RS OGH 2018/1/26 8Ob152/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2018
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Norm

ABGB §179
ABGB §180 Abs3
AußStrG 2005 §107 Abs3

Rechtssatz

Bevor vom Regelfall der beiderseitigen Obsorge abgewichen werden darf, hat bei ausreichender Aussicht auf Erfolg eine fachkundige Beurteilung dahin zu erfolgen, ob die Anordnung von Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG eine Verbesserung der Gesprächssituation und die Herstellung einer ausreichenden Kommunikationsbasis erwarten lässt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 152/17m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 152/17m
    Beisatz: An die erforderliche Aussicht auf Erfolg sind keine strengen Anforderungen zu stellen; sie ist im Zweifel zu bejahen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132054

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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