Entscheidungsdatum
27.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2199008-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX, geb. XXXX, StA Kamerun vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1068769810/150522999 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kamerun vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1068769810/150522999 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VII. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sieben. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz auf 8 Jahre befristet.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz auf 8 Jahre befristet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Kameruns, stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zwei Tage später wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Schweiz für zuständig und die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist wurde das Verfahren schließlich in Österreich zugelassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Schweiz für zuständig und die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist wurde das Verfahren schließlich in Österreich zugelassen.
Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 29.01.2018 einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer ergänzenden Einvernahme am 17.04.2018 geladen, erschien aber nicht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AslyG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AslyG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.06.2018 zugestellt.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 20.06.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG erteilen; feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung und die Abschiebung unzulässig sind; das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot beheben bzw. reduzieren; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung anberaumen.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 20.06.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG erteilen; feststellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung und die Abschiebung unzulässig sind; das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot beheben bzw. reduzieren; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen d