Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2190963-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 1032441702/140244061, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 1032441702/140244061, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat: "Gem. § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: "Gem. Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, reiste mit einem gültigen Schengen- Visum am 21.06.2014 nach Österreich ein.
Der Beschwerdeführer stellte am 03.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Opfer von Blutrache sei. Die Polizei habe ihn nicht geschützt.
Der Beschwerdeführer schloss am 01.10.2015 im Standesamt Mödling die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Er beantragte am 06.11.2015 die Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)". Das zuständige Amt der Wiener Landesregierung beauftragte die Landespolizeidirektion (LPD) mit Erhebungen. Im Abschlussbericht der LPD Wien vom 18.03.2016, GZ. XXXX wurde auf Unstimmigkeiten in den Aussagen der Ehepartner und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nie in der angeblich gemeinsamen Wohnung angetroffen wurde, verwiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 17.08.2016, rechtskräftig am 27.02.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, eine Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 1 iVm Abs. 4 FPG eingegangen zu sein.Der Beschwerdeführer schloss am 01.10.2015 im Standesamt Mödling die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Er beantragte am 06.11.2015 die Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)". Das zuständige Amt der Wiener Landesregierung beauftragte die Landespolizeidirektion (LPD) mit Erhebungen. Im Abschlussbericht der LPD Wien vom 18.03.2016, GZ. römisch 40 wurde auf Unstimmigkeiten in den Aussagen der Ehepartner und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nie in der angeblich gemeinsamen Wohnung angetroffen wurde, verwiesen. Mit