Entscheidungsdatum
22.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2198344-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX StA. Nigeria, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Referat Jugendwohlfahrt als gesetzlicher Vertreter, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.05.2018, Zl. IFA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Nigeria, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart, Referat Jugendwohlfahrt als gesetzlicher Vertreter, diese vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.05.2018, Zl. IFA:
1138151402 VZ: 161690927, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß §53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 3 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er im Beisein einer Rechtsberatung aus, dass er am 02.04.2001 in Edo State in Nigeria geboren und christlichen Glaubens sei, der Volksgruppe der Igbo angehören würde, sowie neun Jahr die Grundschule besucht und in Nigeria für ca. zwei Jahre als Autowäscher gearbeitet habe. In Nigeria würden noch seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder leben, sein Vater sei verstorben als er ein kleines Kind gewesen sei. Er habe sein Heimatland 2013 verlassen und sei über Niger nach Libyen und von dort mit dem Boot nach Italien gereist. In Italien habe er eine negative Entscheidung bekommen, er fühle sich dort nicht sicher, er habe das Lager verlassen müssen und habe dann auf der Straße gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte er zusammengefasst aus, dass sein Vater Mitglied eines Kultes gewesen sei und er als erstgeborener Sohn dessen Nachfolge hätte antreten sollen. Er und seine Mutter hätten dies verweigert und sei er daraufhin von diesen Leuten bedroht und verfolgt worden. Aus Angst von diesen Leuten getötet zu werden, habe er beschlossen sein Heimatland zu verlassen, im Falle einer Rückkehr befürchte er von den Leuten dieses Kultes getötet zu werden. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.
2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 04.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Italien vorliegen würde. Mit Schreiben vom 17.02.2017 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit Italiens für das weitere Verfahren aufgrund "Verfristung" gegeben sei und die Transferzeit mit 04.02.2017 beginnen würde.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 04.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Italien vorliegen würde. Mit Schreiben vom 17.02.2017 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit Italiens für das weitere Verfahren aufgrund "Verfristung" gegeben sei und die Transferzeit mit 04.02.2017 beginnen würde.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2017 erfolgte auf Grundlage des eingeholten medizinischen Gutachtens die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren sei und wurde dies seiner gesetzlichen Vertretung mitgeteilt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der Altersfeststellung für das Verfahren auf internationalen Schutz Österreich zuständig sei.3. Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2017 erfolgte auf Grundlage des eingeholten medizinischen Gutachtens die Feststellung, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren sei und wurde dies seiner gesetzlichen Vertretung mitgeteilt. Mit Schreiben vom selben Tag wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der Altersfeststellung für das Verfahren auf internationalen Schutz Österreich zuständig sei.
4. Am 06.04.2017 wurde eine Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, als regionale Organisationseinheit des Landes Burgenland als Kinder und Jugendhilfeträger und Inhaber der Obsorge für den Beschwerdeführer vorgelegt, mit welcher die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien mit der Vertretung im Asylverfahren beauftragt wurde.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.04.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.04.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
6. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 05.07.2017, XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften die Untersuchungshaft verhängt und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.07.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und die Probezeit aus seiner ersten Verurteilung auf 5 Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2017 aus der Haft entlassen.6. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 05.07.2017, römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des un