TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W159 1249957-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 1249957-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. 275813508/161135621, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. 275813508/161135621, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird §§ 57 sowie 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVmA) Die Beschwerde wird Paragraphen 57, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF iVm

§ 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie 55 Abs. 1 und 3 und § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, sowie 55 Absatz eins und 3 und Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.03.2003 einen Asylantrag. Am 20.01.2004 wurde er vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er im Alter von fünf Jahren mit seinem Vater nach Conakry gezogen sei. Seine Mutter habe er nicht gekannt. Nachdem er angab, am 04.04.2003 Conakry verlassen zu haben, erklärte er, sich geirrt zu haben. Er habe am 04.01.2003 Guinea mit dem Schiff verlassen. Sein Vater sei Imam einer Moschee. Der Beschwerdeführer gehe aber nicht in die Moschee, sondern ziehe es vor, in die Kirche zu gehen. Seine Verwandten hätten ihn deshalb töten wollen, weil er sich geweigert habe, Moslem zu werden. Im Zeitraum von vier Monaten vor seiner Ausreise sei er jeden Sonntag in die Kirche gegangen. In dieser Zeit habe er auf dem Markt und auf Booten, die Freunden gehört hätten, geschlafen. Sein Vater habe ihn immer in die Moschee mitnehmen wollen. Eines Tages habe er mit einem Chinesen eine Flasche Whiskey getrunken. Danach sei er zu seinem Vater gegangen und habe ihm gesagt, dass er das nicht wolle, was die Moslems machen. Sein Vater habe gemerkt, dass er Alkohol getrunken habe, ein Messer genommen und ihn im Gesicht verletzt.

Mit Bescheid vom 23.04.2004, Zl.: 03 08.369-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte gem. § 8 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea für zulässig. Es begründete die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.Mit Bescheid vom 23.04.2004, Zl.: 03 08.369-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte gem. Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea für zulässig. Es begründete die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte darin vor, dass er seine Angaben ergänzen und alle Beweismittel vorlegen bzw. bezeichnen hätte können, wenn ihm die Behörde Parteiengehör gewährt hätte. Sie wäre damit zu einem anderen, seinen Antrag stattgebenden Bescheid gelangt. Er habe in der Einvernahme ausführlich dargelegt, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Die belangte Behörde formuliere jedoch, dass seine Einvernahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätte, dass er Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

Mit Bescheid vom 10.08.2006, Zl.: III-1165847/FrB/06 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer gem. § 64 FPG aF ein unbefristetes Rückkehrverbot. Grund war die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 17.05.2006, die unten in den Feststellungen dargestellt wird.Mit Bescheid vom 10.08.2006, Zl.: III-1165847/FrB/06 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 64, FPG aF ein unbefristetes Rückkehrverbot. Grund war die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 17.05.2006, die unten in den Feststellungen dargestellt wird.

Am 08.09.2011 führte der nunmehr zuständige Asylgerichtshof (AsylGH) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für die Ausreise aus Guinea einvernommen wurde. Er gab hiebei im Wesentlichen an, dass seine Familie sehr groß sei. Sein Vater lebe möglicherweise noch. Ob seine Mutter noch lebe, wisse er aber nicht. Er habe zwei Brüder und eine Schwester. Seine letzte Adresse sei im Stadtteil XXXX gewesen. Er sei nicht in die Schule gegangen und habe ab seinem 17. Lebensjahr verschiedenen Leuten beim Handeln geholfen. Guinea habe er entweder am 02.01.2003 oder am 04.01.2003 verlassen. Mit seinem Vater, einem Imam einer Moschee in Conakry, habe er sich zerstritten. Er habe die Moschee nicht besucht und habe seinen Glauben nicht ausüben wollen. Außerdem sei er häufig mit Leuten aus einer protestantischen Kirche zusammen gewesen. Dabei habe es sich um Freunde gehandelt. An einem Sonntag - es könne 2002 gewesen sein - seien sie in die Kirche gegangen. Er sei öfter in einer evangelischen Kirche gewesen und sei auch zum evangelischen Glauben konvertiert. Der Vorgang sei jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen. Bei den Gottesdiensten seien Musikinstrumente, Trommeln und Orgel gespielt worden. Nach dem Gebet wären sie essen gegangen und hätten dort über die Religion erzählt. Er kenne keine Gebete und auch die beiden Teile der Bibel nicht. Er wisse nicht, wann Jesus gelebt habe und wie er gestorben sei. Als er seinem Vater von seinem neuen Glauben erzählt hätte, habe ihm dieser mit dem Messer gegen den Kopf geschlagen. Danach sei er noch eine Zeit - weniger als einen Monat - in Conakry geblieben und habe dann das Land verlassen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass ihn die Gemeinde, wenn sie ihn erwischen, zu ihm bringen würde, um ihn zu töten. In Österreich habe er eine Zeit lang eine Kirche besucht. Dann habe ihm ein Freund erzählt, dass es hier besser sei, keiner Religion anzugehören, da er sonst etwas bezahlen müsse.Am 08.09.2011 führte der nunmehr zuständige Asylgerichtshof (AsylGH) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für die Ausreise aus Guinea einvernommen wurde. Er gab hiebei im Wesentlichen an, dass seine Familie sehr groß sei. Sein Vater lebe möglicherweise noch. Ob seine Mutter noch lebe, wisse er aber nicht. Er habe zwei Brüder und eine Schwester. Seine letzte Adresse sei im Stadtteil römisch 40 gewesen. Er sei nicht in die Schule gegangen und habe ab seinem 17. Lebensjahr verschiedenen Leuten beim Handeln geholfen. Guinea habe er entweder am 02.01.2003 oder am 04.01.2003 verlassen. Mit seinem Vater, einem Imam einer Moschee in Conakry, habe er sich zerstritten. Er habe die Moschee nicht besucht und habe seinen Glauben nicht ausüben wollen. Außerdem sei er häufig mit Leuten aus einer protestantischen Kirche zusammen gewesen. Dabei habe es sich um Freunde gehandelt. An einem Sonntag - es könne 2002 gewesen sein - seien sie in die Kirche gegangen. Er sei öfter in einer evangelischen Kirche gewesen und sei auch zum evangelischen Glauben konvertiert. Der Vorgang sei jedoch noch nicht abgeschlossen gewesen. Bei den Gottesdiensten seien Musikinstrumente, Trommeln und Orgel gespielt worden. Nach dem Gebet wären sie essen gegangen und hätten dort über die Religion erzählt. Er kenne keine Gebete und auch die beiden Teile der Bibel nicht. Er wisse nicht, wann Jesus gelebt habe und wie er gestorben sei. Als er seinem Vater von seinem neuen Glauben erzählt hätte, habe ihm dieser mit dem Messer gegen den Kopf geschlagen. Danach sei er noch eine Zeit - weniger als einen Monat - in Conakry geblieben und habe dann das Land verlassen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass ihn die Gemeinde, wenn sie ihn erwischen, zu ihm bringen würde, um ihn zu töten. In Österreich habe er eine Zeit lang eine Kirche besucht. Dann habe ihm ein Freund erzählt, dass es hier besser sei, keiner Religion anzugehören, da er sonst etwas bezahlen müsse.

Mit Erkenntnis vom 27.09.2011, Zl.: A4 249.957-0/2008/14E wies der AsylGH die Beschwerde gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), und stellte gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis vom 27.09.2011, Zl.: A4 249.957-0/2008/14E wies der AsylGH die Beschwerde gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), und stellte gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte der AsylGH aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken. Er habe teilweise keine, teilweise widersprüchliche Daten und Zeiträume angegeben. Hinsichtlich des Namens seiner Mutter habe er sich widersprochen. Zu seinem Reiseweg habe der Beschwerdeführer nur allgemeine, nicht objektivierbare Angaben gemacht. Hinsichtlich der Konversion führte der AsylGH aus, der Beschwerdeführer habe keine näheren Fragen zum Christentum beantworten können.

Am 18.12.2014 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) unterzogen. Er gab an, vom rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren zu wissen und räumte ein, das Rückkehrverbot vom 10.08.2006 zu kennen, aber nicht ausgereist zu sein. Seine Identität könne er nicht nachweisen.

Mit Schreiben vom 01.09.2016 verständigte das Bundesamt den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und trug ihm unter einem die Beantwortung einiger Fragen auf.

Mit Schreiben vom 06.09.2016 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und erstattete soweit wesentlich folgendes Vorbringen: Der Beschwerdeführer befände sich seit 2003 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet, er habe keine Familienangehörigen in Österreich, jedoch österreichische Freunde. Weiters stehe er in Kontakt zu Sozialarbeitern. Seit seiner Enthaftung habe er sich immer besser in die österreichische Gesellschaft eingelebt, die Resozialisierung sei als gut zu bewerten, er bereue die von ihm begangenen Taten aufrichtig, und setze alles daran, seine Fehler wiedergutzumachen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied in einem Verein zum Erhalt der Fula-Sprache. Mangels Ausweisdokument habe der Beschwerdeführer noch keine Deutschprüfung absolviert, er sei aber für einen Kurs angemeldet, der am 27.09.2016 beginne. Da er keine Bewilligung dazu gehabt habe, habe er nie gearbeitet und er erhalte Grundversorgungsleistungen - er sei jedoch äußerst interessiert daran, sich selbst zu erhalten. Würde ihm die Möglichkeit gegeben, würde er schnell am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen. Er sei drei Monate in Haft gewesen und habe nunmehr eine bedingte Freiheitsstrafe bekommen und habe kein Interesse daran, erneut in Haft zu kommen, er werde sich in jedem Fall wohlverhalten. Er befände sich seit über 13 Jahren in Österreich und habe sich zum größten Teil wohlverhalten. Er habe sich hier ein Privatleben aufgebaut und fühle sich, im Gegensatz zum Heimatland, in Sicherheit.

Mit dem bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.09.2016 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.) und stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt II). Gem. § 55 Abs. 1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Weiters erließ das Bundesamt gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).Mit dem bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.09.2016 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht, erließ gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erließ das Bundesamt gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK gelangte das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 habe zu unterbleiben, weil die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei.Begründend führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Nach Durchführung einer Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK gelangte das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG zulässig sei. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 habe zu unterbleiben, weil die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt soweit wesentlich aus, gegen den Beschwerdeführer werde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG ergäbe sich im Falle des Beschwerdeführers nicht. Auch seien die Tatbestände des § 50 Abs. 2Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt soweit wesentlich aus, gegen den Beschwerdeführer werde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergäbe sich im Falle des Beschwerdeführers nicht. Auch seien die Tatbestände des Paragraph 50, Absatz 2

f. FPG nicht erfüllt, weshalb auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig sei.f. FPG nicht erfüllt, weshalb auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zu Spruchpunkt IV. führte das Bundesamt aus, aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 27.03.2015 sei der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gem. § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit. Im Falle des Beschwerdeführers sei dabei zu berücksichtigen, dass er von einem inländischen Gericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt und neun Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet habe. Es sei somit erwiesen, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe, weil er erwiesenermaßen ein nicht mit den rechtlichen Werten der im österreichischen Bundesgebiet geltenden Rechtsordnung verbundener Mensch sei. Sein durch die einschlägige Vorstrafe getrübtes Vorleben im Bundesgebiet habe zu keinem Wertewandel des Beschwerdeführers geführt. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten der Union außer Irland und das Vereinigte Königreich einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit dem Ablauf des Tages seiner Ausreise.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das Bundesamt aus, aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 27.03.2015 sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gem. Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit. Im Falle des Beschwerdeführers sei dabei zu berücksichtigen, dass er von einem inländischen Gericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unbedingt und neun Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet habe. Es sei somit erwiesen, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe, weil er erwiesenermaßen ein nicht mit den rechtlichen Werten der im österreichischen Bundesgebiet geltenden Rechtsordnung verbundener Mensch sei. Sein durch die einschlägige Vorstrafe getrübtes Vorleben im Bundesgebiet habe zu keinem Wertewandel des Beschwerdeführers geführt. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten der Union außer Irland und das Vereinigte Königreich einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit dem Ablauf des Tages seiner Ausreise.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerde räumt zunächst die Delinquenz des Beschwerdeführers ein, führt dann aber aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit über 13 Jahren im österreichischen Bundesgebiet und habe sich in der Zeit seines Auf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten