Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 1405881-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 16.06.2017, Zl. 475215602/14778931, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 16.06.2017, Zl. 475215602/14778931, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste erstmals am 12.12.2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab an, den im Spruch genannten Namen zu führen. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab er zusammengefasst an, für einen Politiker gearbeitet zu haben, der ihm versprochen habe ihn nach getaner Arbeit zu unterstützen und ihm zu helfen. Der Politiker habe das Versprechen aber nicht gehalten und sei der Beschwerdeführer danach durch ihn bedroht worden.
2. Mit Bescheid vom 30.03.2009, Zl. 08 12.546-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 30.03.2009, Zl. 08 12.546-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer unter einem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.04.2013, Zl. D19 405881-1/2009/21E, als unbegründet abgewiesen. Nicht festgestellt werden konnte die Identität des Beschwerdeführers und die von ihm behaupteten Fluchtgründe. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in Nigeria Auftragsmorde im Auftrag des damaligen "Sectretary of the State Government" von Delta State, einem nunmehrigen Senator des Delta State, durchgeführt habe bzw. an der Durchführung solcher Mordaufträge beteiligt gewesen sei und im Rahmen der Durchführung dieser Mordaufträge den zu tötenden Personen mit einer Axt zunächst die Gliedmaßen abgetrennt und sie dann enthauptet habe. Nicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an der - am 21.07.2008 tatsächlich stattgefunden habenden - Entführung des Vaters dieses ranghohen nigerianischen Politikers beteiligt gewesen sei und deshalb von diesem Politiker verfolgt werde. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes XXXX vom 07.05.2010 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt wurde und in weiterer Folge mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.07.2010, Zl. III-1272366/FrB/10, gegen den Beschwerdeführer aus Anlass der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Suchtgiftdeliktes ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot ausgesprochen wurde.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.04.2013, Zl. D19 405881-1/2009/21E, als unbegründet abgewiesen. Nicht festgestellt werden konnte die Identität des Beschwerdeführers und die von ihm behaupteten Fluchtgründe. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in Nigeria Auftragsmorde im Auftrag des damaligen "Sectretary of the State Government" von Delta State, einem nunmehrigen Senator des Delta State, durchgeführt habe bzw. an der Durchführung solcher Mordaufträge beteiligt gewesen sei und im Rahmen der Durchführung dieser Mordaufträge den zu tötenden Personen mit einer Axt zunächst die Gliedmaßen abgetrennt und sie dann enthauptet habe. Nicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an der - am 21.07.2008 tatsächlich stattgefunden habenden - Entführung des Vaters dieses ranghohen nigerianischen Politikers beteiligt gewesen sei und deshalb von diesem Politiker verfolgt werde. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes römisch 40 vom 07.05.2010 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt wurde und in weiterer Folge mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14.07.2010, Zl. III-1272366/FrB/10, gegen den Beschwerdeführer aus Anlass der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Suchtgiftdeliktes ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot ausgesprochen wurde.
4. Am 21.11.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Rückkehrverbot mittels Charter nach Lagos / Nigeria abgeschoben.
5. Am 09.07.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der zwei Tage später durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass er seine Fluchtgründe von 2008 aufrecht halte. Ein weiterer Grund sei, dass nach seiner Inhaftierung in Nigeria im November 2013 sein Name in der Zeitung erschienen sei. Daraufhin sei er von seinen ehemaligen Gegnern wieder verfolgt worden. Diese Gegner seien mittlerweile Teil der Boko Haram. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2017 wiederholte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass er seine Fluchtgründe aus 2008 weiterhin aufrecht halte. Ergänzend führte er an, dass "seine Teamkameraden nicht glücklich" mit ihm seien. Diese seien für 21 Jahre ins Gefängnis gesteckt worden. Er sei nur weggelaufen, um nicht eingesperrt oder gar getötet zu werden, weil ihm die Politiker nach dem Leben trachten würden. So seien die Verwandten seiner Teamkameraden in das Haus seiner Eltern gekommen und haben ihn als Verräter seiner Freunde bezeichnet.
5. Mit Bescheid vom 16.06.2017, Zl. 475215602/14778931, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Zuletzt verhängte sie über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid vom 16.06.2017, Zl. 475215602/14778931, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Zuletzt verhängte sie über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Mit Fax seiner Rechtsvertretung vom 12.07.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang gegen oben genannten Bescheid, die er im Wesentlichen mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründete. Die belangte Behörde habe es völlig verabsäumt, konkrete, fallbezogene Recherchen durchzuführen. Weiters gebe es für die Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbots keinen gesetzlichen Grund. Der Beschwerdeführer sei seit seiner neuerlichen Einreise und Asylantragstellung unbescholten und integriere sich gut.
7. Am 21.06.2018 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule und spricht spricht Eka und Englisch.
Der Beschwerdeführer hielt sich bereits von Dezember 2008 bis November 2013 in Österreich auf. Am 12.12.2008 stellte er seinen ersten Asylantrag, der zweitinstanzlich vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.04.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 21.11.2013 mittels Charter nach Nigeria abgeschoben. Am 09.07.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat weder familiäre Anknüpfungspunkte, noch weist er eine tiefgreifende soziale oder integrative Verfestigung auf. Der Beschwerdeführer spricht nicht qualifiziert Deutsch.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Mittel aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner erlaubten Tätigkeit nach; vielmehr bestätigte er, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich durch "Schwarzarbeit" durch das "Ausschlachten von Autos" sowie Friseurtätigkeiten finanziere.
Der Beschwerdeführer pflegt regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner in Nigeria verbliebenen Familie in Form seiner Eltern und den drei Schwestern.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom 02.06.2010 RK 02.06.201001) LG römisch 40 vom 02.06.2010 RK 02.06.2010
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 06.08.2010
zu LG XXXX RK 02.06.2010zu LG römisch 40 RK 02.06.2010
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 06.08.2010
LG XXXX vom 09.08.2010LG römisch 40 vom 09.08.2010