Norm
MedienG §22Rechtssatz
Der Einsatz von akustischen Aufnahmegeräten fällt nur dann unter § 22 MedienG, wenn die Aufnahme zur Ausstrahlung im Hörfunk bestimmt ist.Der Einsatz von akustischen Aufnahmegeräten fällt nur dann unter Paragraph 22, MedienG, wenn die Aufnahme zur Ausstrahlung im Hörfunk bestimmt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132069Im RIS seit
12.07.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020