RS OGH 2018/4/25 2Ob52/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2018
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Norm

AußStrG §22
ZPO §219
ABGB idF ErbRÄG 2015 §786
ABGB idF ErbRÄG 2015 §781

Rechtssatz

Einem nach § 781 ABGB idF des ErbRÄG 2015 Hinzurechnungsberechtigten ist im Hinblick auf § 786 ABGB idF des ErbRÄG 2015 ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die relevanten Aktenteile eines Akts, aus dem sich Informationen über die Höhe einer hinzuzurechnenden Schenkung ergeben, grundsätzlich zuzubilligen; ob und in welchem Ausmaß die Akteneinsicht zu gewähren ist, hängt davon ab, inwieweit überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 26 Abs 2 erster Satz DSG 2000 der Akteneinsicht entgegenstehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132046

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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