Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W151 2123654-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zahl XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2016, Zahl römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins eingestellt.
II. Der Beschwerde des BF wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde des BF wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 26.06.2015 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 25.06.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Graz - Paulustor AGM gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in Kabul geboren, habe in der Provinz Daikundi im Distrikt XXXX gelebt und habe seit seinem 4. Leben mit seiner gesamten Familie in Pakistan, XXXX , gelebt. Er sei unverheiratet. Der Vater sei 2011 verstorben, seine Mutter und seine 4 Geschwister würden weiterhin dort leben. Dort habe er eine Aufenthaltskarte gehabt. Vor ca. 3 Monaten wäre er von Pakistan über den Iran schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.1.2. In seiner Erstbefragung am 25.06.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Graz - Paulustor AGM gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am römisch 40 in Kabul geboren, habe in der Provinz Daikundi im Distrikt römisch 40 gelebt und habe seit seinem 4. Leben mit seiner gesamten Familie in Pakistan, römisch 40 , gelebt. Er sei unverheiratet. Der Vater sei 2011 verstorben, seine Mutter und seine 4 Geschwister würden weiterhin dort leben. Dort habe er eine Aufenthaltskarte gehabt. Vor ca. 3 Monaten wäre er von Pakistan über den Iran schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er in Pakistan nicht mehr sicher sei, es käme immer wieder zu Auseinandersetzungen und Schießereien zwischen den Taliban und anderen Parteien.
1.3. Der BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2015 unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.1.3. Der BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2015 unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 18.11.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, sein Name sei XXXX , er sei 22 Jahre alt, Hazara und stamme aus Afghanistan. Er habe nie eine Schule besucht und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr, alle Familienangehörigen würden in Pakistan leben. Er sei in Kabul geboren, die Familie stamme ursprünglich aus Daikundi, Distrikt XXXX , aus dem Dorf XXXX , zuletzt habe er aber im Distrikt Kabul gelebt und das Land im Alter von 4 Jahren nach Pakistan verlassen. Im afghanischen Heimatort habe er in einem großem Haus gelebt, das den Großeltern gehörte, er habe persönlich aber keine Besitztümer dort und seien alle Verwandten von Afghanistan weggegangen. Der Vater sei Landwirt gewesen in Afghanistan und sehr reich, in Pakistan habe die Mutter als Schneiderin arbeiten müssen. Der Vater habe ein Geschäft gehabt in Pakistan, das der BF verkauft habe, um die Flucht zu finanzieren.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , er sei 22 Jahre alt, Hazara und stamme aus Afghanistan. Er habe nie eine Schule besucht und habe als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr, alle Familienangehörigen würden in Pakistan leben. Er sei in Kabul geboren, die Familie stamme ursprünglich aus Daikundi, Distrikt römisch 40 , aus dem Dorf römisch 40 , zuletzt habe er aber im Distrikt Kabul gelebt und das Land im Alter von 4 Jahren nach Pakistan verlassen. Im afghanischen Heimatort habe er in einem großem Haus gelebt, das den Großeltern gehörte, er habe persönlich aber keine Besitztümer dort und seien alle Verwandten von Afghanistan weggegangen. Der Vater sei Landwirt gewesen in Afghanistan und sehr reich, in Pakistan habe die Mutter als Schneiderin arbeiten müssen. Der Vater habe ein Geschäft gehabt in Pakistan, das der BF verkauft habe, um die Flucht zu finanzieren.
Ferner beantwortete der BF an ihn gestellte Fragen betreffend seine Fluchtgründe, wobei er zusammengefasst vorbrachte, dass die Großeltern Probleme in Afghanistan gehabt hätten, weil sie reich waren; ein Mann namens XXXX habe deswegen seinen Großvater ermordet. Als Afghane könne er in Pakistan nicht leben, da dort jeden Tag Hazaras getötet und entführt werden, da sie Schiiten sind. Ein Feind seines Großvaters namens XXXX sitze im Parlament und sei sehr einflussreich, deswegen habe es auch seit 2006 in Pakistan Probleme gegeben, persönlich sei er aber nicht belangt worden, sein Leben sei aber dort in Gefahr. Der Grund der seinerzeitigen Flucht aus Afghanistan sei die Ermordung seines Großvaters gewesen, er habe auch Angst, wenn er dorthin zurückmüsse.Ferner beantwortete der BF an ihn gestellte Fragen betreffend seine Fluchtgründe, wobei er zusammengefasst vorbrachte, dass die Großeltern Probleme in Afghanistan gehabt hätten, weil sie reich waren; ein Mann namens römisch 40 habe deswegen seinen Großvater ermordet. Als Afghane könne er in Pakistan nicht leben, da dort jeden Tag Hazaras getötet und entführt werden, da sie Schiiten sind. Ein Feind seines Großvaters namens römisch 40 sitze im Parlament und sei sehr einflussreich, deswegen habe es auch seit 2006 in Pakistan Probleme gegeben, persönlich sei er aber nicht belangt worden, sein Leben sei aber dort in Gefahr. Der Grund der seinerzeitigen Flucht aus Afghanistan sei die Ermordung seines Großvaters gewesen, er habe auch Angst, wenn er dorthin zurückmüsse.
Laut Niederschrift wurden mit dem BF "Länderfeststellungen" des BFA erörtert und wurde ihm vorgehalten, dass sich aus diesen keine positive Erledigung seines Antrages ergäbe.
1.5. Mit Bescheid vom 26.02.2016, Zahl XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.06.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Ferner wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit Bescheid vom 26.02.2016, Zahl römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.06.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. Ferner wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Beim BF liege kein Abschiebungshindernis vor, es sei ihm zumutbar aufgrund seines Alters und seiner Lebenserfahrung, die er durch seine Erwerbtätigkeit erlangt habe, sich in der Heimatregion oder der Provinz Kabul eine Zukunft aufzubauen, er sei wirtschaftlich und finanziell gesichert und könne eine ausreichende Lebensgrundlage finden. Er sei selbständig aus seinem Herkunftsland ausgereist und habe sich auch die Reise selbst organisieren können. Im Herkunftsland sei ihm die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen. Seine Herkunftsregion könne er aufgrund eines ausreichenden Straßennetzes sicher erreichen und die positive Sicherheitslage in Kabul bestünde ebenfalls. In Wien habe er nur einen Cousin.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Feststellung, dass der BF in der Provinz Kabul geboren ist, dort bis zum 4. Lebensjahr lebte, ergäbe sich aus seinen glaubhaften Angaben. Auch werde den Ausführungen zu seiner mangelnden Schulbildung, seiner Tätigkeit und seinem Fluchtweg Glauben geschenkt.
Hinsichtlich des Fluchtgrundes, der Ermordung seines Großvaters sei er aber nicht glaubhaft, er sei bei der Befragung unsicher gewesen und habe keine konkreten Antworten geben können. Das Fluchtvorbringen sei daher dürftig gewesen.
Zu den Lebensumständen im Falle der Rückkehr wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als glaubhaft hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit betrachtet wurde, aufgrund seines Alters und seiner Lebenserfahrung sei ihm der Aufbau einer Zukunft, speziell in Kabul, in Afghanistan zumutbar, deshalb könne er sich auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland ein zumindest notdürftiges Überleben sichern. Rückkehrer würden auch von NGOs unterstützt werden und könne auch eine Rückkehrhilfe gewährt werden als Startkapital. Er sei daher nicht gefährdet oder bedroht im Falle der Rückkehr, seine persönlichen Bedrohungen im Falle der Rückkehr seien nicht glaubhaft gewesen, er könne seine Heimatprovinz Kabul von Österreich aus sicher erreichen.
Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) zusammengefasst ausgeführt, der BF habe keine Asylgründe glaubhaft machen können.Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins) zusammengefasst ausgeführt, der BF habe keine Asylgründe glaubhaft machen können.
Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des BF (Alter, guter Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit zumindest vorübergehender Inanspruchnahme internationaler Hilfe) nicht davon auszugehen sei, dass der BF in eine aussichtslose Situation komme, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 03.03.2016 fristgerecht eingebrachte, von seiner ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Der BF beantragte, das BVwG möge:
* eine mündliche Verhandlung durchführen,
* dem BF Asyl gewähren, in eventu
* dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu
* dem BF einen Aufenthaltstitel wegen berücksichtigungswürdiger Gründe erteilen,
* die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung aufheben.
In der Beschwerdebegründung wurden die Beweiswürdigung gerügt, die mangelnde Ermittlungstätigkeit des BFA zum Fluchtvorbringen und die fehlenden Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
1.8. Am 07.06.2016 langte eine anwaltliche Vollmacht ein, am 16.12.2016 langten der Meldezettel des BF und Unterlagen zur Situation der Hazara in Afghanistan ein.
1.9. Mit Beschluss vom 18.01.2017 behob das BVwG den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF und keiner hinreichenden Klärung des Sachverhalts gekommen sei.
1.10. Gegen den Beschluss des BVwG erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
1.11. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.06.2017, Ra 2017/18/0117-5, wurde der angefochtene Beschluss des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
1.12. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 22.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Darin wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt.
Dabei legte der BF Befunde über das Vorliegen seiner chronischen aktiven Hepatitis B und die regelmäßige Behandlung diesbezüglich vor.
1.13. Mit Schreiben vom 18.12.2017 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der er ausführte, dass er unter chronisch aktiver Hepatitis B und in der Folge Scabies sowie unter psychischen Belastungsstörungen leide. Seit mehr als sechs Monaten nehme der BF regelmäßig Medikamente, die er laut seinem Arzt mindesten zwei bis drei Jahre einnehmen müsse. In Afghanistan mangle es an medizinischer Versorgung und könnten nur manche Behandlungen eingeschränkt vorgenommen werden. Zudem sei die Durchführung solcher Behandlungen sehr kostspielig. Im Fall einer Rückkehr des BF wäre dieser - abgesehen von der Sicherheitslage und den terroristischen Konflikten im Land bzw. aufgrund des langen Aufenthalts außerhalb Afghanistans - finanziell nicht in der Lage, sich behandeln lassen zu können.
Der BF zog seine Beschwerde zu Spruchpunkt I. (Asyl) zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. wurde weiterhin aufrechterhalten.Der BF zog seine Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wurde weiterhin aufrechterhalten.
1.14. Am 05.01.2018 wurden durch den BF neue ärztliche Befunde in Vorlage gebracht.
1.15. Mit Schreiben vom 16.02.2018 wurden dem BF die aktuellen Länderberichte vom 30.01.2018 zur Kenntnis gebracht.
1.16. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache neuerlich am 08.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Dabei kam es zu einer Zeugeneinvernahme des behandelnden Arztes des BF, einem Facharzt für Innere Medizin, zur vorliegenden chronischen Hepatitis B Erkrankung des BF. Aufgrund der chronisch aktiven Erkrankung sei sowohl eine weiterführende Leberschädigung als auch eine Übertragung der Erkrankung auf andere Personen möglich. Die Behandlung des BF sei im Moment als Dauertherapie vorgesehen, ein Absetzen könne in ca. fünf bis zehn Jahren versucht werden. Insgesamt sei nach dem heutigen Wissensstand aber davon auszugehen, dass eine lebenslange Behandlung notwendig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX , Angehöriger der Volksgruppe der Hazare und bekennt sich zur Religion der Schiiten. Der BF wurde in Kabul geboren, wo er nur seine ersten vier Lebensjahre verbrachte, ehe er mit seiner Familie im Alter von vier Jahren nach Pakistan flüchtete. Dort hielt er sich mit seiner Familie in XXXX , bis zu seiner Ausreise nach Europa auf. Im Iran war er nie aufhältig. Er verfügt über keinerlei Ortskenntnisse in Afghanistan. Der BF ist ledig, und spricht Dari und Hazaragi. Er besuchte keine Schule, ist Analphabet, besitzt keine Berufsausbildung und führte nur Hilfstätigkeiten aus. Seine Familie lebt weiterhin in Pakistan. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie. Der BF verfügt nicht über Angehörige bzw. sonstige Verwandte in Afghanistan.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 , Angehöriger der Volksgruppe der Hazare und bekennt sich zur Religion der Schiiten. Der BF wurde in Kabul geboren, wo er nur seine ersten vier Lebensjahre verbrachte, ehe er mit seiner Familie im Alter von vier Jahren nach Pakistan flüchtete. Dort hielt er sich mit seiner Familie in römisch 40 , bis zu seiner Ausreise nach Europa auf. Im Iran war er nie aufhältig. Er verfügt über keinerlei Ortskenntnisse in Afghanistan. Der BF ist ledig, und spricht Dari und Hazaragi. Er besuchte keine Schule, ist Analphabet, besitzt keine Berufsausbildung und führte nur Hilfstätigkeiten aus. Seine Familie lebt weiterhin in Pakistan. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie. Der BF verfügt nicht über Angehörige bzw. sonstige Verwandte in Afghanistan.
Der BF leidet an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung, nämlich einer chronisch aktiven Hepatitis B Erkrankung. Ebenso leidet er als Folge seiner Hepatitis B Erkrankung an Scabies. Die Behandlungsprognose deutet auf eine lebenslange Behandlung hin. Bei Nichtbehandlung droht dem BF Lebensgefahr. Die Kosten der notwendigen Medikamente belaufen sich in Österreich auf € 600 pro Monat. Aufgrund der Erkrankung ist er nur bedingt arbeitsfähig.
Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine soziale/familiäre Unterstützung erhalten, da sein Vater bereits verstorben ist und seine Mutter als Schneiderin sich und ihre drei Töchter ernähren muss.
Der BF befindet sich seit spätestens 25.06.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Der BF ist unbescholten. Der BF hat in Österreich einen Deutschkurs besucht. Der BF geht in Österreich keiner Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Der BF hat sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.
Der BF würde derzeit bei einer "Rückkehr" nach Afghanistan (wo er sich nur in seinen ersten vier Lebensjahren aufgehalten hat) - etwa in die Herkunftsprovinz seiner Eltern Daikundi bzw. in seine Geburtsstadt Kabul - mangels hinreichender familiärer oder sonstiger Anknüpfungspunkte, mangels Kenntnis der dortigen Gegebenheiten, Örtlichkeiten und Lebensgewohnheiten in Zusammenschau mit seiner individuellen Krankheitssituation (lebenslange Behandlung der chronischen Hepatitis B Erkrankung, teure Medikamente) Gefahr laufen, grundlegende und für ihn notwendige Lebensbedürfnisse wie Medikamente, Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die gesamte Familie des BF befindet sich in Pakistan.
Eine Rückkehr und Ansiedelung in einer anderen Großstadt in Afghanistan ist dem BF aufgrund seiner individuellen Umstände ebenso nicht zumutbar.
Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im Asylverfahren.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:
a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 02.03.2017, (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018) - (auszugsweise werden nur die für die Personen der BF relevanten Stellen angeführt)
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
The Guardian (22.1.2018)
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
Quellen: