RS Vfgh 2018/6/11 E2891/2017

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
BFA-VG §16 Abs1

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes

Rechtssatz

Der VfGH hat mit E v 26.09.2017, G134/2017 ua, die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz in §16 Abs1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht wendete bei Erlassung des angefochtenen Beschlusses die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den VfGH die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2891.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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