TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W250 2199394-1

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2199394-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2018, Zl. XXXX, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2018, Zl. römisch 40 , sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 22.08.2016 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF bereits am 03.07.2015 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. In dem am 09.09.2016 eingeleiteten Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) antwortete Italien auf das Übernahmeersuchen Österreichs nicht. Österreich teilte daher der italienischen Dublin-Behörde am 30.09.2016 mit, dass die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 28.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2016 wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren zuständig sei. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.01.2017 die aufschiebende Wirkung zu.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 28.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.08.2016 wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren zuständig sei. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.01.2017 die aufschiebende Wirkung zu.

3. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 22.02.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall Suchtmittelgesetz, § 15 Strafgesetzbuch und § 27 Abs. 1 Z. 1 7. und 8. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 22.02.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall Suchtmittelgesetz, Paragraph 15, Strafgesetzbuch und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 7. und 8. Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 28.12.2016 abgewiesen. Daraufhin teilte das Bundesamt der italienischen Dublin-Behörde mit, dass die Überstellungsfrist den BF betreffend am 16.09.2018 ende. Der BF behob das Erkenntnis persönlich am 23.03.2018 in jener Geschäftsstelle der Post, in der es nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.03.2018 hinterlegt worden war.

5. Das Bundesamt bereitete die Überstellung des BF nach Italien für den 12.04.2018 vor und erließ am 30.03.2018 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG zur Effektuierung seiner Überstellung.5. Das Bundesamt bereitete die Überstellung des BF nach Italien für den 12.04.2018 vor und erließ am 30.03.2018 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG zur Effektuierung seiner Überstellung.

6. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versuchten den BF am 10.04.2018 und am 11.04.2018 an seiner damaligen Meldeadresse festzunehmen. Der BF konnte jedoch nicht angetroffen werden. Von den Bewohnern an der damaligen Meldeadresse des BF wurde mitgeteilt, dass der BF seit etwa einer Woche nicht in der Unterkunft gesehen worden sei, die Vertreterin seines Unterkunftgebers teilte mit, dass sie den BF seit etwa drei Tagen nicht gesehen habe. Es sei jedoch möglich gewesen, die Telefonnummer des BF zu eruieren, unter dieser Nummer habe aber niemand erreicht werden können.

Am 11.04.2018 stornierte das Bundesamt die für den 12.04.2018 vorbereitete Überstellung des BF und erließ einen weiteren Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG.Am 11.04.2018 stornierte das Bundesamt die für den 12.04.2018 vorbereitete Überstellung des BF und erließ einen weiteren Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG.

7. Am 24.06.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, auf Grund des Festnahmeauftrages vom 11.04.2018 festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.

8. Am 24.06.2018 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch zu den Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und nicht wisse, dass gegen ihn eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe. Auf Vorhalt, dass seine Festnahme an seiner ehemaligen Meldeadresse nicht möglich gewesen sei und er zum Erhebungszeitpunkt dort seit etwa einer Woche nicht gesehen worden sei, gab der BF an, dass er auch an anderen Orten schlafe. So verbringe er oft auch mehrere Nächte hintereinander in seiner Kirche, am öftesten schlafe er bei seiner Freundin, deren Adresse er jedoch nicht angeben könne. Auf Vorhalt der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung ersuchte der BF um Bekanntgabe einer Möglichkeit, in Österreich bleiben zu können. Er besitze keine Personaldokumente und habe solche auch noch nie besessen. Einer legalen Beschäftigung sei er in Österreich bisher nicht nachgegangen. Er verfüge über € 65,-- und finanziere seinen Aufenthalt durch die Unterstützung der Kirche. Familienangehörige befänden sich in Österreich keine, seine Familie lebe in Nigeria.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2018 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 lit. a, 8 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Am 23.03.2018 sei der BF nachweislich bei der für ihn zuständigen Postabgabestelle gewesen und habe das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 persönlich übernommen. Wenige Tage danach sei er untergetaucht um seine Überstellung zu umgehen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Italien sei nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO für das Verfahren des BF zuständig, zumal er dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mangels familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte könne man im Fall des BF von keiner Integrationsverfestigung sprechen. Die Anordnung der Schubhaft sei daher verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der BF habe sich seinem Verfahren entzogen und sei untergetaucht und habe dadurch die österreichische Rechtsordnung massiv verletzt. Sein Verfahren könne nur deshalb weitergeführt werden, da er zufällig von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen worden sei. Die Schubhaft stelle auch eine ultima-ratio-Maßnahme dar, da mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne, da auf Grund seines bisherigen Verhaltens und seiner persönlichen Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Dadurch sei jedoch eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, ausgeschlossen.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.06.2018 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6, Litera a,, 8 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Am 23.03.2018 sei der BF nachweislich bei der für ihn zuständigen Postabgabestelle gewesen und habe das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 persönlich übernommen. Wenige Tage danach sei er untergetaucht um seine Überstellung zu umgehen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Italien sei nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO für das Verfahren des BF zuständig, zumal er dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mangels familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte könne man im Fall des BF von keiner Integrationsverfestigung sprechen. Die Anordnung der Schubhaft sei daher verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der BF habe sich seinem Verfahren entzogen und sei untergetaucht und habe dadurch die österreichische Rechtsordnung massiv verletzt. Sein Verfahren könne nur deshalb weitergeführt werden, da er zufällig von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen worden sei. Die Schubhaft stelle auch eine ultima-ratio-Maßnahme dar, da mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne, da auf Grund seines bisherigen Verhaltens und seiner persönlichen Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Dadurch sei jedoch eine Verfahrensführung, während der sich der BF in Freiheit befinde, ausgeschlossen.

Es lägen keine Gründe vor, die gegen eine Außerlandesbringung des BF nach Italien sprächen und werde die maximale Überstellungsfrist von 6 Wochen eingehalten, sofern sich der BF seiner Überstellung nicht widersetze.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 24.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

10. Das Bundesamt bereitete am 26.06.2018 die Überstellung des BF nach Italien für den 05.07.2018 vor und erließ am 26.06.2018 den diesbezüglichen Abschiebeauftrag.

11. Am 27.06.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 24.06.2018. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die Zuständigkeit Italiens am 29.09.2016 eingetreten sei und Beschwerden in seinem Asylverfahren an das Bundesverwaltungsgericht und den Verfassungsgerichtshof nicht erfolgreich gewesen seien. Eine aufschiebende Wirkung sei im Asylverfahren nie gewährt worden. Da Österreich den BF innerhalb der 18-monatigen Frist nicht nach Italien habe überstellen können, sei Italien spätestens mit Ablauf des 29.03.2018 für die Bearbeitung des Asylantrages des BF nicht mehr zuständig. Die Behörde habe daher bereits geirrt, als sie einen Flug für den BF nach Italien im April 2018 gebucht habe. Die Anhaltung sei unverhältnismäßig, da der BF nicht zur Ausreise in seine Heimat verpflichtet sei, da sein Asylantrag inhaltlich nicht geprüft worden sei. Es sei somit behördlich noch nicht festgestellt worden, ob die Ausreise bzw. die Abschiebung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig sei. Die belangte Behörde behaupte gar nicht, dass der BF nach Nigeria abzuschieben wäre. Die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, da sie vermeine, den BF nach Italien abschieben zu müssen, was aber auf Grund des Ablaufes der 18-monatigen Überstellungsfrist nicht mehr möglich sei. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Asylakt.

Durch die Anhaltung in Schubhaft seien die elementaren Rechte des BF grob verletzt. Eine Prozesskostenhilfe zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs gebe es für den BF "grundrechtsartwidrig" nicht. Der Grundrechtecharta entsprechend habe der BF das Recht auf eine Hilfe für einen rechtzeitigen und effektiven Rechtsbehelf, das heißt eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung. Dieses Recht werde dem BF jedoch verwehrt.

Die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides stehe mit dem Unionsrecht im Widerspruch, da eine Inhaftnahme schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe anzuordnen sei, wobei eine über das abgekürzte Verfahren hinausgehende Begründungspflicht des Bescheides bestehe. Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid sei ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden, die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides sei gesetzlich nicht einmal vorgesehen.

Aus dem tatsächlichen Verhalten des BF lasse sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten. Der BF habe kein besonderes Interesse unterzutauchen. Es gebe auch keinen Hinweis dafür, dass er seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wolle. Auf die näheren Umstände der amtlichen Abmeldung des BF werde mangels Relevanz wegen der bereits abgelaufenen Überstellungsfrist nicht eingegangen. Der BF habe das Recht auf eine inhaltliche Bearbeitung seines Asylantrages. Selbst für den Fall, dass kein Asylantrag in Österreich bearbeitet werde, müsse sich die Behörde mit der Zulässigkeit der Ausweisung und Abschiebung auseinandersetzen und jedenfalls vor der Abschiebung eine Rückkehrentscheidung treffen. Der BF habe daher derzeit keinen Grund, sich der Behörde zu entziehen. Dem bekämpften Mandatsbescheid mangle es diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Begründung. Allenfalls könne mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden. Da Österreich für die inhaltliche Bearbeitung seines Asylantrages zuständig sei, habe der BF auch Anrecht auf einen Quartierplatz in einer betreuten Unterkunft. Warum der BF in einer betreuten Unterkunft nicht ausreichend für die Behörde greifbar sei, werde im bekämpften Mandatsbescheid nicht einmal im Ansatz dargelegt.

Der bekämpfte Mandatsbescheid, der ohne Ermittlungsverfahren erlassen worden sei und der auf einer Verkennung der Rechtslage beruhe, sei de facto einem Vollzug unzugänglich. Die belangte Behörde habe die Macht, den BF jederzeit nach Italien abzuschieben. Um die Effektivität des Rechtsmittels zu garantieren, sei daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unbedingt notwendig. Ohne die aufschiebende Wirkung sei der BF von der Verletzung in grundlegenden Rechten unmittelbar bedroht.

Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

12. Das Bundesamt legte am 27.06.2018 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass gemäß Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO die Überstellung eines Antragstellers spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf erfolgen müsse. Der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 sei zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Am 23.03.2018 sei die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden, was eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf darstelle. Die Überstellungsfrist sei daher noch nicht abgelaufen und sei der italienischen Dublinbehörde mitgeteilt worden, dass die Überstellungsfrist am 16.09.2018 ende.12. Das Bundesamt legte am 27.06.2018 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Dublin-III-VO die Überstellung eines Antragstellers spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf erfolgen müsse. Der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 sei zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Am 23.03.2018 sei die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen worden, was eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf darstelle. Die Überstellungsfrist sei daher noch nicht abgelaufen und sei der italienischen Dublinbehörde mitgeteilt worden, dass die Überstellungsfrist am 16.09.2018 ende.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte das Bundesamt am 28.06.2018 jene Aktenteile vor die sich auf die vorbereitete Überstellung des BF am 12.04.2018 und die Erhebungen an seiner Meldeadresse beziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität belegen, insbesondere besitzt er kein Reisedokument. Der BF gibt an, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wurde mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 22.02.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Er hat am 29.10.2017 und am 17.12.2017 Suchtgift besessen und für den Verkauf bereitgehalten.

2.3. Der BF ist gesund und haftfähig.

2.4. Der BF wird seit 24.06.2018 in Schubhaft angehalten.

2.5. Für die Führung des Asylverfahrens des BF ist Italien zuständig. Aus dem Akt ergeben sich keine Gründe, die gegen eine Überstellung des BF nach Italien sprechen, seine Überstellung nach Italien ist für den 05.07.2018 organisiert und vorbereitet.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien und am 22.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 wurde den BF betreffend eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.01.2017 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 wurde den BF betreffend eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.01.2017 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen.

3.3. Der BF behob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 am 23.03.2018 persönlich bei jener Geschäftsstelle der Post, bei der das Erkenntnis nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.03.2018 hinterlegt wurde. Am 10.04.2018 konnte der BF weder in der Zeit von 07.00 bis 07.30 Uhr noch in der Zeit von 20.30 Uhr bis 21.00 Uhr und am 11.04.2018 um 09.30 Uhr nicht an seiner damaligen Meldeadresse angetroffen werden. Erhebungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergaben, dass der BF seit ca. einer Woche nicht mehr an dieser Adresse gesehen worden sei. Seit 20.04.2018 verfügt der BF über keine Meldeadresse in Österreich. Er ist untergetaucht und hat sich damit seiner Überstellung am 12.04.2018 entzogen.

3.4. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung in Italien und reiste unrechtmäßig nach Österreich ein.

3.5. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, seine Familie befindet sich in Nigeria. Über ein nennenswertes soziales Netz verfügt der BF in Österreich nicht.

3.6. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.7. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2144828-1, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 betreffend, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.

1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2144828-1 die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 betreffend.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Dass der BF über keine Dokumente verfügt, die seine Identität belegen, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt am 24.06.2018. Dass er behauptet, nigerianischer Staatsbürger zu sein, ergibt sich aus seinen Angaben im Asylverfahren. Die Feststellung zur Volljährigkeit beruht auf dem im Asylverfahren eingeholten multifaktoriellen medizinischen Sachverständigengutachten, wonach der BF jedenfalls im Zeitpunkt des Asylantrages volljährig war. Im Akt finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF österreichischer Staatsbürger, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist.

2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2144828-1 einliegenden Ausfertigung des Urteils vom 22.02.2018.

2.3. Dass der BF gesund ist steht auf Grund seiner diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vom 24.06.2018 fest. Im Akt finden sich auch keine Hinweise auf derzeit bestehende gesundheitliche Probleme des BF.

2.4. Dass der BF seit 24.06.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.5. Die Feststellung, wonach Italien für die Prüfung des Asylantrages des BF zuständig ist, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2244828-1, insbesondere aus dem Erkenntnis vom 16.03.2018. In den Akten findet sich kein Hinweis, dass die Überstellung des BF nach Italien nicht möglich ist. Insbesondere ergibt sich aus dem im Akt Bundesamtes befindlichen Abschiebeauftrag vom 26.06.2018, dass die Überstellung des BF nach Italien für den 05.07.2018 vorbereitet ist. Zur Zulässigkeit der Überstellung des BF nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2144828-1, jener den Asylantrag in Italien betreffend aus dem im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Ergebnisbericht zum Eurodac Abgleich vom 24.06.2018.

3.2. Die Feststellungen betreffend die Entscheidung über den Asylantrag des BF durch das Bundesamt und in weiterer Folge durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu Zl. 2144828-1. Darin ist auch jener Beschluss vom 19.01.2017 enthalten, mit dem der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.

3.3. Die Feststellungen zum Untertauchen des BF beruhen auf dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2144828-1 enthaltenen Zustellnachweis betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018, mit dem Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 abgewiesen wurde. Aus diesem Zustellnachweis ergibt sich, dass am 21.03.2018 versucht wurde, das Erkenntnis dem BF an seiner Meldeadresse zuzustellen, eine Zustellung jedoch nicht möglich war. Das Erkenntnis wurde daher bei einer bestimmten Geschäftsstelle der Post hinterlegt und am 23.03.2018 vom BF persönlich übernommen. In der Übernahmebestätigung des Zustellnachweises ist ausdrücklich vermerkt, dass das an den BF adressierte hinterlegte behördliche Dokument an den Empfänger ausgefolgt wurde.

Aus dem im Akt des Bundesamtes enthaltenen Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.04.2018 ergibt sich, dass von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht wurde, den BF am 10.04.2018 in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 07.30 Uhr sowie zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr sowie am 11.04.2018 um 09.30 Uhr anzutreffen. Der BF war jedoch zu keinem dieser Zeitpunkte anwesend. Aus dem Bericht ergibt sich auch, dass befragte Mitbewohner angabgen, den BF seit ca. 1 Woche nicht gesehen zu haben. Auch eine Vertreterin des Unterkunftgebers gab an, den BF seit drei Tagen nicht gesehen zu haben. Die Vertreterin des Unterkunftgebers gab weiter an, den BF behördlich abzumelden, sollte er bis zum Abend des 11.04.2018 nicht an seine Meldeadresse zurückkehren. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit 20.04.2018 über keine Meldeadresse in Österreich verfügt. In seiner Einvernahme am 24.06.2018 gab der BF zu seinem Aufenthaltsort befragt an, dass er manchmal in seiner Kirche nächtige, am öftesten jedoch bei seiner Freundin, deren Adresse er nicht nennen könne. Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass der BF untergetaucht ist, nachdem ihm das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 zugestellt worden ist. Dieses Erkenntnis behob der BF noch zwei Tage nach der Hinterlegung persönlich. Bereits am 10.04.2018 und 11.04.2018 konnte der BF nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden und sagten auch Mitbewohner und eine Vertreterin seines Unterkunftgebers aus, ihn seit Tagen nicht gesehen zu haben. Nachdem der BF am 20.04.2018 von dieser Adresse abgemeldet worden ist, hat er weder eine neuerliche Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen noch dem Bundesamt eine Abgabestelle bekannt gegeben. Da er nicht einmal in der Einvernahme am 24.06.2018 bereit war, dem Bundesamt einen konkreten Aufenthaltsort zu nennen, steht fest, dass er nach Erhalt der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes untergetaucht ist, um seine Überstellung nach Italien zu umgehen. Seiner Aussage im Rahmen der Einvernahme am 24.06.2018, er habe gar nicht gewusst, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei, kommt insofern keine Glaubhaftigkeit zu, als der BF die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes persönlich behoben hat. Die Überstellung des BF war entsprechend der im Akt des Bundesamtes einliegenden Buchungsbestätigung vom 30.03.2018 für den 12.04.2018 vorbereitet und musste auf Grund der Tatsache, dass der BF für die Behörde nicht greifbar war, entsprechend dem Schreiben des Bundesamtes vom 11.04.2018 storniert werden.Aus dem im Akt des Bundesamtes enthaltenen Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.04.2018 ergibt sich, dass von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht wurde, den BF am 10.04.2018 in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 07.30 Uhr sowie zwischen 20.30 Uhr und 21.00 Uhr sowie am 11.04.2018 um 09.30 Uhr anzutreffen. Der BF war jedoch zu keinem dieser Zeitpunkte anwesend. Aus dem Bericht ergibt sich auch, dass befragte Mitbewohner angabgen, den BF seit ca. 1 Woche nicht gesehen zu haben. Auch eine Vertreterin des Unterkunftgebers gab an, den BF seit drei Tagen nicht gesehen zu haben. Die Vertreterin des Unterkunftgebers gab weiter an, den BF behördlich abzumelden, sollte er bis zum Abend des 11.04.2018 nicht an seine Meldeadresse zurückkehren. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit 20.04.2018 über keine Meldeadresse in Österreich verfügt. In seiner Einvernahme am 24.06.2018 gab der BF zu seinem Aufenthaltsort befragt an, dass er manchmal in seiner Kirche nächtige, am öftesten jedoch bei seiner Freundin, deren Adresse er nicht nennen könne. Für das erkennende Gericht steht daher fest, dass der BF untergetaucht ist, nachdem ihm das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2018 zugestellt worden ist. Dieses Erkenntnis behob der BF noch zwei Tage nach der Hinterlegung persönlich. Bereits am 10.04.2018 und 11.04.2018 konnte der BF nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden und sagten auch Mitbewohner und eine Vertreterin seines Unterkunftgebers aus, ihn seit Tagen nicht gesehen zu haben. Nachdem der BF am 20.04.2018 von dieser Adresse abgemeldet worden ist, hat er weder eine neuerliche Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen noch dem Bundesamt eine Abgabestelle bekannt gegeben. Da er nicht einmal in der Einvernahme am 24.06.2018 bereit war, dem Bundesamt einen konkreten Aufenthaltsort zu nennen, steht fest, dass er nach Erhalt der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes untergetaucht ist, um seine Überstellung nach Italien zu umgehen. Seiner Aussage im Rahmen der Einvernahme am 24.06.2018, er habe gar nicht gewusst, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden sei, kommt insofern keine Glaubhaftigkeit zu, als der BF die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes persönlich behoben hat. Die Überstellung des BF war entsprechend der im Akt des Bundesamtes einliegenden Buchungsbestätigung vom 30.03.2018 für den 12.04.2018 vorbereitet und musste auf Grund der Tatsache, dass der BF für die Behörde nicht greifbar war, entsprechend dem Schreiben des Bundesamtes vom 11.04.2018 storniert werden.

3.4. Dass sich der BF seinem Asylverfahren bzw. seiner Abschiebung in Italien entzogen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung vom 23.08.2016, in der er angab, in Italien zuerst einen Ausweis und dann eine negative Entscheidung erhalten zu haben. Seine Einreise nach Österreich war insofern unrechtmäßig, als er - wie er selbst in seiner Einvernahme am 24.06.2018 angab - über kein Reisedokument verfügte.

3.5. Dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des BF befinden ergibt sich aus seiner Aussage in der Einvernahme durch das Bundesamt am 24.06.2018. Dabei gab er auch an, dass sich seine Familie in Nigeria befinde. Er nannte zwar eine Freundin, bei der er nächtige, war jedoch nicht in der Lage, die Adresse diese Freundin zu nennen. Das Vorliegen weiterer enger sozialer Beziehungen nannte der BF nicht. So konnten auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Handynummer des BF nicht von seinen Mitbewohnern sondern erst von der Vertreterin seines Unterkunftgebers in Erfahrung bringen. Es konnte auf Grund der vagen Angaben des BF in seiner Einvernahme und dem Erhebungsergebnis der Landepolizeidirektion XXXX vom 11.04.2018 nicht festgestellt werden, dass der BF über ein nennenswertes soziales Netz in Österreich verfügt.3.5. Dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des BF befinden ergibt sich aus seiner Aussage in der Einvernahme durch das Bundesamt am 24.06.2018. Dabei gab er auch an, dass sich seine Familie in Nigeria befinde. Er nannte zwar eine Freundin, bei der er nächtige, war jedoch nicht in der Lage, die Adresse diese Freundin zu nennen. Das Vorliegen weiterer enger sozialer Beziehungen nannte der BF nicht. So konnten auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Handynummer des BF nicht von seinen Mitbewohnern sondern erst von der Vertreterin seines Unterkunftgebers in Erfahrung bringen. Es konnte auf Grund der vagen Angaben des BF in seiner Einvernahme und dem Erhebungsergebnis der Landepolizeidirektion römisch 40 vom 11.04.2018 nicht festgestellt werden, dass der BF über ein nennenswertes soziales Netz in Österreich verfügt.

3.6. Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit, den finanziellen Mitteln und dem nicht vorhandenen eigenen Wohnsitz ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vom 24.06.2018.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgef

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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