TE Lvwg Beschluss 2018/4/27 405-2/113/1/2-2018

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Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Index

93 Eisenbahn

Norm

AVG §6
SeilbG 2003 §28 Abs2
VwGVG §17

Text

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde der AA, AD 3, AB AC, vertreten durch AF AE, AI 8/DG, AG AH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, IV/E6 als oberste Seilbahnbehörde (belangten Behörde) vom 19.01.2018, Zahl BMVIT-xxxxxx/2017, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.     Die Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG wegen Unzuständigkeit an das AY weitergeleitet.

II.    Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 19.01.2018, GZ. BMVIT-xxxxxx/2017 hat der Bundesminister für Verkehr, Infrastruktur und Technologie (die belangte Behörde) den Antrag der AA vom 20.12.2016 auf Verlängerung der Konzession gemäß § 28 Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 abgewiesen und erklärt, dass die Konzession für die WZseilbahn somit gemäß § 26 Z. 1 SeilbG 2003 ex lege erloschen sei. Die belangte Behörde führte begründend zu ihrer Entscheidung aus, dass sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten ergeben habe, dass die WZseilbahn nicht dem gemäß § 28 Abs. 2 SeilbG 2003 für eine Konzessionsverlängerung notwendigen technischen Zustand entspreche.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Konzessionsverlängerungsansuchen der Beschwerdeführerin stattgegeben werde, enventualiter den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters erging die Anregung, es möge der VfGH mit der Frage konfrontiert werden, ob § 28 Abs. 2 zweiter Satz SeilbG 2003 mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Determinierungsgebot vereinbar sei.

3. Mit Schreiben vom 6.3.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt langten am 12.03.2018 beim Landesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.3.2018, Zl. Ko 2018/03/0001, wurde anlässlich eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem AY und dem Landesverwaltungsgericht Burgenland - betreffend eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz - die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die dort vorliegende Beschwerde festgestellt.

II. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen:

1. Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zu Gunsten der Landesverwaltungsgerichte (Art. 131 Abs. 1 und 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten vor, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Art. 131 Abs. 2 und 3 leg. cit.). 43 Nach Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das BVwG für Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 B-VG zuständig in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

2. §§ 13 und 14 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG), BGBl. I Nr. 103/2003 idgF., lauten auszugsweise:

"Behörden

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig zur

1. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;

2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;

...

6. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Sesselbahnen;

...

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

§ 14. (1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur

1. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;

2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen;

...

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektmerkmalen die Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

...

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen."

3. Das AY hat in früheren Entscheidungen (siehe BVwG 19.10.2015, W219 2111328-1) seine Zuständigkeit für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf der Grundlage seiner Zuständigkeiten gemäß § 14 SeilbG angenommen und dabei letztlich darauf abgestellt, dass in der einzelnen Rechtssache der genannte Bundesminister entschieden hatte.

Im Jahr 2017 ging das AY – gestützt auf den Beschluss des VwGH vom 12.09.2016, Zl. Ro 2016/04/0014 bis 0045, eine Angelegenheit nach dem StarkstromwegeG (StWG) – von seiner bisherigen Rechtsansicht über die Zuständigkeiten in Seilbahnangelegenheiten ab (insb. BvWG 25.11.2016, W219 2139873-1) und ging nunmehr davon aus, „dass Bescheide nach dem SeilbG in einer Angelegenheit ergehen, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werde, wobei (ausnahmsweise) Zuständigkeiten des Bundesministers vorgesehen seien:

Das Seilbahnwesen mag zwar (in Teilen) zum "Verkehrswesen" (vgl. Art. 102 Abs 2 B-VG) zählen. Indem der Bundesgesetzgeber zwar bestimmte Ministerzuständigkeiten (§ 14 Abs 1 SeilbG), für alle diese Fälle jedoch die Möglichkeit der Delegation an den Landeshauptmann (§ 14 Abs 4 SeilbG) und darüber hinaus Zuständigkeiten des Landeshauptmannes (§ 13 Abs 1 SeilbG) teils mit Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 13 Abs 3 SeilbG) vorgesehen hat, hat er im SeilbG von seiner verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Besorgung des "Verkehrswesens" unmittelbar durch Bundesbehörden keinen Gebrauch gemacht.

Somit ist das AY in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig und die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das jeweilige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.“

Aufgrund der vorliegenden aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.3.2018, Zl. Ko 2018/03/0001 kann diese Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als nicht länger zutreffend angesehen werden:

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.3.2018, Zl. Ko 2018/03/0001, wurde anlässlich eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem AY und dem Landesverwaltungsgericht Burgenland - betreffend eine Angelegenheit nach dem § 49 Eisenbahngesetz - die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die Beschwerde der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat) gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, betreffend die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen, festgestellt.

Die zitierte Entscheidung des VwGH vom 20.3.2018 bezieht sich zwar auf eine Angelegenheit nach dem Eisenbahngesetz, jedoch ist das im anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwendende Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 unmittelbar von dem bis dahin für Seilbahnen anzuwendenden Eisenbahngesetz abgeleitet und von seiner Systematik grundsätzlich dem Eisenbahngesetz nachgebildet worden, weshalb die zit. Entscheidung analog auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist.

Im Vorblatt der Regierungsvorlage XXII. GP zum SeilbG 2003 wird ausgeführt:

„Österreich ist auf Grund des EG-Vertrages verpflichtet, die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 106/21 vom 3. Mai 2000, in innerstaatliches Recht umzusetzen. Im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Seilbahnen im Vergleich zu Schienenbahnen ist es in diesem Zusammenhang zweckmäßig, für diese Verkehrsanlagen im Rahmen des Kompetenztatbestandes Eisenbahnwesen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes) eine eigene gesetzliche Grundlage zu schaffen und gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2000/9/EG Schlepplifte ohne Veränderung der verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Zwecke dieses Gesetzes dem Seilbahnbegriff zu unterstellen. Durch die Umsetzung ergibt sich auch die Notwendigkeit zur Änderung des Eisenbahngesetzes 1957.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.3.2018, Zl. Ko 2018/03/0001, bezüglich der Zuständigkeiten im Eisenbahnrecht folgendes ausgeführt:

„Für die Angelegenheiten des § 12 Abs. 3 EisbG, welche - wie hier – in erster Instanz vom BMVIT vollzogen werden, ist daher das BVwG zuständig.

Wie schon angesprochen geht die Ansicht des BVwG fehl, dass der Bundesgesetzgeber von seiner Ermächtigung gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG keinen Gebrauch gemacht habe, weil in § 12 Abs. 4 EisbG für einige Fälle der Ministerzuständigkeiten eine Delegationsmöglichkeit an den Landeshauptmann vorgesehen sei und somit jene Angelegenheiten, welche der Bundesminister delegieren könne, nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen würden.

Ausgehend von den Ausführungen oben in Rz 53 versteht man unter einer Delegation einen Rechtsakt, mit dem eine Behörde eine Zuständigkeit auf eine andere überträgt. Damit ist eine nach Art. 83 Abs. 2 B-VG relevante Veränderung der Zuständigkeitsordnung verbunden: die bisher zuständige Behörde wird unzuständig, der Delegierte wird zuständig und ist damit zur Vornahme der delegierten Rechtsakte im eigenen Namen befugt (vgl. dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, 2017, Rz 171 ff). Die verfassungsgesetzliche Grundlage für eine solche Zuständigkeitsübertragung bildet Art. 102 Abs. 3 B-VG (vgl. Bußjäger in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Art. 102 B-VG, Rz 24 ff).

Art. 102 Abs. 3 B-VG eröffnet dem Bund (wie erwähnt) neben der bundesgesetzlichen Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmanns auch die Möglichkeit, in den im Art. 102 Abs. 2 B-VG genannten Angelegenheiten den Landeshauptmann aufgrund einer Delegationsermächtigung mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen, also die Angelegenheit in die mittelbare Bundesverwaltung zu übertragen. § 12 Abs. 4 EisbG sieht eine

solche Delegationsmöglichkeit an den Landeshauptmann im Einzelfall vor. Die Übertragung der Zuständigkeiten nach § 12 Abs. 4 EisbG stellt eine gestaltende Ermächtigung für den Einzelfall, d.h. für ein einzelnes Verwaltungsverfahren dar, und zwar in Form einer Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG, gegen welche ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. VfSlg. 10.912/1986). Wie ausgeführt, wird die betreffende Angelegenheit mit der Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes (mittels Gesetz oder auf dem Gesetz gegründeten Verwaltungsakt) zu einer solchen der mittelbaren Bundesverwaltung. Der Übergang der Angelegenheit zur mittelbaren Bundesverwaltung erfordert jedoch die tatsächliche Inanspruchnahme der Ermächtigung und damit die Erlassung einer Verfahrensanordnung für den betreffenden Einzelfall. Entscheidend ist somit die tatsächliche Besorgung, nicht die verfassungsrechtliche Möglichkeit dazu.

Alleine die Möglichkeit der Zuständigkeitsübertragung in § 12 Abs. 4 EisbG bewirkt nicht, dass die delegierbaren Angelegenheiten zu solchen der mittelbaren Bundeverwaltung werden und dadurch in den Zuständigkeitsbereich der Landesverwaltungsgerichte fallen (vgl. wieder VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, VwSlg. 19.148 A, mwH).“

Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist im vorliegenden Verfahren gemäß Seilbahnrecht insofern relevant, als § 14 Abs 4 SeilbG in gleicher Weise wie im Eisenbahngesetz (aus dem sich das SeilbG abgeleitet hat) eine Delegationsmöglichkeit vom Minister an den Landeshauptmann im Einzelfall vorsieht. Faktisch wurde jedoch im vorliegenden Verfahren tatsächlich kein Gebrauch von dieser Ermächtigung gemacht, weshalb laut vorliegender Judikatur die Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wurde und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die anhängige Beschwerde besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat letztlich in seiner Entscheidung vom 20.3.2018, Ko 2018/03/000 auch darauf hingewiesen, dass die vom BVwG zit. Entscheidung vom 12.9.2016, Ro 2016/04/0014, zum Starkstromwegerecht eine andere Fallkonstellation als die im Eisenbahngesetz – und damit auch im Seilbahngesetz zu beurteilende - betraf und daher als nicht einschlägig anzusehen ist.

Somit ist das Landesverwaltungsgericht Salzburg in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig und wird die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das AY weitergeleitet (siehe dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 sowie 20.3.2018, Zl. Ko 2018/03/0001).

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben ausgeführt ist die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.3.2018, Zl. Ko 2018/03/0001 bezüglich der Zuständigkeiten im Eisenbahnrecht in analoger Weise auch auf die Zuständigkeiten im Seilbahnrecht für den vorliegenden Fall anzuwenden.

Schlagworte

Seilbahngesetz, Kompetenzkonflikt, Unzuständigkeit, unmittelbare Bundesverwaltung, Ministerbescheid, Konzessionsverlängerung

Anmerkung

ao Revision erhoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.113.1.2.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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