Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2122377-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 20.01.2017, Zl. 831050707, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 20.01.2017, Zl. 831050707, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2013 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund machte er wirtschaftliche Gründe geltend; wegen dieser wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe er in Nigeria Schulden gemacht, die er nicht begleichen könne, sodass er von seinem Gläubiger bedroht werde.
Dieser erste Asylantrag wurde mit Bescheid vom 11.09.2013 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.
Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
2. Am 17.03.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner am 19.03.2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes machte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund geltend, dass er Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe; er könne nun aber den Schlepperlohn nicht zurückzahlen und befürchte nun, von seinem Schlepper getötet zu werden.
In der Einvernahme vor dem BFA am 28.12.2015 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach er aus wirtschaftlichen Gründen Nigeria verlassen habe; von einer Bedrohung durch seinen Schlepper war jedoch keine Rede mehr.
Mit Bescheid vom 07.02.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.03.2016, Zl. I409 2122377-1/2E, als unbegründet ab.
4. Mit Formularvordruck "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 06.06.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.06.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß "§ 55 Abs. 1 AsylG". Beigelegt waren dem Antrag ein eine Unterstützungserklärung des Vereines "XXXX" vom 06.06.2016, ein Deutschzertifikat über die Absolvierung der Deutschprüfung ÖSD A2 "sehr gut bestanden" vom 08.04.2016 sowie ein Auszug des Zentralen Melderegisters.4. Mit Formularvordruck "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 06.06.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.06.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß "§ 55 Absatz eins, AsylG". Beigelegt waren dem Antrag ein eine Unterstützungserklärung des Vereines "XXXX" vom 06.06.2016, ein Deutschzertifikat über die Absolvierung der Deutschprüfung ÖSD A2 "sehr gut bestanden" vom 08.04.2016 sowie ein Auszug des Zentralen Melderegisters.
5. Die belangte Behörde beauftragte den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 24.06.2016 mit der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde im Original. Deren Erlangung und Vorlage sei dem Beschwerdeführer laut Schriftsatz vom 18.07.2016 jedoch nicht möglich.
6. Im Rahmen eines Parteigengehörs vom 29.08.2016 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme zum bisherigen Beweisverfahren - insbesondere zur Nichtvorlage der aufgeforderten Dokumente - ein.
7. Mit Schriftsatz vom 13.09.2016 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, dass er nach wie vor keinen gültigen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorlegen könne und dies auch in absehbarer Zeit so bleiben werde. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer die Heilung des Mangels vom Erfordernis des Reisepasses und der Geburtsurkunde zuzulassen. Zugleich verwies er auf seine bisherige Kooperation im Rahmen der Identitätsfeststellung sowie seine bisherige Integration.
8. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK wies die belangte Behörde mit gegenständlichem Bescheid vom 20.01.2017, Zl. 831050707, ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Des Weiteren erließ sie über ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).8. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK wies die belangte Behörde mit gegenständlichem Bescheid vom 20.01.2017, Zl. 831050707, ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren erließ sie über ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).
9. In der der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, eine mangelhafte Verfahrensführung sowie eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art 7 B-VG. Insbesondere habe die belangte Behörde die Integration des Beschwerdeführers nicht angemessen beurteilt und liege hinsichtlich der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Zudem gebe es zur Erlassung eines Einreiseverbotes keinen Anlass, weder aus präventiven Gründen noch zur Wahrung der Interessen Österreichs.9. In der der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, eine mangelhafte Verfahrensführung sowie eine Verletzung des Willkürverbotes nach Artikel 7, B-VG. Insbesondere habe die belangte Behörde die Integration des Beschwerdeführers nicht angemessen beurteilt und liege hinsichtlich der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Zudem gebe es zur Erlassung eines Einreiseverbotes keinen Anlass, weder aus präventiven Gründen noch zur Wahrung der Interessen Österreichs.
10. Mit Schreiben vom 16.01.2018 teilte der Beschwerdeführer einen Wechsel seiner Rechtsvertretung mit. Als Beilage übermittelte er eine Attestation of Birth der National Population Commission von Benin City, Edo State datiert vom 17.10.2017 sowie ein Affidavit of Age Declaration eines XXXX, wonach XXXX geboren und sein Bruder sei. Weiters habe er seit drei Jahren eine Freundin, welche in Besitz einer Rot-Weiss-Rot-Karte plus sei und einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehe. Diese lebe derzeit noch bei ihren Eltern. Das Paar sei jedoch bereits seit längerem auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung und stehe auch eine gemeinsame Familiengründung im Raum. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Jahren gute Deutschkenntnisse angeeignet und im April 2016 die A2-Deutschprüfung positiv abgelegt. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels könne er bei der Firma XXXX eine Vollzeitbeschäftigung beginnen und wäre damit sein Lebensunterhalt abgesichert.10. Mit Schreiben vom 16.01.2018 teilte der Beschwerdeführer einen Wechsel seiner Rechtsvertretung mit. Als Beilage übermittelte er eine Attestation of Birth der National Population Commission von Benin City, Edo State datiert vom 17.10.2017 sowie ein Affidavit of Age Declaration eines römisch 40 , wonach römisch 40 geboren und sein Bruder sei. Weiters habe er seit drei Jahren eine Freundin, welche in Besitz einer Rot-Weiss-Rot-Karte plus sei und einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehe. Diese lebe derzeit noch bei ihren Eltern. Das Paar sei jedoch bereits seit längerem auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung und stehe auch eine gemeinsame Familiengründung im Raum. Der Beschwerdeführer habe sich in den vergangenen Jahren gute Deutschkenntnisse angeeignet und im April 2016 die A2-Deutschprüfung positiv abgelegt. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels könne er bei der Firma römisch 40 eine Vollzeitbeschäftigung beginnen und wäre damit sein Lebensunterhalt abgesichert.
11. Am 25.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Dolmetscherin statt. Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt nicht teil. Ebenso gab die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Vorfeld der mündlichen Verhandlung an, aus Kostengründen nicht an der Verhandlung teilzunehmen. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand von 07.08.2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 06.12.2016 über seinen Eintritt in die gewerbliche Sozialversicherung (sogenanntes "Opting-In" in der Krankenversicherung) in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2013 bereits negativ abgeschlossen und besteht eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer.
Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2016 sowie in zweiter Instanz durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2016 in ebenfalls negativ entschieden.
Der Beschwerdeführer ist ein lediger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 in seinem Herkunftsland lebte, dort die Grundschule besuchte und dort zwei Jahre als Friseur tätig war und damit seinen Lebensunterhalt bestritt. Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können in Ermangelung existenzbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer hält sich (zumindest) seit 20.07.2013 im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann keine maßgebliche soziale oder integrative Verfestigung in Österreich festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, seit wann der Beschwerdeführer mit der nigerianischen Staatsangehörigen XXXX, mit der er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ein Paar ist. Der Beschwerdeführer hat einen elfjährigen Sohn in Nigeria, zu dem er auch Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat im April 2016 die A2-Deutschprüfung positiv abgelegt, war im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber nicht in der Lage qualifiziert Deutsch zu sprechen.Der Beschwerdeführer hält sich (zumindest) seit 20.07.2013 im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann keine maßgebliche soziale oder integrative Verfestigung in Österreich festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, seit wann der Beschwerdeführer mit der nigerianischen Staatsangehörigen römisch 40 , mit der er nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ein Paar ist. Der Beschwerdeführer hat einen elfjährigen Sohn in Nigeria, zu dem er auch Kontakt hat. Der Beschwerdeführer hat im April 2016 die A2-Deutschprüfung positiv abgelegt, war im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber nicht in der Lage qualifiziert Deutsch zu sprechen.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Mittel aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen wie folgt dar:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssitu