TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/28 98/02/0096

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des KS in L, vertreten durch Dr. Wilfried Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 30. Juli 1997, Zl. 1-0015/97/E3, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.000.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 16. Dezember 1996 für schuldig befunden, er habe am 7. August 1996 gegen 03.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der Rheintal Autobahn A 14 an einer näher bezeichneten Stelle gelenkt, wobei er als Fahrzeuglenker bei einem Verkehrsunfall an dieser Stelle Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich ein Verkehrszeichen "Autobahnausfahrt G.", beschädigt und es unterlassen habe, den nächsten Polizei- oder Gendarmerieposten oder den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub unter Identitätsbekanntgabe zu verständigen.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 27. November 1997, B 2187/97-3, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, er habe sich im Verfahren dahingehend verantwortet, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er bei Beschädigung eines Verkehrszeichens die Gendarmerie zu verständigen habe. Vielmehr sei er der Meinung gewesen, dass er bei Verständigung der Gendarmerie bei einem Unfall mit Blechschaden sogar den Gendarmerieeinsatz zahlen müsse. Auch von einem näher genannten Autofahrerklub sei er über die Verständigungspflicht nicht informiert worden. Insofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehe, dass kein Entschuldigungsgrund vorliege, verkenne sie das Wesen des Rechtsirrtums.

Der Beschwerdeführer habe nach seinem Unfall den Autofahrerklub angerufen und "den Verkehrsunfall gemeldet". Dabei sei der Beschwerdeführer nicht darüber unterrichtet worden, dass er zusätzlich auch die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter zu verständigen habe. In der Meinung, alle erforderlichen Schritte gesetzt zu haben, habe der Beschwerdeführer in der Folge auf das Eintreffen des Pannenfahrzeugs des Autofahrerklubs gewartet. Hätte er von seiner Verständigungspflicht gewusst, hätte er diese auch wahrgenommen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vor, zumal der Beschwerdeführer Ausländer und "mit den Feinheiten der österreichischen Rechtsordnung" nicht vertraut sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0064, ausgeführt hat, hat sich auch ein Ausländer vor Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich über die dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Die Unkenntnis dieser Rechtsvorschriften, insbesondere über das Verhalten nach Verkehrsunfällen, kann nicht entschuldigen.

Im Lichte dieser Judikatur vermag daher der Beschwerdeführer weder unter Hinweis auf die Unkenntnis der sich aus § 31 Abs. 1 StVO ergebenden Verpflichtung noch unter Bezugnahme auf eine unterlassene diesbezügliche Aufklärung durch den von ihm verständigten Autofahrerklub das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums und somit eines Schuldausschließungsgrundes (vgl. etwa Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, RZ 749), darzutun.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den vorliegenden Beweisergebnissen auseinander zu setzen und für den Beschwerdeführer nachvollziehbar und überprüfbar darzulegen, von welchen Erwägungen sie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgegangen sei. Die Beweiswürdigung auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides sei unschlüssig und verstoße gegen die Denkgesetze. Es werde dort ausgeführt, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er verpflichtet sei, bei Beschädigung eines Verkehrszeichens die Gendarmerie zu verständigen, bestätige, dass eine ordnungsgemäße Meldung des Unfalls nicht erfolgt sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf, zumal sich der Beschwerdeführer selbst noch im Zuge seiner Berufung auf die ihm nicht bekannte Verständigungspflicht bei Beschädigung eines Verkehrszeichens berief, wodurch er mit hinreichender Klarheit zu erkennen gab, dass seinerseits keine derartige Verständigung vorgenommen wurde.

Die belangte Behörde stützte sich im Zusammenhang mit den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen aber auch auf die Ergebnisse der vor ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger führte nämlich im Zuge dieser Verhandlung u.a. aus, er könne ausschließen, dass zum Tatzeitpunkt bei seiner Gendarmeriedienststelle eine Unfallmeldung vom Beschwerdeführer persönlich erstattet worden sei. Bevor der Meldungsleger die Anzeige erstattet habe, habe er sich auch bei der Autobahnmeisterei vergewissert, ob dort eine Unfallmeldung vom Beschwerdeführer erstattet worden sei. Es habe eine Frau von einer näher genannten Notrufsäule den Unfall an die Autobahnmeisterei gemeldet. Die Autobahngendarmerie sei seines Wissens von der Autobahnmeisterei verständigt worden.

Wie auch aus dieser Zeugenaussage zu ersehen ist, kam im Zuge dieser Verhandlung nicht hervor, dass der Beschwerdeführer - oder eine andere Person - entgegen dem diesbezüglichen Tatvorwurf eine dem § 99 Abs. 2 lit. e StVO entsprechende Meldung erstattet hätte.

Ferner rügt der Beschwerdeführer insbesondere unter dem - in einem ergänzenden Schriftsatz nachgetragenen - Hinweis auf seine Alkoholisierung (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/02/0520) und die Aussage des Meldungslegers, dass er bei der Amtshandlung "keine vernünftigen Angaben gemacht" habe, der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung dafür, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers "grob fahrlässig" sein solle. Es werde ohne nachvollziehbare und schlüssige Bescheidbegründung ausgeführt, dass "als Verschuldensform ... grobe Fahrlässigkeit angenommen" werde. Die Verwendung einer solchen Leerformel sei willkürlich.

Auch mit diesem Vorbringen wird kein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, zumal sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander setzte und daraus eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ableitete. Angesichts des bis S 30.000.-- reichenden Strafrahmens ist nicht zu ersehen, dass die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung zustehende Ermessen überschritten hätte.

Bezüglich der Anregung des Beschwerdeführers, § 24 Abs. 3 oder eine Wortfolge dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG anzufechten, wird auf die diesbezügliche Begründung des vorzitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 97/02/0520, verwiesen. Aus denselben Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Beschwerdefall nicht zu einer derartigen Antragstellung veranlasst.

Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend den Vorlageaufwand war abzuweisen, weil die Verwaltungsakten nur einmal, und zwar im Zusammenhang mit der zu hg. Zl. 97/02/0520 protokollierten Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden.

Wien, am 28. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020096.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten