TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/28 97/02/0520

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Veröffentlicht am 28.01.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
22/02 Zivilprozessordnung;
25/01 Strafprozess;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
MRK Art25;
MRK Art26;
StPO 1975 §381;
VwGG §24 Abs3 idF 1977/I/088;
VwGG §61;
ZPO §63;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des KS in L, vertreten durch Dr. Wilfried Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 18. März 1997, Zl. 1-0014/97/K2, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 1997 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 16. Dezember 1996 für schuldig befunden, er habe am 7. August 1996 gegen 03.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der Rheintal Autobahn A 14 an einer näher bezeichneten Stelle in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 11.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 6. Oktober 1997, B 1113/97-9, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, im angefochtenen Bescheid werde eine denkunmögliche und daher rechtswidrige Beweiswürdigung vorgenommen. Es werde nämlich ausgeführt, dass es sich bei der Behauptung eines Nachtrunks um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle, weil es üblich sei, dass von einem Fahrzeuglenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen werde.

Der Meldungsleger, habe nämlich bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde erklärt, dass er den Beschwerdeführer normalerweise auf der Dienststelle in D. einvernommen hätte. Dies habe er aber nicht gemacht, weil der Beschwerdeführer stark alkoholisiert gewesen sei und "überhaupt keine vernünftigen Angaben" gemacht habe. Seiner Einschätzung wäre die Amtshandlung eskaliert, wenn er den Beschwerdeführer noch weiter befragt hätte. Der Meldungsleger selbst gehe nach Ansicht des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung "nicht vernehmungsfähig" gewesen sei, weshalb er "naturgemäß" auch nichts über einen allfälligen Nachtrunk erzählen habe können. Wie viel der Beschwerdeführer getrunken habe, habe er "bei erster sich bietender Gelegenheit, nämlich anlässlich seiner Vorsprache beim Konzipienten des Beschwerdevertreters", erklärt. Diese Erklärung sei der belangten Behörde auch "weitergegeben" worden.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289), dass im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass der Betroffene auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hinweist.

Der vom Beschwerdeführer nur auszugsweise wiedergegebenen Aussage des Meldungslegers lässt sich aber nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer - trotz der vom Zeugen festgestellten starken Alkoholisierung - nicht "vernehmungsfähig" gewesen wäre. Vielmehr führte der als Zeuge einvernommene Meldungsleger näher aus, dass der Beschwerdeführer die Frage nach dem Alkoholkonsum dahingehend beantwortet habe, dass er "während des Abends zwei große Bier" getrunken habe. Der Meldungsleger habe sich mit dem Beschwerdeführer verständigen können , welcher seinem Eindruck nach seine Fragen "schon verstanden" habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch "zu keinem Zeitpunkt einen Nachtrunk" behauptet.

Da der Beschwerdeführer seine Nachtrunkbehauptung erstmals im Zusammenhang mit einer Vollmachtsbekanntgabe seines Rechtsvertreters vom 25. September 1996 durch Vorlage einer gemeinsam mit dem Konzipienten dieses Rechtsvertreters aufgenommen "Niederschrift" machte, ist für den Verwaltungsgerichtshof keineswegs zu ersehen, dass die von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Nachtrunkbehauptung im Einklang mit der hg. Judikatur vorgenommene Beweiswürdigung "denkunmöglich" oder "rechtswidrig" ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 97/02/0519, - wo im Übrigen derselbe Beschwerdevertreter eingeschritten ist - ausgeführt hat, stellt eine Gebühr in dieser nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls eine formale Hürde im Sinn der Art. 25 und 26 MRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außer Stande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß den §§ 63 ff ZPO in Verbindung mit § 61 VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können. Auch das vom Beschwerdeführer angesprochene gerichtliche Strafverfahren sieht eine Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalkosten vor (§§ 381 ff StPO). Der Verwaltungsgerichtshof sieht somit keine Veranlassung, einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG betreffend die Bestimmung des § 24 Abs. 3 erster Satz VwGG zu stellen (vgl. auch den hg. Beschluss vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0122, neuerlich den selben Beschwerdevertreter betreffend).

Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997020520.X00

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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