RS OGH 2019/10/22 2Ob197/17k, 2Ob17/19t

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Rechtssatz

Ansprüche der Geschädigten auf entgangenen Unterhalt iSv § 1327 ABGB gehen bei Erbringen der entsprechenden Leistungen durch einen anderen Unterhaltspflichtigen analog § 1358 ABGB auf diesen über. Erst zukünftig zu erbringende Leistungen können dem anderen Unterhaltspflichtigen aber nicht in Form einer Rente zugesprochen werden. Insofern käme jedoch ein Feststellungsurteil in Betracht.Ansprüche der Geschädigten auf entgangenen Unterhalt iSv Paragraph 1327, ABGB gehen bei Erbringen der entsprechenden Leistungen durch einen anderen Unterhaltspflichtigen analog Paragraph 1358, ABGB auf diesen über. Erst zukünftig zu erbringende Leistungen können dem anderen Unterhaltspflichtigen aber nicht in Form einer Rente zugesprochen werden. Insofern käme jedoch ein Feststellungsurteil in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0132049">2 Ob 197/17k
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 197/17k
    Veröff: SZ 2018/26
  • RS0132049">2 Ob 17/19t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 17/19t
    Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Ersatz für Naturalleistungen des Getöteten im Unterhaltscharakter. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132049

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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