TE OGH 2018/4/30 6Ob9/18v

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Veröffentlicht am 30.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer sowie die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Dr. S***** S*****, gegen die Antragsgegnerin Y***** Ltd, *****, Irland, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 6 Ob 241/16h des Obersten Gerichtshofs in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, das Revisionsrekursverfahren zu AZ 6 Ob 241/16h des Obersten Gerichtshofs wiederaufzunehmen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der sechste Senat des Obersten Gerichtshofs wies mit seinem Beschluss vom 22. 12. 2016, AZ 6 Ob 241/16h, den von der Antragstellerin gegen die Bestätigung der Abweisung ihres Sicherungsantrags im Verfahren AZ 14 Cg 13/16y des Landesgerichts Salzburg erhobenen Revisionsrekurs zurück.

Mit ihrem Antrag begehrt sie die Wiederaufnahme dieses Revisionsrekursverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des sechsten Senats sind nach dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. 2. 2018, AZ 2 Nc 9/18y, von der Ausübung des Richteramts im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen.

Der im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beurteilende Sicherungsantrag unterliegt gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO den Bestimmungen der Exekutionsordnung. Weder sieht diese selbst eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor, noch nennt die Verweisungsnorm des § 78 EO unter den Bestimmungen der ZPO, die auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, jene über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage. Auch die analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf das Provisorialverfahren ist – jedenfalls bei dem ua auf die Entfernung bestimmter Links und Blogs gerichteten Sicherungsantrag – nach ständiger Rechtsprechung nicht geboten (zur Absage an eine analoge Anwendung wegen der unverändert aufrechterhaltenen Fassung des § 78 EO anlässlich der EO-Novelle 2000 [BGBl I 2000/59] 3 Ob 1/01w = EvBl 2002/182, 687 mwN und 7 Ob 50/09t = EF-Z 2009/147, 230 [zust Beck]; RIS-Justiz RS0116625; RS0048251 zuletzt 1 Ob 61/10t = JBl 2010, 601 [König] = EF-Z 2011/16, 26 [Beck] ohne Kritik dazu; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren5 Rz 6.111 mwN; Jakusch in Angst/Oberhammer EO3, § 78 EO Rz 2/1).

Der Antragstellerin ist bekannt, dass sie im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss (§ 78 EO iVm § 27 Abs 1 ZPO). Sie zitiert selbst eine ihr erteilte Belehrung, wonach die ihr (im wiederaufzunehmenden Verfahren) bewilligte Verfahrenshilfe die Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren nicht decke und sie daher einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen müsse. Ungeachtet dessen brachte sie ihren Antrag ohne anwaltliche Unterfertigung und ohne einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen ein. Eine Verbesserung ist aber ohnehin entbehrlich und der Formmangel ohne Bedeutung, weil der Antrag – im vorliegenden Fall mangels einer im Gesetz eingeräumten Möglichkeit einer Wiederaufnahme – als unzulässig zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0005946, vgl besonders [T3, T7]; RS0120029).

Textnummer

E121910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00009.18V.0430.000

Im RIS seit

06.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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