RS OGH 2018/4/26 6Ob38/18h

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Rechtssatz

Beisatz: Im Gegensatz zur „Holzmüller-Doktrin“ ist die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 237 Abs 1 AktG Voraussetzung für die Wirksamkeit des Übertragungsvertrags. Mit „Übertragung“ ist nicht erst die (sachenrechtliche) Verfügung, sondern bereits das Verpflichtungsgeschäft, also der Veräußerungsvertrag gemeint.Beisatz: Im Gegensatz zur „Holzmüller-Doktrin“ ist die Zustimmung der Hauptversammlung nach Paragraph 237, Absatz eins, AktG Voraussetzung für die Wirksamkeit des Übertragungsvertrags. Mit „Übertragung“ ist nicht erst die (sachenrechtliche) Verfügung, sondern bereits das Verpflichtungsgeschäft, also der Veräußerungsvertrag gemeint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132063

Im RIS seit

12.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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