RS OGH 2018/2/15 28Ds3/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2018
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Norm

RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §10

Rechtssatz

Aus der Pflicht zur Parteientreue ergibt sich die Verpflichtung, im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangtes Wissen nicht zum Nachteil des Mandanten zu verwenden, um sich selbst einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Ein Rechtsanwalt darf demnach beim Abschluss von Verträgen in eigener Sache mit dem eigenen Mandanten (insbesondere in vermögensrechtlichen Angelegenheiten) das durch seine besondere (Vertrauens-)Stellung erlangte Wissen nicht zum eigenen Vorteil in einer gegen die Interessen des Mandanten gerichteten Weise verwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132071

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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