§ 26 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Konzession erlischt

1.

mit Zeitablauf;

2.

bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;

3.

bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;

4.

bei Konzessionsentziehung gemäß § 27;

5.

mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionärs;

6.

bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 SeilbG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 SeilbG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 26 SeilbG 2003


Entscheidungen zu § 26 SeilbG 2003


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 SeilbG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 SeilbG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SeilbG 2003 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 SeilbG 2003
§ 27 SeilbG 2003