TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 I403 2185223-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I403 2185223-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1103278001/160124249 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1103278001/160124249 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 25.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 26.01.2016 fand dazu eine Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie aus Angst vor einer Zwangsverheiratung Nigeria verlassen habe. Ihr Onkel, bei dem sie nach dem Tod ihrer Eltern gelebt habe, habe sie im Alter von 14 Jahren zwangsverheiraten wollen; bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 11.07.2017 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie von ihrem Onkel zu einer Ehe gezwungen worden wäre und ergänzte, dass er sie auch zu einer weiblichen Genitalverstümmelung gedrängt habe. Sie habe sich dann über ein Jahr in Libyen aufgehalten, das Land aber verlassen, als ein Mann sie zum Geschlechtsverkehr zwingen wollte. Sie habe außer ihrem Onkel keine weiteren Verwandten in Nigeria. Die Beschwerdeführerin legte eine Kursbesuchsbestätigung (Basisbildungskurs Deutsch vom 13.02.2017 bis 12.06.2017) vor.

Das BFA gab eine Anfrage zu Zwangsheirat und Beschneidung in Sapele, dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Wohnort in Delta State, in Auftrag. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.10.2017 wurde festgestellt, dass Zwangsbeschneidungen in ganz Nigeria, häufiger aber im Süden, vorkommen. Zumeist werden Kleinkinder oder junge Mädchen beschnitten, in etwa 25% der Fälle Mädchen im Alter von 15 Jahren und in seltenen Fällen auch erwachsene Frauen. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass der Onkel anstelle der verstorbenen Eltern die Funktion der Autoritätsperson übernehme. Zum Thema der Zwangsehen wurde auf die Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD), Informationen zu Zwangsehen in Benin City, Bundesstaat Edo; Organisationen, die sich gegen Zwangsehen einsetzen (a-10262-2) vom 22.08.2017 verwiesen. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass gesetzlich ein Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung vorgesehen sei, dass dieses aber insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten nicht eingehalten werde. Es gibt verschiedene Organisationen, die von Zwangsehen bedrohte Mädchen unterstützen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, zugestellt am 15.12.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde für nicht glaubhaft befunden, habe sie dieses doch im Laufe des Verfahrens gesteigert, da sie bei der Erstbefragung die Gefahr einer Beschneidung noch nicht erwähnt habe. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, Angaben zu dem Mann, den sie hätte heiraten sollen, zu machen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria wurde im Bescheid wiedergegeben, auf eine Wiedergabe der oben genannten Anfragebeantwortungen wurde allerdings verzichtet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, zugestellt am 15.12.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde für nicht glaubhaft befunden, habe sie dieses doch im Laufe des Verfahrens gesteigert, da sie bei der Erstbefragung die Gefahr einer Beschneidung noch nicht erwähnt habe. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, Angaben zu dem Mann, den sie hätte heiraten sollen, zu machen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria wurde im Bescheid wiedergegeben, auf eine Wiedergabe der oben genannten Anfragebeantwortungen wurde allerdings verzichtet.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 09.01.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie entgegen der Bestimmung des § 19 AsylG die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung herangezogen habe, um zu begründen, dass sie ihr Vorbringen gesteigert habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung durch einen Mann einvernommen worden. Die belangte Behörde werfe der Beschwerdeführerin vor, zu wenige Details genannt zu haben, doch habe es die Behörde unterlassen, die entsprechenden Fragen zu stellen. Gerade in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin werde FGM praktiziert, dies habe die belangte Behörde unterlassen festzustellen. Laut einem Bericht des UK Home Office: Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM) vom Februar 2017 sei FGM in Nigeria zwar verboten, doch variiere die Umsetzung des Gesetzes von Bundesstaat zu Bundesstaat. Gerade in ländlichen Gebieten sei dies nur schwer durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin stamme aus Amukpe, Delta State. Nach einem Bericht des 2013 Nigeria Democratic and Health Survey, National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria liege die Prävalenz von FGM in Delta State bei 40%. Bei den Okpe, der Volksgruppe der Beschwerdeführerin, sei eine Beschneidung vor der Ehe weitverbreitet. Sie befürchte als unverheiratete Frau gesellschaftlich ausgeschlossen zu werden. Berichte würden belegen, dass sich Männer weigern würden, eine unbeschnittene Frau zu heiraten. Der Staat könne die betroffenen Frauen nicht schützen, das würde auch die hohe Prävalenz zeigen. Der Beschwerdeführerin drohe eine Zwangsbeschneidung, ansonsten könne sie gesellschaftlich und wirtschaftlich nicht überleben. Es fehle auch an einer innerstaatlichen Fluchtalternative, da sie nur im Einflussbereich ihrer Familie überleben könne, aber gerade von dieser die Bedrohung ausgehe. Laut einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria: Situation of single women living alone in Abuja, including ability to access employment and housing; threat of violence; support services available to them (2015 - Juni 2016) vom 30.06.2016, abrufbar unterGegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 09.01.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie entgegen der Bestimmung des Paragraph 19, AsylG die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung herangezogen habe, um zu begründen, dass sie ihr Vorbringen gesteigert habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung durch einen Mann einvernommen worden. Die belangte Behörde werfe der Beschwerdeführerin vor, zu wenige Details genannt zu haben, doch habe es die Behörde unterlassen, die entsprechenden Fragen zu stellen. Gerade in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin werde FGM praktiziert, dies habe die belangte Behörde unterlassen festzustellen. Laut einem Bericht des UK Home Office: Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM) vom Februar 2017 sei FGM in Nigeria zwar verboten, doch variiere die Umsetzung des Gesetzes von Bundesstaat zu Bundesstaat. Gerade in ländlichen Gebieten sei dies nur schwer durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin stamme aus Amukpe, Delta State. Nach einem Bericht des 2013 Nigeria Democratic and Health Survey, National Population Commission of the Federal Republic of Nigeria liege die Prävalenz von FGM in Delta State bei 40%. Bei den Okpe, der Volksgruppe der Beschwerdeführerin, sei eine Beschneidung vor der Ehe weitverbreitet. Sie befürchte als unverheiratete Frau gesellschaftlich ausgeschlossen zu werden. Berichte würden belegen, dass sich Männer weigern würden, eine unbeschnittene Frau zu heiraten. Der Staat könne die betroffenen Frauen nicht schützen, das würde auch die hohe Prävalenz zeigen. Der Beschwerdeführerin drohe eine Zwangsbeschneidung, ansonsten könne sie gesellschaftlich und wirtschaftlich nicht überleben. Es fehle auch an einer innerstaatlichen Fluchtalternative, da sie nur im Einflussbereich ihrer Familie überleben könne, aber gerade von dieser die Bedrohung ausgehe. Laut einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria: Situation of single women living alone in Abuja, including ability to access employment and housing; threat of violence; support services available to them (2015 - Juni 2016) vom 30.06.2016, abrufbar unter

http://www.refworld.org/docid/5843f9b24.html, Zugriff am 03.05.2018) würden alleinstehende Frauen in Abuja stigmatisiert werden und unter Misshandlungen leiden. Alleinstehende Frauen in Abuja würden auch Schwierigkeiten haben, eine Arbeit oder eine Wohnung zu finden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, sich ein Existenzminimum zu sichern.

Es wurde beantragt,

* der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen

* ihr in eventu subsidiären Schutz zu gewähren

* in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären und ihr einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zu erteilen* in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig zu erklären und ihr einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zu erteilen

* in eventu die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen

* eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2018 vorgelegt.

Am 07.05.2018 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin ihren Fluchtgrund wiederholte. Ihr Lebensgefährte wurde als Zeuge einvernommen. Im Vorfeld war der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria und der in der Beschwerde bereits erwähnte Bericht des UK Home Office: Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM) vom Februar 2017 übermittelt worden; zudem wurden der Beschwerdeführerin die vom BFA beauftragten Anfragebeantwortungen übergeben, welche nicht dem Parteiengehör unterzogen worden waren; es wurde eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Am 15.05.2018 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin ein, in welcher wiederholt wurde, dass bei der Volksgruppe der Urhobo 51% aller Frauen beschnitten seien. Auch wenn weibliche Genitalverstümmelung verboten sei, unternehme der Staat nichts, um die Praxis zu unterbinden. Der nigerianische Staat unternehme auch nur unzureichende Schritte, um Kinderehen zu bekämpfen. Insbesondere ungebildete Mädchen seien davon bedroht. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria würde eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten.Am 15.05.2018 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin ein, in welcher wiederholt wurde, dass bei der Volksgruppe der Urhobo 51% aller Frauen beschnitten seien. Auch wenn weibliche Genitalverstümmelung verboten sei, unternehme der Staat nichts, um die Praxis zu unterbinden. Der nigerianische Staat unternehme auch nur unzureichende Schritte, um Kinderehen zu bekämpfen. Insbesondere ungebildete Mädchen seien davon bedroht. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria würde eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stammt aus Sapele, Delta State, und gehört zur Volksgruppe der Okpe, einer Untergruppe der Urhobo. Sie ist christlichen Glaubens. Sie besuchte sieben oder acht Jahre lang die Schule und finanzierte sich in Nigeria den Lebensunterhalt durch Frisörtätigkeiten und den Verkauf von Fisch. Die Beschwerdeführerin hat in Nigeria Familie, zu der sie auch in Kontakt steht.

Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria 2014. Sie hielt sich über ein Jahr in Libyen auf, ehe sie über Italien nach Österreich reiste, wo sie am 25.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin besucht einen Deutschkurs, sonstige Integrationsschritte sind nicht gegeben. Sie führt seit etwa zwei Jahren eine Beziehung mit einem nigerianischen Staatsbürger, der aufgrund seines Asylverfahrens in Österreich aufenthaltsberechtigt ist.

Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von ihrem Onkel zu einer Eheschließung gezwungen wird oder dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung wird. Selbst wenn man als wahr unterstellen würde, dass ihr Onkel sie dazu zwingen wollte, wäre es ihr zuzumuten, dieser Bedrohung zu entgehen, indem sie sich in Lagos oder Benin City ansiedelt.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau und besteht keine reale Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage oder eine sonstige unmenschliche Situation geraten würde.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

1.2.1. Zur allgemeinen Situation:

Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand August 2017 getroffen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche auch für gegenständliche Entscheidung herangezogen werden. Diese Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten.

Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass in Nigeria bzw. im Süden Nigeria keine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) herrscht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Eine Rückkehr nach Nigeria führt auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würden. In Nigeria gibt es einerseits viele Frauengruppen, die praktische Hilfe und Zuflucht anbieten und andererseits nehmen sich sowohl staatliche als auch halbstaatliche Einrichtungen der Rehabilitierung und Betreuung rückgeführter Frauen an und unterhalten in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros.

1.2.2. Zu Kinderehen:

Dazu wurde im angefochtenen Bescheid auf Basis des Länderinformationsblattes festgehalten:

Das Gesetz sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Allerdings haben bei weitem nicht alle Bundesstaaten das betreffende o.g. Gesetz (Child Rights Act) ratifiziert. Jene Bundesstaaten, die dies nicht taten, haben kein Mindestalter für eine Ehe-schließung. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Min-destalter auf Bundesebene (USDOS 3.3.2017). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind vor allem im Norden des Lan-des noch weit verbreitet (AA 21.11.2016; vgl. UNICEF o.D.). Nach einem Bericht der Natio-nalen Bevölkerungskommission sind etwa 12 Prozent der 15-jährigen in Nigeria von Kinder-ehen betroffen, die oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädi-gungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung führen (AA 21.11.2016). Immer wieder werden Mädchen auch in eine Zwangsehe verkauft. Die Regierung hat dagegen keine rechtlichen Schritte getätigt (USDOS 3.3.2017).Das Gesetz sieht bei einer Eheschließung ein Mindestalter von 18 Jahren vor. Allerdings haben bei weitem nicht alle Bundesstaaten das betreffende o.g. Gesetz (Child Rights Act) ratifiziert. Jene Bundesstaaten, die dies nicht taten, haben kein Mindestalter für eine Ehe-schließung. Vor allem die nördlichen Bundesstaaten halten sich nicht an das offizielle Min-destalter auf Bundesebene (USDOS 3.3.2017). Kinderehen, in denen Mädchen in jungen Jahren mit zumeist älteren Männern verheiratet werden, sind vor allem im Norden des Lan-des noch weit verbreitet (AA 21.11.2016; vergleiche UNICEF o.D.). Nach einem Bericht der Natio-nalen Bevölkerungskommission sind etwa 12 Prozent der 15-jährigen in Nigeria von Kinder-ehen betroffen, die oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädi-gungen sowie dem vorzeitigen Abbruch der Schulbildung führen (AA 21.11.2016). Immer wieder werden Mädchen auch in eine Zwangsehe verkauft. Die Regierung hat dagegen keine rechtlichen Schritte getätigt (USDOS 3.3.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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