RS OGH 2018/3/22 2Ob197/17k, 2Ob17/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Norm

ABGB §1327 c
ABGB §1358
ZPO §228 B1aa

Rechtssatz

Ansprüche der Geschädigten auf entgangenen Unterhalt iSv § 1327 ABGB gehen bei Erbringen der entsprechenden Leistungen durch einen anderen Unterhaltspflichtigen analog § 1358 ABGB auf diesen über. Erst zukünftig zu erbringende Leistungen können dem anderen Unterhaltspflichtigen aber nicht in Form einer Rente zugesprochen werden. Insofern käme jedoch ein Feststellungsurteil in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 197/17k
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 197/17k
    Veröff: SZ 2018/26
  • 2 Ob 17/19t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 17/19t
    Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Ersatz für Naturalleistungen des Getöteten im Unterhaltscharakter. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132049

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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