes Parteimitglied ermordet worden, deshalb wisse er, dass es politische Gründe gewesen seien, Beweise, dass sein Vater vom Militär umgebracht worden sei, habe er keine. Gefragt warum er Togo verlassen habe, wenn er doch niemals persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, gab er wörtlich an: "Weil das bei uns so ist, wenn man den Vater umbringt, wird man auch versuchen den Sohn umzubringen." Sein Vater habe in seinem Haus ein Partei-Meeting abgehalten und sei umgebracht worden, weil das bei ihnen einfach so sei, wenn man etwas gegen die Leute an der Macht sagen würde. Sein Vater habe über 10 Jahre für Herrn XXXX, einen ehemaligen Minister von Togo, der auch Parteiführer der CAR-Partei sei, gearbeitet. Zu dieser Verbindung legte der Beschwerdeführer Fotos vor, welche seinen Vater mit Herrn XXXX zeigen sollen.Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er Mitglied der CAR-Partei sei. Wann er sich bei dieser registrieren habe lassen, wisse er nicht, er könne auch nicht sagen wie lange er Mitglied in der Partei gewesen sei, es sei eine längere Zeit gewesen. Es könne sein, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in seinem Heimatstaat gesucht werde. Es habe auch keine Übergriffe gegen ihn gegeben, oder sei jemals jemand an ihn persönlich herangetreten, nur an seinen jüngeren Bruder. Die staatlichen Behörden hätten ihm zwar nichts getan, aber sein Vater sei im Februar 2015 vom Militär umgebracht worden; wann genau, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Er sei in seinem Wagen erwürgt worden. Zur selben Zeit sei auch ein anderes Parteimitglied ermordet worden, deshalb wisse er, dass es politische Gründe gewesen seien, Beweise, dass sein Vater vom Militär umgebracht worden sei, habe er keine. Gefragt warum er Togo verlassen habe, wenn er doch niemals persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, gab er wörtlich an: "Weil das bei uns so ist, wenn man den Vater umbringt, wird man auch versuchen den Sohn umzubringen." Sein Vater habe in seinem Haus ein Partei-Meeting abgehalten und sei umgebracht worden, weil das bei ihnen einfach so sei, wenn man etwas gegen die Leute an der Macht sagen würde. Sein Vater habe über 10 Jahre für Herrn römisch 40 , einen ehemaligen Minister von Togo, der auch Parteiführer der CAR-Partei sei, gearbeitet. Zu dieser Verbindung legte der Beschwerdeführer Fotos vor, welche seinen Vater mit Herrn römisch 40 zeigen sollen.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er selbst seit 10 Jahren Mitglied der CAR-Partei sei, an Meetings teilgenommen, aber in der Partei nicht viel gemacht habe. Die Partei habe das Ziel gehabt, die Machtsysteme im Land zu verändern. Das Parteisymbol sei ein Schaf mit Hörnern. Er habe nicht in einen anderen Landesteil reisen können, um der Verfolgung zu entgehen, weil die machthabende Partei ja das ganze Land regiere. Der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden, die machthabende Partei mache das systematisch und wisse, wann man einreise.
Der Beschwerdeführer spiele in Österreich in einem Fußballklub, besuche regelmäßig den Deutschkurs A2, sei Mitglied in der Kirche und helfe manchmal in einem Theaterverein in XXXX. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, und habe nach eigenen Angaben nur gemeinnützig gearbeitet. Er sei Mitglied beim SV XXXX, zahle aber keinen Mitgliedsbeitrag. Der Beschwerdeführer legte eine Unterschriftensammlung für sein Bleiberecht vor, darunter Mitglieder seiner Kirche sowie sein Trainer beim SV XXXX.Der Beschwerdeführer spiele in Österreich in einem Fußballklub, besuche regelmäßig den Deutschkurs A2, sei Mitglied in der Kirche und helfe manchmal in einem Theaterverein in römisch 40 . Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, und habe nach eigenen Angaben nur gemeinnützig gearbeitet. Er sei Mitglied beim SV römisch 40 , zahle aber keinen Mitgliedsbeitrag. Der Beschwerdeführer legte eine Unterschriftensammlung für sein Bleiberecht vor, darunter Mitglieder seiner Kirche sowie sein Trainer beim SV römisch 40 .
Der Beschwerdeführer habe in Togo 6 Jahre lang die Schule besucht, habe im väterlichen Betrieb eine vierjährige Lehre als Elektriker gemacht, habe eine 3-jährige Lehre als Maler gemacht und sei bis zu seiner Ausreise nach Ghana im Februar 2015 als Elektriker/Maler tätig gewesen. Er sei finanziell ganz gut zurechtgekommen.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Mutter, sein Sohn, Schwester, Bruder und Onkel) leben nach wie vor in Togo. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu diesen. Mit der Mutter seines Sohnes sei er nie zusammen gewesen, das Kind sei einfach passiert. Seine Mutter besitze das Familienhaus und das Betriebsgebäude. Die Firma seines Vaters grenze an das Familienhaus an.
Der Beschwerdeführer habe keine physischen oder psychischen Probleme, er habe keine Krankheiten und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Er nehme aber täglich Schmerzmittel, weil er eine Operation gehabt habe und Fußballer sei. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Unterlagen zu seinem Fluchtvorbringen, seinen Integrationsbemühungen sowie seinem Gesundheitszustand vor.
6. Am 08.09.2017 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Länderinformationsblatt ein, mit der er seine eigene Einschätzung der politischen Lage in Togo basierend auf eigenen Erfahrungen und Nachrichten der Familie darlegte. Im Wesentlichen gab er an, dass die politische Situation sich nicht beruhigt habe, in Togo herrsche ein totalitäres Regime und es gebe eine Revolution. Rückkehrer, die gegen die Politik des Präsidenten gewesen seien, oder deren Familie dafür bekannt sei, müssten mit allem rechnen.
7. Am 25.09.2017 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation zu der Funktion des XXXX in der CAR-Partei, den Umständen seines Todes, zu allfälligen Fällen gewaltsamen Vorgehens der amtierenden Regierung gegen Mitglieder der CAR-Partei und dem Aussehen des CAR-Logos gesendet. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation langte am 09.01.2018 ein. Dieser ist zusammengefasst zu entnehmen, dass eine intensive Internetrecherche zur Person des Vaters keine Ergebnisse geliefert habe. Ein Vergleich des vorgelegten Parteiausweises und der Fotos mit Fotomaterial der CAR-Partei und deren Mitgliedsausweisen habe keine Übereinstimmung ergeben. Es gebe Berichte über gewalttägige Übergriffe auf Oppositionelle. Es sei zu einem Zusammenschluss der Oppositionsparteien, auch der CAR, gekommen, die neue gemeinsame Allianz nenne sich "Combat pour l'Alternative Politique" (CAP). Das Logo der CAR-Partei sei eine rote aufsteigende Sonne. Diese befinde sich auch auf den Mitgliedsausweisen.7. Am 25.09.2017 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation zu der Funktion des römisch 40 in der CAR-Partei, den Umständen seines Todes, zu allfälligen Fällen gewaltsamen Vorgehens der amtierenden Regierung gegen Mitglieder der CAR-Partei und dem Aussehen des CAR-Logos gesendet. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation langte am 09.01.2018 ein. Dieser ist zusammengefasst zu entnehmen, dass eine intensive Internetrecherche zur Person des Vaters keine Ergebnisse geliefert habe. Ein Vergleich des vorgelegten P