TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/3 W200 2010745-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990

Spruch

W200 2010745-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 09.11.2016, Zl. 114-614578-004, gemäß § 1 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 09.11.2016, Zl. 114-614578-004, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Der Beschwerdeführer XXXX stellte am 29.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ohne die Art der beantragten Hilfeleistungen näher zu konkretisieren bzw. anzukreuzen, bezeichnete darin das BMUKK und die evangelische Kirche als Täter, und legte diesem Antrag ein Konvolut an Unterlagen zur Konkretisierung des im Antragsformular anzugebenden Verbrechens bei, insbesondere folgende relevante Dokumente:Der Beschwerdeführer römisch 40 stellte am 29.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ohne die Art der beantragten Hilfeleistungen näher zu konkretisieren bzw. anzukreuzen, bezeichnete darin das BMUKK und die evangelische Kirche als Täter, und legte diesem Antrag ein Konvolut an Unterlagen zur Konkretisierung des im Antragsformular anzugebenden Verbrechens bei, insbesondere folgende relevante Dokumente:

1.) klinisch-psychologischer Kurzbericht von August 2012:

Konkret ist dem klinisch- psychologischen Kurzbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bundeskonvikt für Knaben in XXXX von einem namentlich genannten Erzieher einmal wegen eines verbotenen Völkerballspiels im Schlafsaal mit "Strafarbeiten" in Englisch gequält worden sei. Seit diesem Zeitpunkt sei er ins Visier des Erziehers geraten, hätte bis spät in die Nacht Abschriften von Englischstücken herstellen müssen (manchmal hätte er dabei neben dem musizierenden Erzieher schreiben müssen) und erst danach schlafen gehen müssen. Deshalb hätte er seine eigentlichen Hausübungen nicht mehr erledigen können. Sein Selbstwertgefühl sei stark angegriffen worden. Weiters sei es ein "offenes Geheimnis" gewesen, dass dieser Erzieher pädophil gewesen sei und sich im besonderen Maße um einige Mitschüler "gekümmert" hätte. Er hätte seine "Lustknaben" gehabt. Es sei durch den Erzieher ein sexualisiertes Klima entstanden, fast eine Aufforderung zu gleichgeschlechtlichen Handlungen unter den Buben gewesen, die sich ua durch gemeinschaftliche Selbstbefriedigung geäußert hätte. Duschen und Waschen sei gemeinschaftlich und öffentlich erfolgt. Seither leide er an Paruresis. Sie hätten als Schüler geradezu militärisch antreten müssen, er sei - auch während des Lernens - geschlagen worden (mit dem Lineal, Kopfnuss), hätte in der Ecke oder am Gang knien oder stehen müssen. Die Aufnahmebereitschaft für Lernstoff sei durch dieses Klima der Bedrohung und ungerechter Demütigung stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Er hätte das Internat verlassen wollen und sogar Schlafwandeln simuliert. In der 2. Klasse sei er durchgefallen und hätte das Konvikt verlassen.Konkret ist dem klinisch- psychologischen Kurzbericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bundeskonvikt für Knaben in römisch 40 von einem namentlich genannten Erzieher einmal wegen eines verbotenen Völkerballspiels im Schlafsaal mit "Strafarbeiten" in Englisch gequält worden sei. Seit diesem Zeitpunkt sei er ins Visier des Erziehers geraten, hätte bis spät in die Nacht Abschriften von Englischstücken herstellen müssen (manchmal hätte er dabei neben dem musizierenden Erzieher schreiben müssen) und erst danach schlafen gehen müssen. Deshalb hätte er seine eigentlichen Hausübungen nicht mehr erledigen können. Sein Selbstwertgefühl sei stark angegriffen worden. Weiters sei es ein "offenes Geheimnis" gewesen, dass dieser Erzieher pädophil gewesen sei und sich im besonderen Maße um einige Mitschüler "gekümmert" hätte. Er hätte seine "Lustknaben" gehabt. Es sei durch den Erzieher ein sexualisiertes Klima entstanden, fast eine Aufforderung zu gleichgeschlechtlichen Handlungen unter den Buben gewesen, die sich ua durch gemeinschaftliche Selbstbefriedigung geäußert hätte. Duschen und Waschen sei gemeinschaftlich und öffentlich erfolgt. Seither leide er an Paruresis. Sie hätten als Schüler geradezu militärisch antreten müssen, er sei - auch während des Lernens - geschlagen worden (mit dem Lineal, Kopfnuss), hätte in der Ecke oder am Gang knien oder stehen müssen. Die Aufnahmebereitschaft für Lernstoff sei durch dieses Klima der Bedrohung und ungerechter Demütigung stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Er hätte das Internat verlassen wollen und sogar Schlafwandeln simuliert. In der 2. Klasse sei er durchgefallen und hätte das Konvikt verlassen.

Er hätte danach bei seiner Mutter und Schwester in Wien gelebt und eine HTL für Flugtechnik besucht. In der Jugendzeit hätte er aufputschende Drogen (Speed) genommen, damit er das Zeichenpensum erfüllen konnte. Danach süchtig geworden hätte er nach der 2. Klasse die Schule verlassen. Er hätte mit Drogen experimentiert, sei gereist und auch wegen Drogenhandels im Gefängnis gewesen. 1984 absolvierte er die Externistenmatura und hätte danach verschiedenste berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Wechselnde und überfordernde Umstände sowohl im familiären als auch im schulischen Bereich hätten zu einem Weg von Diskontinuität im beruflichen Bereich geführt. 2012 hätte er den Erzieher telefonisch auf die Pädophilie und ungerechte Machtausübung angesprochen.

Aktuelle Lebenssituation:

Antrag auf Invaliditätspension zum 3. Mal gestellt. Wegen Diabetes und altersbedingter Nichtvermittelbarkeit, Betroffene lebe in einer Wohnung mit befristetem Mietvertrag und hätte große Sorge, wie er danach seine Wohnsituation organisiert. Der Betroffene lebe in Armut.

Physische Situation: Diabetes (Insulinpflichtig), Übergewicht

Psychosoziale Situation:

Der Betroffene leide unter der Ablehnung der Invaliditätspension. Der Betroffene leide unter dem Missverhältnis bezüglich seiner Intelligenz und Bildung und dem mangelnden beruflichen Erfolgen und der daraus resultierenden materiellen Knappheit. Aufgrund der physischen Situation und des Lebensalters schätze er, mit Recht, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als sehr gering. Der Betroffene lebe sehr zurückgezogen und einsam, seine engsten Freunde seien bereits verstorben.

Er leide unter:

• Schlafstörungen

• rezidivierende Depressionen

• Paruresis (eine psychisch bedingte, in der Pubertät erworbene Störung, die zu Problemen beim Harnlassen führt, eine psychosomatische Hemmung normal zu urinieren), die in Folge die Mobilität einschränkt und den Betroffenen viele soziale Situationen meiden lässt.

Die ungünstige familiäre Ausgangslage des Betroffenen, bezüglich Kontinuität und psychischer und materieller Überforderung seiner Mutter, hätten eine ungünstige soziale und psychische Disposition für das Geschehen im Bundeskonvikt dargestellt. Das dort Erlebte sei im Sinne der Unentrinnbarkeit und im Sinne der erlebten Hilflosigkeit als traumatisch zu bezeichnen und kann als ein großer negativer Betrag des schwierigen beruflichen Lebensweges gesehen werden. Der Bub sei als motivierter Volksschüler in das Bundeskonvikt gekommen. Die Freude am Lernen, das Gefühl erfolgreich zu sein sei dadurch aufs Gröbste beeinträchtigt worden und hätte - gemeinsam mit der familiären Situation - seinen weiteren Werdegang geprägt.

2.) Vereinbarung zwischen der Evangelischen Diakonie und dem Beschwerdeführer

Rückerstattung der damaligen Heimkosten/Unterbringungskosten in valorisierter Form "in ethischer Verantwortung für leider nicht mehr aufklärbare Geschehnisse im früheren Kinderheim XXXX" (Euro 9.200, --).

3.) Informationsschreiben des Weißen Ring vom April 2013

Dem Beschwerdeführer wurden vom Bund 5.000 Euro zuerkannt samt 40 zweckgebundenen Psychotherapiestunden.

4.) Ablehnung des Antrags an die Ombudsstelle der Erzdiözese Wien für Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch in der Katholischen Kirche

Der Beschwerdeführer begründete das Missbrauchsverhältnis damit, dass der katholische Religionslehrer, mit dem kein Lehrer-Schüler-Verhältnis bestanden hatte, da der Beschwerdeführer evangelisch war, ihn in der Pause am Gang des Schulgebäudes insgesamt dreimal grundlos im aggressiven Dialekt "Rotschedlata stek¿s Hoar in Oarsch, ¿d Feiawehr kumt" beschimpft hätte.

5.) Brief bzw. Schadensmeldung an die BM Dr. Schmied

VS XXXX, 3. und 4. Klasse (1960 - 1962): Durch die massive nazistische Indoktrination, durch die stetige verherrlichende Darstellung der Leistungen der Deutschen Wehrmacht vom Volksschullehrer, der auch schon einmal mit seinem Jagdgewehr aus dem Klassenfenster geschossen hätte, und durch körperlich Züchtigung (Kopfnuss, Rohrstaberl, Ohrenreiberl, Gnackwatsch¿n und Knien auf Holzscheiten im Eck) hätte er einen Schaden erlitten.VS römisch 40 , 3. und 4. Klasse (1960 - 1962): Durch die massive nazistische Indoktrination, durch die stetige verherrlichende Darstellung der Leistungen der Deutschen Wehrmacht vom Volksschullehrer, der auch schon einmal mit seinem Jagdgewehr aus dem Klassenfenster geschossen hätte, und durch körperlich Züchtigung (Kopfnuss, Rohrstaberl, Ohrenreiberl, Gnackwatsch¿n und Knien auf Holzscheiten im Eck) hätte er einen Schaden erlitten.

Bundeskonvikt XXXX (1962 - 1964): Strafeschreiben von über 100 Englischstücken in der Freizeit von 13 - 15 Uhr und von 19 - 21 Uhr bis 2 Uhr früh neben dem Fagott-Übenden. Er hätte 100 Stücke schaffen müssen, um wieder an Freizeitaktivitäten teilnehmen zu können, .....Bundeskonvikt römisch 40 (1962 - 1964): Strafeschreiben von über 100 Englischstücken in der Freizeit von 13 - 15 Uhr und von 19 - 21 Uhr bis 2 Uhr früh neben dem Fagott-Übenden. Er hätte 100 Stücke schaffen müssen, um wieder an Freizeitaktivitäten teilnehmen zu können, .....

HTBLVA Wien 1, XXXX: Er hätte 48 Unterrichtsstunden absolvieren müssen - mehr als die damalige Wochenarbeitszeit von 45 Stunden und hätte Hausübungen mit Werkzeichnen mit Rotring oder Rädisfeder, GZ, ... erledigen müssen. Der Klassenvorstand hätte beim kleinsten Flüchtigkeitsfehler die Arbeiten zerrissen, sodass er die ganze Woche kaum geschlafen und nur mit Rilatin (nicht Ritalin!) bis Samstag durchgehalten hätte, um dann das Wochenende durchzuschlafen. Später seien Amphetamine hinzugekommen und als er - um dem Schuldruck auszuweichen - schulstageln gegangen sei und später ins Café Savoy gegangen sei, sei es nicht mehr weit bis zur Drogenkarriere gewesen. Er bezweifle, dass mehr als 1/3 der Klassenkameraden in Flugtechnik maturiert hätten.

Conclusio: Durch das perpetuierliche Versagen der Behörden (Schulinspektorat oder nunmehr Supervision) sei er heute arbeitslos und könne nur mit der Ausgleichzulagenpension rechnen. Deswegen mache er seinen Antrag auf Schadenersatz geltend und ersuche um bescheidmäßige Antwort.

Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes wurde seitens der belangten Behörde in weiterer Folge ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 05.12.2013, eingeholt. Demnach bezog der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt seit 01.05.2012 eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Mit weiterem Schreiben vom 18.12.2013 ersuchte die belangte Behörde die Pensionsversicherungsanstalt um Übermittlung des dortigen Pensionsaktes zur Einsichtnahme sowie die Gebietskrankenkasse um Unterlagen, aus welchen Krankenstände sowie Krankheiten betreffend den Beschwerdeführer ersichtlich sind.

Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wurde in weiterer Folge ein Bescheid über den Anspruch auf Ausgleichszulage ab 01.05.2012 sowie über einen Anspruch auf Invaliditätspension für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.12.2013 des Beschwerdeführers übermittelt. Weiters wurde ein ärztliches Gesamtgutachten betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf dessen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 14.08.2012 übermittelt. In diesem Gutachten wird als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein "metabolisches Syndrom" festgestellt.

Am 17.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein ergänztes Formularblatt, worin er den "Ersatz des Verdienstentganges" als beantragten Hilfeleistung ankreuzte sowie im Feld für psychotherapeutische Krankenbehandlung ergänzte: "Zusatzantrag nach Verbrauch der bewilligten 40 Stunden". Im Formularblatt betreffend die Angaben zum erlittenen Verdienstentgang führte der Beschwerdeführer an, er stehe im Bezug von Notstandshilfe. Er habe durch die traumatisierenden Kindheitserlebnisse nie beruflich Fuß gefasst, ansonsten hätte er gewiss eine A-Laufbahn gehabt. Den Formularblättern beigefügt wurden vom Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses, woraus sich ergibt, dass er Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist, vom Beschwerdeführer unter einem Pseudonym verfasste Gedichte bzw. Texte sowie eine Einverständniserklärung, dass die Behörde von den jeweils zuständigen Stellen (weißer Ring, Kinder-und Jugendanwaltschaft, Opferschutzkommission, etc.) sämtliche dort aufliegenden Unterlagen anfordern könne.

Mit Schreiben vom 15.05.2014 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von 1960 bis 1962 die dritte und vierte Klasse der Volksschule XXXX sowie von 1962 bis 1964 das Bundeskonvikt für Knaben in XXXX besucht. Gemäß seinen Angaben sei es während dieses Aufenthaltes zu psychischer und physischer Gewalt gekommen. Die Gewalt habe er unter anderem in Form von Schlägen und Demütigungen erlebt. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben danach eine HTL mit dem Zweig für Flugtechnik begonnen, sei den dortigen hohen Anforderungen aber laut eigenen Angaben nicht gewachsen gewesen und habe begonnen, Drogen zu konsumieren und in weiterer Folge die Ausbildung abgebrochen. 1984 habe er eine Externistenmatura absolviert. Eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe Folgendes ergeben: Laut ärztlichem Gesamtgutachten von 14.08.2012 sei die Hauptursache der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ein metabolisches Syndrom. Mittels Vergleich sei ihm eine befristete Invaliditätspension zuerkannt worden. Derzeit stehe er im Bezug von Notstandshilfe. Laut klinisch-psychologischen Kurzbericht vom August 2012 leide er unter der Ablehnung der Invaliditätspension sowie unter dem Missverhältnis zwischen seiner Intelligenz und seinem beruflichen Erfolg und der daraus resultierenden materiellen Knappheit. Außerdem leide er an Schlafstörungen, rezidivierenden Depressionen sowie Paruresis. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der kausalen psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Sein Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges werde nicht bewilligt werden können, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung des bzw. Antragsfolgemonats Dezember 2013 im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die Behörde wolle ausdrücklich festhalten, dass sie die dem Beschwerdeführer zugefügten Misshandlungen und den Missbrauch in keiner Weise infrage stelle. Allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen und den Missbrauch erlittenen physischen und psychischen Schädigungen seinen beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hätten, dass er heute nicht den Beruf ausüben könne, dem er bei Nicht-Erleben der Misshandlungen nachgehen hätte können und deshalb heute noch immer einen Verdienstentgang erleide. Es könne durchaus möglich sein, dass sich die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers wegen der erlittenen Misshandlungen bzw. des Missbrauchs und der daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Es sei aber leider so, dass die bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreiche.Mit Schreiben vom 15.05.2014 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von 1960 bis 1962 die dritte und vierte Klasse der Volksschule römisch 40 sowie von 1962 bis 1964 das Bundeskonvikt für Knaben in römisch 40 besucht. Gemäß seinen Angaben sei es während dieses Aufenthaltes zu psychischer und physischer Gewalt gekommen. Die Gewalt habe er unter anderem in Form von Schlägen und Demütigungen erlebt. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben danach eine HTL mit dem Zweig für Flugtechnik begonnen, sei den dortigen hohen Anforderungen aber laut eigenen Angaben nicht gewachsen gewesen und habe begonnen, Drogen zu konsumieren und in weiterer Folge die Ausbildung abgebrochen. 1984 habe er eine Externistenmatura absolviert. Eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe Folgendes ergeben: Laut ärztlichem Gesamtgutachten von 14.08.2012 sei die Hauptursache der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ein metabolisches Syndrom. Mittels Vergleich sei ihm eine befristete Invaliditätspension zuerkannt worden. Derzeit stehe er im Bezug von Notstandshilfe. Laut klinisch-psychologischen Kurzbericht vom August 2012 leide er unter der Ablehnung der Invaliditätspension sowie unter dem Missverhältnis zwischen seiner Intelligenz und seinem beruflichen Erfolg und der daraus resultierenden materiellen Knappheit. Außerdem leide er an Schlafstörungen, rezidivierenden Depressionen sowie Paruresis. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der kausalen psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 3, VOG bzw. Paragraph 1325, ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Sein Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges werde nicht bewilligt werden können, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung des bzw. Antragsfolgemonats Dezember 2013 im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die Behörde wolle ausdrücklich festhalten, dass sie die dem Beschwerdeführer zugefügten Misshandlungen und den Missbrauch in keiner Weise infrage stelle. Allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen und den Missbrauch erlittenen physischen und psychischen Schädigungen seinen beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hätten, dass er heute nicht den Beruf ausüben könne, dem er bei Nicht-Erleben der Misshandlungen nachgehen hätte können und deshalb heute noch immer einen Verdienstentgang erleide. Es könne durchaus möglich sein, dass sich die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers wegen der erlittenen Misshandlungen bzw. des Missbrauchs und der daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Es sei aber leider so, dass die bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreiche.

Mit Schreiben vom 03.06.2014 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Sachverhaltsdarstellung habe nur wenig Ähnlichkeit mit der Realität. Die Tatsachen seien falsch erhoben worden, die ersten Vorfälle hätten bereits im evangelischen Kinderheim XXXX stattgefunden, weshalb ihm auch von der evangelischen Kirche € 9200 gewährt worden seien. Auch sei er bereits ab der zweiten Klasse Volksschule, sohin ab 1959, im Heim gewesen. Sein namentlich genannter Erzieher und Peiniger aus dem Bundeskonvikt sei selbst der erhebenden Psychologin einschlägig bekannt gewesen. Auch seien pädophile Unterrichtskräfte dafür verantwortlich, dass er bis heute unter Paruresis leide. Die Hauptursache der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit sei nicht das angeführte metabolische Syndrom, sondern die im Schlaflabor festgestellte Schlafapnoe. Der Beschwerdeführer habe nur durch die erlittenen Misshandlungen und Verfehlungen verschiedener Behörden respektive deren Aufsichtsorgane nicht den beruflichen Werdegang genommen, der ihm sogar von der Behörde konzediert werde. Es sei nicht nur von einer bloßen Möglichkeit auszugehen, dass die Kette von Vorkommnissen ursächlich für sein berufliches Scheitern gewesen sei, sondern es sei dies die evidente empirische Begründung. Die erlittenen Traumata seien zwingende conditio sine qua non.Mit Schreiben vom 03.06.2014 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Sachverhaltsdarstellung habe nur wenig Ähnlichkeit mit der Realität. Die Tatsachen seien falsch erhoben worden, die ersten Vorfälle hätten bereits im evangelischen Kinderheim römisch 40 stattgefunden, weshalb ihm auch von der evangelischen Kirche € 9200 gewährt worden seien. Auch sei er bereits ab der zweiten Klasse Volksschule, sohin ab 1959, im Heim gewesen. Sein namentlich genannter Erzieher und Peiniger aus dem Bundeskonvikt sei selbst der erhebenden Psychologin einschlägig bekannt gewesen. Auch seien pädophile Unterrichtskräfte dafür verantwortlich, dass er bis heute unter Paruresis leide. Die Hauptursache der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit sei nicht das angeführte metabolische Syndrom, sondern die im Schlaflabor festgestellte Schlafapnoe. Der Beschwerdeführer habe nur durch die erlittenen Misshandlungen und Verfehlungen verschiedener Behörden respektive deren Aufsichtsorgane nicht den beruflichen Werdegang genommen, der ihm sogar von der Behörde konzediert werde. Es sei nicht nur von einer bloßen Möglichkeit auszugehen, dass die Kette von Vorkommnissen ursächlich für sein berufliches Scheitern gewesen sei, sondern es sei dies die evidente empirische Begründung. Die erlittenen Traumata seien zwingende conditio sine qua non.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2014 wurde in weiterer Folge der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. In ihrer Begründung wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen jene Ausführungen, die sie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 15.05.2014 zur Kenntnis gebracht hatte. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging die Behörde am Ende des Bescheides insofern ein, als sie ausführte, dass dem Gutachten der PVA am 14.08.2012 als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers das metabolische Syndrom zu entnehmen sei. Die Schlafapnoe, welche aber nicht als Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit angeführt sei, könne aufgrund der Ätiologie nicht als verbrechenskausal anerkannt werden. Weitere Leiden würden keine genannt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aufgrund der Misshandlungen und der Verfehlungen verschiedener Behörden nicht den beruflichen Werdegang gehabt habe, den er sich gewünscht habe. Ein Zusammenhang des Abbruches der Ausbildung an der HTL infolge der hohen Anforderungen und des Drogenkonsums mit einer vorsätzlichen Straftat im Sinne des § 1 VOG könne nicht als wahrscheinlich zugrunde gelegt werden. Eine abweichende Beurteilung der Ermittlungsergebnisse sei demgemäß nicht möglich gewesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2014 wurde in weiterer Folge der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. In ihrer Begründung wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen jene Ausführungen, die sie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 15.05.2014 zur Kenntnis gebracht hatte. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging die Behörde am Ende des Bescheides insofern ein, als sie ausführte, dass dem Gutachten der PVA am 14.08.2012 als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers das metabolische Syndrom zu entnehmen sei. Die Schlafapnoe, welche aber nicht als Hauptursache der Arbeitsunfähigkeit angeführt sei, könne aufgrund der Ätiologie nicht als verbrechenskausal anerkannt werden. Weitere Leiden würden keine genannt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aufgrund der Misshandlungen und der Verfehlungen verschiedener Behörden nicht den beruflichen Werdegang gehabt habe, den er sich gewünscht habe. Ein Zusammenhang des Abbruches der Ausbildung an der HTL infolge der hohen Anforderungen und des Drogenkonsums mit einer vorsätzlichen Straftat im Sinne des Paragraph eins, VOG könne nicht als wahrscheinlich zugrunde gelegt werden. Eine abweichende Beurteilung der Ermittlungsergebnisse sei demgemäß nicht möglich gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailschreiben vom 08.08.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte zur Begründung unter anderem seine Stellungnahme zum Parteiengehör bei.

Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2015 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2015 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

Es wurde festgehalten, dass die belangte Behörde nach der Bescheidbegründung offenbar davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer das evangelische Kinderheim XXXX, die Volksschule XXXX sowie von 1962 bis 1964 das Bundeskonvikt für Knaben in XXXX besucht hätte. Gemäß seinen Angaben sei es während dieser Aufenthalte zu psychischer und physischer Gewalt (Schlägen und Demütigungen) gekommen. Nach weiteren Ausführungen hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schließlich auch die Feststellung getroffen: "Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass wir die Ihnen zugefügten Misshandlungen und den Missbrauch in keiner Weise in Frage stellen."Es wurde festgehalten, dass die belangte Behörde nach der Bescheidbegründung offenbar davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer das evangelische Kinderheim römisch 40 , die Volksschule römisch 40 sowie von 1962 bis 1964 das Bundeskonvikt für Knaben in römisch 40 besucht hätte. Gemäß seinen Angaben sei es während dieser Aufenthalte zu psychischer und physischer Gewalt (Schlägen und Demütigungen) gekommen. Nach weiteren Ausführungen hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schließlich auch die Feststellung getroffen: "Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass wir die Ihnen zugefügten Misshandlungen und den Missbrauch in keiner Weise in Frage stellen."

Diese Ausführungen ließen vermuten, dass die belangte Behörde alle vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfälle als tatsächlich vorgefallen erachtete und offenbar - ohne den Beschwerdeführer jemals persönlich befragt zu haben und ohne auf den Umstand einzugehen, dass die Unabhängige Opferschutzkommission im April 2013 eine Entschädigung des Beschwerdeführers abgelehnt hatte - von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu über mehrere Jahre dauernden zugefügten Misshandlungen ausging. Der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Folge dürfte die belangte Behörde offenbar auch davon ausgegangen sein, dass die dem Beschwerdeführer zugefügten Handlungen rechtswidrig, vorsätzlich und mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind; von welchen Delikten die Behörde konkret ausging, bleibt unausgesprochen.

Im Verfahren ungeklärt blieben aber insbesondere Sachverhaltsfeststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage, welche Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit durch diese - von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Vorfälle - erlitten hat und, ob dadurch die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gemindert ist. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten, eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe Folgendes ergeben: "Laut ärztlichem Gesamtgutachten von 14.08.2012 sei die Hauptursache der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ein metabolisches Syndrom. Mittels Vergleich sei ihm eine befristete Invaliditätspension zuerkannt worden. Derzeit stehe er im Bezug von Notstandshilfe. Laut klinisch-psychologischen Kurzbericht vom August 2012 leide er unter Schlafstörungen, rezidivierenden Depressionen sowie Paruresis. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der kausalen psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Auch die befristet zuerkannte Invaliditätspension sei dem Beschwerdeführer ausschließlich wegen des akausalen metabolischen Syndroms zuerkannt worden." Sein Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges könne nicht bewilligt werden, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Dezember 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.Im Verfahren ungeklärt blieben aber insbesondere Sachverhaltsfeststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage, welche Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführer mit Wahrscheinlichkeit durch diese - von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Vorfälle - erlitten hat und, ob dadurch die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gemindert ist. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten, eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe Folgendes ergeben: "Laut ärztlichem Gesamtgutachten von 14.08.2012 sei die Hauptursache der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ein metabolisches Syndrom. Mittels Vergleich sei ihm eine befristete Invaliditätspension zuerkannt worden. Derzeit stehe er im Bezug von Notstandshilfe. Laut klinisch-psychologischen Kurzbericht vom August 2012 leide er unter Schlafstörungen, rezidivierenden Depressionen sowie Paruresis. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der kausalen psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 3, VOG bzw. Paragraph 1325, ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Auch die befristet zuerkannte Invaliditätspension sei dem Beschwerdeführer ausschließlich wegen des akausalen metabolischen Syndroms zuerkannt worden." Sein Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges könne nicht bewilligt werden, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Dezember 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.

Es sei aus diesen begründenden Aussagen der belangten Behörde und auch dem Akt nicht nachvollziehbar, ob die belangte Behörde die im Bescheid genannten Leidenszustände - Schlafstörungen, rezidivierende Depression, Paruresis - als durch die dem Beschwerdeführer widerfahrenen Handlungen im Sinne des § 1 Abs.1 VOG mit Wahrscheinlichkeit verursacht erachtete.Es sei aus diesen begründenden Aussagen der belangten Behörde und auch dem Akt nicht nachvollziehbar, ob die belangte Behörde die im Bescheid genannten Leidenszustände - Schlafstörungen, rezidivierende Depression, Paruresis - als durch die dem Beschwerdeführer widerfahrenen Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit verursacht erachtete.

Lediglich bezüglich des metabolischen Syndroms bezeichnete die belangte Behörde dieses als akausal. Auf welche Beweismittel bzw Erkenntnisse sie diese Einschätzung stützte, könne auch nach Durchsicht des Aktes ebenfalls nicht nachvollzogen werden.

Bezüglich des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnten ärztlichen Gesamtgutachtens vom 14.08.2012 zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension sei festzuhalten, dass der damalige Gutachter den Beschwerdeführer unter anderen Beurteilungskriterien zu begutachten hatte, als dies im Falle einer Begutachtung zur Beurteilung der Kausalität und Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des VOG erforderlich wäre. Aus diesem Grund enthalte dieses Gutachten auch keinerlei Aussagen zu diesen entscheidungsrelevanten Fragen. Auch widerspreche dieses Gutachten insofern den im vorliegenden Fall aufliegenden Beweismitteln, zumal darin zwar als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein metabolisches Syndrom festgestellt, jedoch keine weiteren Leidenszustände angeführt worden seien. Aus dem auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten klinisch-psychologischen Kurzbericht von August 2012 ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer nach der Beurteilung der dortigen Psychologin auch unter Schlafstörungen, rezidivierenden Depressionen sowie Paruresis leide. Dass bezüglich aller von der belangten Behörde genannten Leidenszustände keine Kausalität zu den zu Grunde gelegten Handlungen im Sinne des § 1 VOG bestünde oder diese, unter Zugrundelegung einer Kausalität, keinen solchen Schweregrad erreicht hätten, um von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgehen zu können, könne den vorliegenden Befunden, Angaben des Beschwerdeführers und auch dem Gutachten vom 14.08.2012 nicht entnommen werden.Bezüglich des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnten ärztlichen Gesamtgutachtens vom 14.08.2012 zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension sei festzuhalten, dass der damalige Gutachter den Beschwerdeführer unter anderen Beurteilungskriterien zu begutachten hatte, als dies im Falle einer Begutachtung zur Beurteilung der Kausalität und Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des VOG erforderlich wäre. Aus diesem Grund enthalte dieses Gutachten auch keinerlei Aussagen zu diesen entscheidungsrelevanten Fragen. Auch widerspreche dieses Gutachten insofern den im vorliegenden Fall aufliegenden Beweismitteln, zumal darin zwar als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein metabolisches Syndrom festgestellt, jedoch keine weiteren Leidenszustände angeführt worden seien. Aus dem auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten klinisch-psychologischen Kurzbericht von August 2012 ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer nach der Beurteilung der dortigen Psychologin auch unter Schlafstörungen, rezidivierenden Depressionen sowie Paruresis leide. Dass bezüglich aller von der belangten Behörde genannten Leidenszustände keine Kausalität zu den zu Grunde gelegten Handlungen im Sinne des Paragraph eins, VOG bestünde oder diese, unter Zugrundelegung einer Kausalität, keinen solchen Schweregrad erreicht hätten, um von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 3, VOG bzw. Paragraph 1325, ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgehen zu können, könne den vorliegenden Befunden, Angaben des Beschwerdeführers und auch dem Gutachten vom 14.08.2012 nicht entnommen werden.

Im Beschwerdefall sei somit im fortgesetzten Verfahren zunächst klarzustellen, welche konkreten Vorfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen seien. Danach werde auf Basis einer schlüssigen fachärztlichen Begutachtung zu klären sein, ob die vom Gutachter diagnostizierten Gesundheitsschädigungen ursächlich auf die von der belangten Behörde als wahrscheinlich beurteilten konkreten Ereignisse im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zurückzuführen sind, oder ob die Gesundheitsschädigungen auch ohne das/die Verbrechen eingetreten wären, sohin eine akausale Gesundheitsschädigung vorliegt und, ob die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch wahrscheinlich kausale Gesundheitsschädigungen gemindert ist.Im Beschwerdefall sei somit im fortgesetzten Verfahren zunächst klarzustellen, welche konkreten Vorfälle im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen seien. Danach werde auf Basis einer schlüssigen fachärztlichen Begutachtung zu klären sein, ob die vom Gutachter diagnostizierten Gesundheitsschädigungen ursächlich auf die von der belangten Behörde als wahrscheinlich beurteilten konkreten Ereignisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückzuführen sind, oder ob die Gesundheitsschädigungen auch ohne das/die Verbrechen eingetreten wären, sohin eine akausale Gesundheitsschädigung vorliegt und, ob die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch wahrscheinlich kausale Gesundheitsschädigungen gemindert ist.

Fortgesetztes Verfahren:

Das Sozialministeriumservice führte im fortgesetzten Verfahren ein Ermittlungsverfahren durch.

Eine Anfrage beim Landesschulrat für NÖ ergab in ihrer Beantwortung, dass der Schulbesuch des Beschwerdeführers von 1962 - 1964 in XXXX bestätigt wurde. Laut den Schülerlisten der Volksschule XXXX scheine der Name des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1962 - 1964 nicht auf, jedoch der Name XXXX.Eine Anfrage beim Landesschulrat für NÖ ergab in ihrer Beantwortung, dass der Schulbesuch des Beschwerdeführers von 1962 - 1964 in römisch 40 bestätigt wurde. Laut den Schülerlisten der Volksschule römisch 40 scheine der Name des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1962 - 1964 nicht auf, jedoch der Name römisch 40 .

Weiters wurde ausgeführt, dass dem Landesschulrat für NÖ keine Beschwerden über den namentlich genannten ehemaligen Lehrer der VS XXXX und den Erzieher des Bundeskonviktes XXXX betreffend psychischer bzw. physischer Gewalt bekannt seien.Weiters wurde ausgeführt, dass dem Landesschulrat für NÖ keine Beschwerden über den namentlich genannten ehemaligen Lehrer der VS römisch 40 und den Erzieher des Bundeskonviktes römisch 40 betreffend psychischer bzw. physischer Gewalt bekannt seien.

Von der evangelischen Kirche wurde auf Anfrage ein Schriftverkehr zwischen dem Präsidenten des Weissen Ring Österreich und Bischof XXXX übermittelt, in welchem der Inhalt eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Präsidenten und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. Dem Email ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer behaupte als Siebenjähriger im Kinderheim XXXXmisshandelt worden zu sein. Die namentlich genannte Heimleiterin und unmittelbare Erzieherin hätten ihn gezwungen erbrochenes Essen aufzuessen, mit nackten Beinen durch Brennessel zu gehen, auf Holzscheiten zu knien,..etc. Sexueller Missbrauch sei keiner behauptet worden.Von der evangelischen Kirche wurde auf Anfrage ein Schriftverkehr zwischen dem Präsidenten des Weissen Ring Österreich und Bischof römisch 40 übermittelt, in welchem der Inhalt eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Präsidenten und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. Dem Email ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer behaupte als Siebenjähriger im Kinderheim XXXXmisshandelt worden zu sein. Die namentlich genannte Heimleiterin und unmittelbare Erzieherin hätten ihn gezwungen erbrochenes Essen aufzuessen, mit nackten Beinen durch Brennessel zu gehen, auf Holzscheiten zu knien,..etc. Sexueller Missbrauch sei keiner behauptet worden.

Die Aufforderung des SMS an den Beschwerdeführer, Angaben über die Umstände, die zur Heimunterbringung geführt haben, sowie zum familiären Hintergrund und zur Zeit nach der Heimunterbringung zu machen, beantwortete der Beschwerdeführer per Email folgendermaßen:

"(...) Ich wiederhole:

Ich kam auf Grund der Scheidung meiner Eltern 1960 ins evang. Kinderheim XXXX, später ins Bundeskonvikt XXXX. (vom Regen in die Traufe - leider ist mein Peiniger Prof. (...), den ich als Zeugen beim BVwG angegeben, nunmehr verstorben!)Ich kam auf Grund der Scheidung meiner Eltern 1960 ins evang. Kinderheim römisch 40 , später ins Bundeskonvikt römisch 40 . (vom Regen in die Traufe - leider ist mein Peiniger Prof. (...), den ich als Zeugen beim BVwG angegeben, nunmehr verstorben!)

Meine Mutter war die Verlobte von XXXX, der auf Grund seiner jüdischen Abstammung verfolgt und 1944 verschollen. Aus diesem Grund gebar sie mich mit 43 Jahren XXXX.Meine Mutter war die Verlobte von römisch 40 , der auf Grund seiner jüdischen Abstammung verfolgt und 1944 verschollen. Aus diesem Grund gebar sie mich mit 43 Jahren römisch 40 .

Nachdem ich in XXXX alles daran setzte aus dem Konvikt zu entkommen, erreichte ich dies durch "Durchfallen" in der 2. Klasse des Realgymnasiums.Nachdem ich in römisch 40 alles daran setzte aus dem Konvikt zu entkommen, erreichte ich dies durch "Durchfallen" in der 2. Klasse des Realgymnasiums.

Ich lebte mit meiner Mutter in einer Zi/Kü Wohnung ohne Bad im 10. Bezirk und besuchte nach dem Realgymnasium BRG XX die HTBLVA Flugtechnik in 1030, Leberstraße 2.Ich lebte mit meiner Mutter in einer Zi/Kü Wohnung ohne Bad im 10. Bezirk und besuchte nach dem Realgymnasium BRG römisch zwanzig die HTBLVA Flugtechnik in 1030, Leberstraße 2.

Dort wurde ich abermals Opfer eines Schulversuches, dessen Umstände ich schon beschrieben.

Diese "Schule" wurde sang & klanglos geschlossen - keiner meiner Mitschüler maturierte in "Flugtechnik"!"

Im Parteiengehör vom 05.09.2017 teilte das Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer mit, dass nach Durchführung von Erhebungen folgende Feststellungen getroffen werden hätten können:

"Sie wurden am XXXX in Wien geboren und besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft."Sie wurden am römisch 40 in Wien geboren und besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.

Sie waren von 1959 bis 1962 im Kinderheim XXXXuntergebracht. In den Jahren 1962 bis 1964 besuchten Sie das Bundesrealgymnasium in XXXX.Sie waren von 1959 bis 1962 im Kinderheim XXXXuntergebracht. In den Jahren 1962 bis 1964 besuchten Sie das Bundesrealgymnasium in römisch 40 .

Sie gingen bis zum Jahr 1993 häufig wechselnden Beschäftigungen nach. In den Jahren 1994 bis 2012 standen Sie vorwiegend im Bezug von Krankengeld sowie Notstandshilfe. Von 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2013 erhielten Sie einen Pensionsbezug wegen geminderter Erwerbsfähigkeit. Seit 1. Jänner 2014 stehen Sie im Bezug von Notstandshilfe.

Von dem Opferschutzverein Weißer Ring wurde Ihnen eine Entschädigung in Höhe von € 5.000,- zuerkannt sowie zweckgebunden die Kostenübernahme von 40 Psychotherapiestunden zugesprochen.

Der Verein Evangelische Diakonie Wien, Niederösterreich und Burgenland gewährte Ihnen eine Unterstützungszahlung in Form der valorisierten und indexangepassten Heimkosten, für "nicht mehr aufklärbare Geschehnisse" im früheren Kinderheim XXXX.Der Verein Evangelische Diakonie Wien, Niederösterreich und Burgenland gewährte Ihnen eine Unterstützungszahlung in Form der valorisierten und indexangepassten Heimkosten, für "nicht mehr aufklärbare Geschehnisse" im früheren Kinderheim römisch 40 .

Die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft lehnte Ihren Antrag auf Entschädigungszahlung ab.

Gesicherte Feststellungen zu den von Ihnen vorgebrachten Vorfällen konnten nicht getroffen werden. Das Vorliegen einer Straftat im Sinne des §1 Abs. 1 VOG konnte somit, aufgrund der neu hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse, nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.Gesicherte Feststellungen zu den von Ihnen vorgebrachten Vorfällen konnten nicht getroffen werden. Das Vorliegen einer Straftat im Sinne des §1 Absatz eins, VOG konnte somit, aufgrund der neu hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse, nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten