Entscheidungsdatum
28.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2169542-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 1087957801-151384721, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 1087957801-151384721, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den XXXX an.Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den römisch 40 an.
Am 18.09.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er Folgendes angab: Als seine Mutter gestorben sei, habe sein Vater wieder geheiratet. Der Vater und die Stiefmutter hätten beschlossen, dass er nach Syrien zum Kämpfen gehen solle, da man dafür gut bezahlt werde. Dies habe der Beschwerdeführer für die Dauer von 6 Monaten gemacht. Danach habe er Angst bekommen, dass er in diesem Krieg sterben könnte. Daraufhin sei er in den Iran und von dort weiter in die Türkei bzw. nach Österreich geflüchtet. Der Beschwerdeführer befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch die Daisch umgebracht werde, außerdem habe er Angst vor dem Vater und der Stiefmutter.
Am 29.09.2015 gab der Beschwerdeführer bei einer nach dem Vier-Augen-Prinzip durchgeführten Aufnahme von Indikatoren für die Altersfeststellung an, 17 Jahre alt zu sein. Sein Geburtsdatum wurde daraufhin auf den XXXX geändert.Am 29.09.2015 gab der Beschwerdeführer bei einer nach dem Vier-Augen-Prinzip durchgeführten Aufnahme von Indikatoren für die Altersfeststellung an, 17 Jahre alt zu sein. Sein Geburtsdatum wurde daraufhin auf den römisch 40 geändert.
Am 23.06.2016 suchte der Beschwerdeführer um Übernahme der Heimreisekosten im Rahmen der freiwilligen Rückkehr an. Dabei gab er an, dass er sich in Österreich nicht wohl fühle, da er zu wenig Geld habe. Die Übernahme der Heimreisekosten wurde ihm am 30.06.2016 gewährt. Am 04.07.2016 wurde die freiwillige Rückkehr widerrufen.
Am 30.03.2017 fand eine eingehende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Muslim zu sein. Er sei am XXXX in XXXX geboren worden, dort habe er auch bis zum Tag seiner Ausreise gelebt. Sein Vater, die Stiefmutter, die Halbgeschwister und die Tante mütterlicherseits würden noch immer dort leben, auch Teile der Familie väterlicherseits und der Großvater und mehrere Onkel mütterlicherseits würden noch dort leben. Die restlichen Verwandten (Familie der Stiefmutter) würden in Kabul leben. Offiziell habe der Beschwerdeführer nie die Schule besucht, er habe Lesen und Schreiben von einem Mann gelernt, der die Kurse auf freiwilliger Basis im Dorf organisiert habe. Danach habe er zuhause in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Ausreise aus Afghanistan nach Syrien sei nicht seine Entscheidung, sondern die Entscheidung seiner Familie gewesen. Ein Cousin der Stiefmutter habe vorgeschlagen, dass er in Syrien besser verdienen könne, daher sei er mit dem Cousin der Stiefmutter in den Iran gereist. In Shiraz im Iran habe er 35 Tage lang eine militärische Ausbildung absolviert, um Bashar al-Assad zu unterstützen. Danach sei der Beschwerdeführer nach Syrien geschickt worden. Dort sei er an verschiedenen Orten stationiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe neben einem Monat Ausbildung noch 5 weitere Monate in Syrien verbracht. Ein Monat nach der Rückkehr in den Iran sei der Beschwerdeführer in Österreich angekommen, er sei über den Iran nach Österreich gekommen. Er habe sich in Teheran einen Schlepper organisiert. Er sei nicht nach Afghanistan zurückgekehrt, da es verboten sei, als syrischer Kämpfer dorthin zurückzugehen, da der iranische Staat nicht wolle, dass bekannt werde, dass Afghanen im Syrienkrieg auf der Seite des Iran kämpfen würden. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr in Afghanistan leben, da er vom Cousin der Stiefmutter umgebracht würde, wenn dieser mitbekäme, dass er in Österreich gewesen sei. Dieser Mann wolle, dass er ums Leben komme, damit die Grundstücke seines Vaters in dessen Besitz kommen würden. Außerdem wolle er ihn auch umbringen, weil er ihm den Sold, den er in Syrien verdient habe, nicht gegeben habe. Der Cousin wolle die Grundstücke in seinen Besitz bringen, außerdem sei der Beschwerdeführer ein Stiefkind. Der Beschwerdeführer habe unfreiwillig in den Syrienkampf für den Iran gehen müssen. Er werde vom Bruder der Stiefmutter bedroht, dieser werfe ihm vor, dass er mit so viel Geld nach Europa gegangen sei. Dies sei seine Einschätzung was passieren würde, wenn er zurückkehren würde, er habe mit dem Bruder der Stiefmutter nicht darüber gesprochen. Der Zweck, dass die Familie den Beschwerdeführer nach Syrien geschickt habe, sei jener gewesen, dass er dort umkomme. Dann hätten sie das Geld haben wollen, das sei ihnen auch nicht gelungen. Nun würde der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit Sicherheit von ihnen getötet werden. Zu seinem Ansuchen in Bezug auf die Rückkehrhilfe gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Onkel aufgefordert worden sei, zurückzukehren. Ihm sei eingefallen, dass man Geld bekomme und er habe ihm dieses Geld geben wollen, damit sich dieser beruhige. Als er darüber mit seiner Tante mütterlicherseits gesprochen habe, habe diese ihm strengstens davon abgeraten.Am 30.03.2017 fand eine eingehende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischer Muslim zu sein. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden, dort habe er auch bis zum Tag seiner Ausreise gelebt. Sein Vater, die Stiefmutter, die Halbgeschwister und die Tante mütterlicherseits würden noch immer dort leben, auch Teile der Familie väterlicherseits und der Großvater und mehrere Onkel mütterlicherseits würden noch dort leben. Die restlichen Verwandten (Familie der Stiefmutter) würden in Kabul leben. Offiziell habe der Beschwerdeführer nie die Schule besucht, er habe Lesen und Schreiben von einem Mann gelernt, der die Kurse auf freiwilliger Basis im Dorf organisiert habe. Danach habe er zuhause in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Ausreise aus Afghanistan nach Syrien sei nicht seine Entscheidung, sondern die Entscheidung seiner Familie gewesen. Ein Cousin der Stiefmutter habe vorgeschlagen, dass er in Syrien besser verdienen könne, daher sei er mit dem Cousin der Stiefmutter in den Iran gereist. In Shiraz im Iran habe er 35 Tage lang eine militärische Ausbildung absolviert, um Bashar al-Assad zu unterstützen. Danach sei der Beschwerdeführer nach Syrien geschickt worden. Dort sei er an verschiedenen Orten stationiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe neben einem Monat Ausbildung noch 5 weitere Monate in Syrien verbracht. Ein Monat nach der Rückkehr in den Iran sei der Beschwerdeführer in Österreich angekommen, er sei über den Iran nach Österreich gekommen. Er habe sich in Teheran einen Schlepper organisiert. Er sei nicht nach Afghanistan zurückgekehrt, da es verboten sei, als syrischer Kämpfer dorthin zurückzugehen, da der iranische Staat nicht wolle, dass bekannt werde, dass Afghanen im Syrienkrieg auf der Seite des Iran kämpfen würden. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr in Afghanistan leben, da er vom Cousin der Stiefmutter umgebracht würde, wenn dieser mitbekäme, dass er in Österreich gewesen sei. Dieser Mann wolle, dass er ums Leben komme, damit die Grundstücke seines Vaters in dessen Besitz kommen würden. Außerdem wolle er ihn auch umbringen, weil er ihm den Sold, den er in Syrien verdient habe, nicht gegeben habe. Der Cousin wolle die Grundstücke in seinen Besitz bringen, außerdem sei der Beschwerdeführer ein Stiefkind. Der Beschwerdeführer habe unfreiwillig in den Syrienkampf für den Iran gehen müssen. Er werde vom Bruder der Stiefmutter bedroht, dieser werfe ihm vor, dass er mit so viel Geld nach Europa gegangen sei. Dies sei seine Einschätzung was passieren würde, wenn er zurückkehren würde, er habe mit dem Bruder der Stiefmutter nicht darüber gesprochen. Der Zweck, dass die Familie den Beschwerdeführer nach Syrien geschickt habe, sei jener gewesen, dass er dort umkomme. Dann hätten sie das Geld haben wollen, das sei ihnen auch nicht gelungen. Nun würde der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit Sicherheit von ihnen getötet werden. Zu seinem Ansuchen in Bezug auf die Rückkehrhilfe gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Onkel aufgefordert worden sei, zurückzukehren. Ihm sei eingefallen, dass man Geld bekomme und er habe ihm dieses Geld geben wollen, damit sich dieser beruhige. Als er darüber mit seiner Tante mütterlicherseits gesprochen habe, habe diese ihm strengstens davon abgeraten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
Mit einer gekürzten Urteilsausfertigung vom 11.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG gemäß § 27 Abs. 3 SMG unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Strafe ein Monat Freiheitsstrafe betrug.Mit einer gekürzten Urteilsausfertigung vom 11.08.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG gemäß Paragraph 27, Absatz 3, SMG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Strafe ein Monat Freiheitsstrafe betrug.
Mit Schriftsatz vom 24.08.2017 erhob der Beschwerdeführer, zunächst vertreten vom Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2017 vom BFA vorgelegt.
Mit E-Mail vom 24.11.2017 wurde von der belangten Behörde ein Abschlussbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX vom 23.11.2017 nachgereicht. Danach bestehe gegen den Beschwerdeführer der Verdacht auf Mitwirkung in einer "Terroristischen Vereinigung" und "Terroristische Straftaten", dies aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Syrien.Mit E-Mail vom 24.11.2017 wurde von der belangten Behörde ein Abschlussbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung römisch 40 vom 23.11.2017 nachgereicht. Danach bestehe gegen den Beschwerdeführer der Verdacht auf Mitwirkung in einer "Terroristischen Vereinigung" und "Terroristische Straftaten", dies aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Syrien.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.
Mit Schreiben vom 15.03.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Verein Menschenrechte Österreich darüber informiert, dass der Verein die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht niederlege. Mit Schreiben von 22.03.2018 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich eine neue Vollmacht. Daraus geht hervor, dass der Verein vom Beschwerdeführer erneut bevollmächtigt wurde, ihn vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.
Am 10.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme in das Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Er besitzt ein iranisches Dokument. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer (Geburtsdatum: römisch 40 ) ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Er besitzt ein iranisches Dokument. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.
Er stammt aus dem Dorf XXXX.Er stammt aus dem Dorf römisch 40 .
Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift. Er hat in Afghanistan keine Schule besucht, er hat Lesen, Schreiben und Rechnen von einem Mann gelernt, der Kurse auf freiwilliger Basis in seinem Heimatdorf organisiert hat. Danach hat er in der Landwirtschaft gearbeitet.
Der Vater, die Stiefmutter, seine drei Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor in der Provinz XXXX in Afghanistan. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wo die restlichen Verwandten (Onkel und Tanten) des Beschwerdeführers leben. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch Kontakt zu seiner Familie hat.Der Vater, die Stiefmutter, seine drei Schwestern und sein Bruder leben nach wie vor in der Provinz römisch 40 in Afghanistan. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wo die restlichen Verwandten (Onkel und Tanten) des Beschwerdeführers leben. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch Kontakt zu seiner Familie hat.
Der Beschwerdeführer wurde von seiner Familie zur Teilnahme am syrischen Bürgerkrieg überredet. Dafür hat er im Jahr 2015 35 Tage lang eine militärische Ausbildung in Shiraz im Iran absolviert. Daraufhin wurde er nach Syrien geschickt, wo er 5 Monate verbracht hat. Danach ist der Beschwerdeführer wieder zurück in den Iran gebracht worden. Von dort aus ist er mit dem Geld, dass er in Syrien verdient hat, Richtung Europa ausgereist.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Er hat bereits vor seiner Ausreise in der Heimat in der Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist daher gesund und arbeitsfähig.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 17.09.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse, er hat keine Zertifikate über Deutschkurse oder etwaige abgelegte Prüfungen vorgelegt. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten:
Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.08.2017 wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG gemäß § 27 Abs. 3 SMG unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Strafe ein Monat Freiheitsstrafe betrug.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.08.2017 wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG gemäß Paragraph 27, Absatz 3, SMG unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Fr