TE OGH 2018/7/10 15Os76/18t

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cherno J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. April 2018, GZ 142 Hv 11/18f-30, ferner über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Cherno J***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. April 2018, GZ 142 Hv 11/18f-30, ferner über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil und demgemäß auch der Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cherno J***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cherno J***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Jänner 2018 in W***** Nikol M***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, „indem er versuchte, ihr die Handtasche, die das Opfer über die Schulter gehängt hatte, zu entreißen, wobei es beim Versuch blieb, da das Opfer die Tasche festhalten konnte“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

Denn zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3) nicht begründet hat (vgl RIS-Justiz RS0128679).Denn zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) auf, dass das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3) nicht begründet hat vergleiche RIS-Justiz RS0128679).

Bereits dieser Mangel erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils (und des gemeinsam mit diesem gefassten Beschlusses auf Anordnung der Bewährungshilfe) bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.Bereits dieser Mangel erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils (und des gemeinsam mit diesem gefassten Beschlusses auf Anordnung der Bewährungshilfe) bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO). Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.

Mit seiner Berufung und seiner (impliziten; § 498 Abs 3 StPO) Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Mit seiner Berufung und seiner (impliziten; Paragraph 498, Absatz 3, StPO) Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Textnummer

E122013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00076.18T.0710.000

Im RIS seit

16.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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