RS Vfgh 2018/6/14 V11/2018 (V11/2018-8)

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
V des BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung §2 Z5
BerufsreifeprüfungsG §3 Abs1 Z4, Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Regelung über die Anerkennung von Abschlussprüfungen an näher bestimmten Schulen als Teilprüfung "Fachbereich" der Berufsreifeprüfung; formale Anknüpfung an "im Schulorganisationsgesetz geregelte" Schulen ohne Prüfung der Gleichwertigkeit des Bildungsziels, des Unterrichtsausmaßes, der Pflichtgegenstände und der vermittelten Lehrinhalte sachlich nicht gerechtfertigt

Rechtssatz

Aufhebung des §2 Z5 der V des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl II 268/2000 idF BGBl II 218/2016 (in der Folge: BRP-Ersatz-V). Aufhebung des §2 Z5 der römisch fünf des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 268 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 218 aus 2016, (in der Folge: BRP-Ersatz-V).

Grundlage für die BRP-Ersatz-V ist §3 Abs2 BerufsreifeprüfungsG (in der Folge: BRPG). Danach entfällt die im Zuge der Berufsreifeprüfung abzulegende Teilprüfung "Fachbereich" für Personen, "die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben". Jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen, die diesen Anforderungen entsprechen, sind vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung abschließend festzulegen. Nach diesem System scheidet eine Einzelfallprüfung aus. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in § 2 Z 5 BRP-Ersatz-V festgelegt, dass die Teilprüfung "Fachbereich" für Personen entfällt, die eine "Abschlussprüfung von im Schulorganisationsgesetz ... geregelten vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde", erfolgreich abgelegt haben.Grundlage für die BRP-Ersatz-V ist §3 Abs2 BerufsreifeprüfungsG (in der Folge: BRPG). Danach entfällt die im Zuge der Berufsreifeprüfung abzulegende Teilprüfung "Fachbereich" für Personen, "die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben". Jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen, die diesen Anforderungen entsprechen, sind vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung abschließend festzulegen. Nach diesem System scheidet eine Einzelfallprüfung aus. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Paragraph 2, Ziffer 5, BRP-Ersatz-V festgelegt, dass die Teilprüfung "Fachbereich" für Personen entfällt, die eine "Abschlussprüfung von im Schulorganisationsgesetz ... geregelten vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde", erfolgreich abgelegt haben.

§3 Abs2 BRPG stellt als gesetzliche Grundlage für die BRP-Ersatz-V im Hinblick auf den Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" auf die "Gleichwertigkeit" und somit auf inhaltliche Kriterien ab. Die verordnungserlassende Behörde hat in §2 Z5 BRP-Ersatz-V den Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" auf Schulen eingeschränkt, die im SchulorganisationsG (in der Folge: SchOG) geregelt sind, und stellt damit auf ein formal-organisatorisches und nicht auf das inhaltliche Kriterium der Gleichwertigkeit ab.

Aus §3 Abs2 BRPG folgt, dass die Einbeziehung von Abschlussprüfungen, die an anderen als nach dem SchOG geregelten Schulen abgelegt werden, in §2 Z5 BRP-Ersatz-V nicht nur zulässig, sondern im Fall der Gleichwertigkeit verpflichtend ist. Dabei ergibt sich insbesondere aus dem Gleichheitssatz, dass die Auswahl der Abschlussprüfungen, die zu einem Entfall der Teilprüfung "Fachbereich" führen, nach sachlichen Kriterien vorzunehmen ist.

Für den VfGH ist nicht nachvollziehbar, weshalb Abschlussprüfungen, die nicht an einer im SchOG geregelten Schule abgelegt werden, ausnahmslos - nämlich auch dann, wenn sie inhaltlich gleichwertig sind - aus dem Anwendungsbereich des §2 Z5 BRP-Ersatz-V ausgeschlossen werden. §2 Z5 BRP-Ersatz-V verstößt somit aus den dargelegten Gründen gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schulen, Schulunterricht, Berufsreifeprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V11.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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