TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/28 W182 2190966-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2190966-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie - Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1164950002/170973278, nach einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie - Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. 1164950002/170973278, nach einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs.9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

III. Im Übrigen wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Spruchpunkt gemäß § 53 FPG ersatzlos behoben.römisch drei. Im Übrigen wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Spruchpunkt gemäß Paragraph 53, FPG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der mandschurischen Volksgruppe an, ist ohne religiöses Bekenntnis, reiste im Juni 2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2017 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie nicht nach China zurückkehren wolle, weil ihr geschiedener Mann sie schon oft verletzt habe und sie töten wolle. Bei ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 14.02.2018 gab sie zunächst lediglich an, in Österreich bleiben und leben zu wollen; sie wolle keine finanzielle Belastung sein und selbst arbeiten. Im Fall der Rückkehr nach China befürchte sie, dass ihr Exmann sie töten wolle. Sie habe von Landsleuten etwa im Oktober 2017 gehört, dass dieser auch ihre Schwester bedroht und auf deren Wohnungstür mit einer Axt eingeschlagen habe. Ihre ältere Schwester habe nämlich die Tochter der BF quasi adoptiert. Die BF wage nicht, ihre Schwester zu kontaktieren, da sonst ihr Exmann kommen und Probleme machen würde. Sie habe in China zwei bzw. sechs Jahre die Grundschule besucht und sei danach etwa 10 Jahre als ausgebildete Köchin erwerbstätig gewesen. In China lebe noch ihre etwa 10-jährige Tochter, für welche ihr (geschiedener) Ehegatte das Sorgerecht habe. Dazu gab sie weiter ausdrücklich an, dass sie nicht standesamtlich verheiratet gewesen seien und es weder eine Ehe- noch eine Scheidungsurkunde gebe. Die BF stamme aus der Provinz XXXX und habe vor ihrer Ausreise in Shanghai und in XXXX gewohnt. Ihr Exmann könne sie überall in China finden. Ihr Exmann sei ein "Vandale" und habe auch Kollegen, welche sie ausfindig machen könnten; er habe sie auch in Schanghai gefunden und sie dort oft aufgesucht. Sie habe ihn damals schon bei der Polizei angezeigt; die Polizei nehme diese Sache nicht auf. Ihre Schwester sei als Putzfrau für öffentliche Einrichtungen tätig. Vor der Antragstellung sei sie schwarz als Hilfsköchin in chinesischen Restaurants ohne Ruhetag beschäftigt gewesen und habe in einer Wohngemeinschaft mit Landsleuten gewohnt. Sie habe den vorliegenden Asylantrag gestellt, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legitimieren. Sie sei aktuell in Österreich als Prostituierte erwerbstätig.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.08.2017 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie nicht nach China zurückkehren wolle, weil ihr geschiedener Mann sie schon oft verletzt habe und sie töten wolle. Bei ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 14.02.2018 gab sie zunächst lediglich an, in Österreich bleiben und leben zu wollen; sie wolle keine finanzielle Belastung sein und selbst arbeiten. Im Fall der Rückkehr nach China befürchte sie, dass ihr Exmann sie töten wolle. Sie habe von Landsleuten etwa im Oktober 2017 gehört, dass dieser auch ihre Schwester bedroht und auf deren Wohnungstür mit einer Axt eingeschlagen habe. Ihre ältere Schwester habe nämlich die Tochter der BF quasi adoptiert. Die BF wage nicht, ihre Schwester zu kontaktieren, da sonst ihr Exmann kommen und Probleme machen würde. Sie habe in China zwei bzw. sechs Jahre die Grundschule besucht und sei danach etwa 10 Jahre als ausgebildete Köchin erwerbstätig gewesen. In China lebe noch ihre etwa 10-jährige Tochter, für welche ihr (geschiedener) Ehegatte das Sorgerecht habe. Dazu gab sie weiter ausdrücklich an, dass sie nicht standesamtlich verheiratet gewesen seien und es weder eine Ehe- noch eine Scheidungsurkunde gebe. Die BF stamme aus der Provinz römisch 40 und habe vor ihrer Ausreise in Shanghai und in römisch 40 gewohnt. Ihr Exmann könne sie überall in China finden. Ihr Exmann sei ein "Vandale" und habe auch Kollegen, welche sie ausfindig machen könnten; er habe sie auch in Schanghai gefunden und sie dort oft aufgesucht. Sie habe ihn damals schon bei der Polizei angezeigt; die Polizei nehme diese Sache nicht auf. Ihre Schwester sei als Putzfrau für öffentliche Einrichtungen tätig. Vor der Antragstellung sei sie schwarz als Hilfsköchin in chinesischen Restaurants ohne Ruhetag beschäftigt gewesen und habe in einer Wohngemeinschaft mit Landsleuten gewohnt. Sie habe den vorliegenden Asylantrag gestellt, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legitimieren. Sie sei aktuell in Österreich als Prostituierte erwerbstätig.

Die BF konnte keine Personaldokumente aus China vorlegen.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) Das Bundesamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen mit widersprüchlichen, in sich nicht schlüssigen Angaben sowie im Kern vagen und unkonkreten Aussagen der BF. Diese Einschätzung würde auch durch den späten Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch weiter untermauert werden. Im Übrigen wurde ihre Fluchtvorbringen als nicht asylrelevant erachtet, weil sie die Hilfe der grundsätzlich schutzfähigen bzw -willigen Behörden im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen oder sich in einer anderen Stadt oder Region niederlassen hätte können. Auch sei die im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige BF in der Lage, wie vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und würde im Herkunftsstaat nicht in eine Art. 3 EMRK relevante Situation geraten. Mangels Familienlebens und eines schützenswerten Privatlebens im Bundesgebiet wurde eine Rückkehrentscheidung nicht als ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK erachtet und die Ausweisung der BF ausgesprochen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte wegen der missbräuchlichen Antragstellung auf internationalen Schutz zur Legitimation ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der von ihr wegen ihrer bisherigen Schwarzarbeit, ihres bisherigen illegalen Aufenthaltes und des Fehlens einer aufrechten Meldeadresse bis zur Antragstellung ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ferner habe sie am 14.02.2018 keine Fluchtgründe angegeben und seien ihre unglaubwürdigen Angaben zu Problemen mit dem Exmann nicht GFK-relevant und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geboten. Da sich aus dem Verhalten der BF ihr Unwille erkennen lasse, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, stelle ihr Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei ein auf fünf Jahre befristetes Einreisverbot zu verhängen gewesen.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) Das Bundesamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen mit widersprüchlichen, in sich nicht schlüssigen Angaben sowie im Kern vagen und unkonkreten Aussagen der BF. Diese Einschätzung würde auch durch den späten Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch weiter untermauert werden. Im Übrigen wurde ihre Fluchtvorbringen als nicht asylrelevant erachtet, weil sie die Hilfe der grundsätzlich schutzfähigen bzw -willigen Behörden im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen oder sich in einer anderen Stadt oder Region niederlassen hätte können. Auch sei die im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige BF in der Lage, wie vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und würde im Herkunftsstaat nicht in eine Artikel 3, EMRK relevante Situation geraten. Mangels Familienlebens und eines schützenswerten Privatlebens im Bundesgebiet wurde eine Rückkehrentscheidung nicht als ungerechtfertigter Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK erachtet und die Ausweisung der BF ausgesprochen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte wegen der missbräuchlichen Antragstellung auf internationalen Schutz zur Legitimation ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der von ihr wegen ihrer bisherigen Schwarzarbeit, ihres bisherigen illegalen Aufenthaltes und des Fehlens einer aufrechten Meldeadresse bis zur Antragstellung ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Ferner habe sie am 14.02.2018 keine Fluchtgründe angegeben und seien ihre unglaubwürdigen Angaben zu Problemen mit dem Exmann nicht GFK-relevant und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geboten. Da sich aus dem Verhalten der BF ihr Unwille erkennen lasse, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, stelle ihr Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei ein auf fünf Jahre befristetes Einreisverbot zu verhängen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2018 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens der Rechtsvertretung der BF für diese binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien unvollständig und teilweise unrichtig bzw. würden sich nicht auf das konkrete Vorbringen der BF beziehen. Außerdem habe die Behörde es unterlassen, sich genauer mit der Situation von alleinstehenden Frauen und Gewalt gegen Frauen in China auseinanderzusetzen. Sodann wurde zur Gewalt gegen Frauen in China aus dem FCO Annual Report vom April 2013 zitiert und ausgeführt, dass die BF in China keinen Kontakt zu ihren Angehörigen habe und alleinstehend sei. Sie habe auf Grund der Misshandlungen durch den Exmann immer wieder umziehen müssen und dadurch hohe Schulden abzuzahlen. Bis heute spiele in China bei der Existenzsicherung vor allem die Familie eine große Rolle. Zudem sei die BF weiterhin gefährdet, von ihrem Exmann geschlagen und misshandelt zu werden. Sie habe keine ausreichende Hilfe von der Polizei erhalten, da diese korrupt sei und sehr ineffizient arbeite. Gerade gegenüber Frauen sei diese oft sexistisch eingestellt und schütze die Täter. Ferner stelle das Meldewesen (Hukou) für Rückkehrer ein enormes Problem dar. Der BF wäre es nicht möglich, sich nach ihrer Rückkehr zu registrieren, da ihre Verfolger sonst auf sie aufmerksam würden; sie hätte sodann jedoch keinen Zugang zu Leistungen wie Sozial- und Krankenversicherung, was unzumutbar sei, sodass keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Die BF habe vorgebracht, von ihrem gewalttätigen Exmann geschlagen und mehrfach verletzt worden zu sein. Auch ihre Schwester sei von ihm bedroht worden. Die BF habe auch angegeben, dass dieser sehr einflussreich sei und sie mit Hilfe seiner Kontakte ausfindig machen könne. Zu den Ausführungen, dass die BF im Fall einer tatsächlich vorliegenden Bedrohung bereits früher einen Asylantrag gestellt hätte, sei auszuführen, dass sie keine Kenntnis des österreichischen Rechtswesens gehabt und die gesamte Flucht für sie organisiert worden sei; es sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass noch weitere Schritte nötig wären. Die BF habe ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und über die lebensbedrohliche Situation in China frei gesprochen. Der Beweiswürdigung sei ein Abgleich mit den Länderberichten nicht zu entnehmen, dementsprechend auch keine Aussagen über die Plausibilität ihres Vorbringens. Hätte die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass die BF der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen angehöre. Sie sei in China von ihrem spielsüchtigen Ex-Freund bestohlen, erpresst und bedroht worden. Der Ex-Freund der BF habe als Polizist gearbeitet und auch Verbindungen zur chinesischen Mafia gehabt; die BF sei von ihm mit dem Umbringen bedroht worden. Auf Grund der Korruption in China sowie der nicht unabhängigen Justiz sei es der BF nicht möglich, sich an die Behörden zu wenden. Es bestehe auch keine innerstaatliche Schutzalternative, da sie infolge der Korruption schnell im Land aufgespürt werden könnte. Zur Hukou-Problematik wurde auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 27.02.2009 verwiesen. Die Wohnregistrierung der BF sei erloschen. Bei einer Rückkehr würden der BF Schwierigkeiten mit den Heimatbehörden drohen. Sie sei ohne Arbeit und ohne realisierbaren Familienanschluss, weshalb ihr unweigerlich eine existenzielle Notlage drohe. Ferner habe die Behörde genauere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der BF unterlassen. Die BF sei der behördlich bewilligten Prostitution nachgegangenen und selbsterhaltungsfähig. Entgegen der gesetzliche Vorgaben sei nicht nachvollziehbar begründet worden, warum gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden seien. Die Behörde habe es vollständig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob von der BF eine Gefahr ausgehe und wie lange diese zu prognostizieren wäre. Auch lasse die Behörde eine nachvollziehbare Begründung vermissen, wieso im konkreten Fall das Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren notwendig sei. Die BF sei nicht straffällig geworden und lägen darüber hinaus asylrelevante Fluchtgründe vor, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorlägen. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W182 2190966-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W182 2190966-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die BF brachte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wie bisher vor.

Mit der BF wurden in der Verhandlung aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat erörtert.

Nach dem Schluss dieser Verhandlung wurde gemäß § 29 Abs.2 VwGVG das Erkenntnis zu den Spruchpunkten I. und II. samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Daraufhin wurde seitens der Rechtsvertretung die Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 2a VwGVG beantragt.Nach dem Schluss dieser Verhandlung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Daraufhin wurde seitens der Rechtsvertretung die Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG beantragt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten