Norm
AktG §237Rechtssatz
Beisatz: Im Gegensatz zur „Holzmüller-Doktrin“ ist die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 237 Abs 1 AktG Voraussetzung für die Wirksamkeit des Übertragungsvertrags. Mit „Übertragung“ ist nicht erst die (sachenrechtliche) Verfügung, sondern bereits das Verpflichtungsgeschäft, also der Veräußerungsvertrag gemeint.Beisatz: Im Gegensatz zur „Holzmüller-Doktrin“ ist die Zustimmung der Hauptversammlung nach Paragraph 237, Absatz eins, AktG Voraussetzung für die Wirksamkeit des Übertragungsvertrags. Mit „Übertragung“ ist nicht erst die (sachenrechtliche) Verfügung, sondern bereits das Verpflichtungsgeschäft, also der Veräußerungsvertrag gemeint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132063Im RIS seit
12.07.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020