TE Vfgh Erkenntnis 1997/10/15 G1344/95, G108/96, G109/96

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
IESG §7 Abs1
KO §60
ASGG §65, §66
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
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  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
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  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
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  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
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  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. IESG § 7 heute
  2. IESG § 7 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
  3. IESG § 7 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. IESG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. IESG § 7 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  6. IESG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. IESG § 7 gültig von 23.09.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  8. IESG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  9. IESG § 7 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  10. IESG § 7 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  11. IESG § 7 gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  12. IESG § 7 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  13. IESG § 7 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  14. IESG § 7 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  1. ASGG § 65 heute
  2. ASGG § 65 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2023
  3. ASGG § 65 gültig von 01.05.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ASGG § 65 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. ASGG § 65 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  6. ASGG § 65 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  7. ASGG § 65 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. ASGG § 65 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  9. ASGG § 65 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  10. ASGG § 65 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. ASGG § 65 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  12. ASGG § 65 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993

Leitsatz

Zulässigkeit der Gerichtsanträge auf Aufhebung der Bestimmung des IESG über die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld ohne weitere Prüfung bei bereits erfolgter Feststellung des Anspruchs durch Aufnahme ins Anmeldungsverzeichnis bei Gericht; Anwendung der Bestimmung auch durch die Gerichte; keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die weniger umfassende Prüfung der Ansprüche von Arbeitnehmern mit bereits exekutionsfähigem Titel aufgrund der Eintragung ins Anmeldungsverzeichnis; sachlich gerechtfertigte Anknüpfung an die Ergebnisse des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens; keine Unsachlichkeit durch die Möglichkeit von Mißbräuchen; keine Verletzung des Rechts auf Entscheidung eines zivilrechtlichen Anspruchs durch ein Gericht im materiellen Sinn; Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Gerichte

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Oberste Gerichtshof und das Oberlandesgericht Innsbruck beantragen auszusprechen, daß der zweite Satz des §7 Abs1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. 324/1977, in der Stammfassung verfassungswidrig war. Die antragstellenden Gerichte legen dar, daß sie über Rechtsmittel gegen Urteile zu entscheiden haben, die Klagen auf Insolvenz-Ausfallgeld abweisen oder solches zusprechen, und zwar unter anderem für Ansprüche, die der Masseverwalter in Konkursverfahren anerkannt hat, welche bereits 1992 (so im Anlaßverfahren des Obersten Gerichtshofes) und 1991 (so in den Anlaßverfahren des Oberlandesgerichtes Innsbruck) eröffnet worden waren. Sie hätten daher die angegriffene Gesetzesstelle noch in ihrer Stammfassung (vor der Novelle BGBl. 153/1994) anzuwenden.römisch eins. Der Oberste Gerichtshof und das Oberlandesgericht Innsbruck beantragen auszusprechen, daß der zweite Satz des §7 Abs1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), Bundesgesetzblatt 324 aus 1977,, in der Stammfassung verfassungswidrig war. Die antragstellenden Gerichte legen dar, daß sie über Rechtsmittel gegen Urteile zu entscheiden haben, die Klagen auf Insolvenz-Ausfallgeld abweisen oder solches zusprechen, und zwar unter anderem für Ansprüche, die der Masseverwalter in Konkursverfahren anerkannt hat, welche bereits 1992 (so im Anlaßverfahren des Obersten Gerichtshofes) und 1991 (so in den Anlaßverfahren des Oberlandesgerichtes Innsbruck) eröffnet worden waren. Sie hätten daher die angegriffene Gesetzesstelle noch in ihrer Stammfassung (vor der Novelle Bundesgesetzblatt 153 aus 1994,) anzuwenden.

Die angefochtene Gesetzesbestimmung steht im folgenden Zusammenhang:

Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist vom Arbeitnehmer nach Maßgabe näherer Vorschriften (§6 IESG) binnen vier Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Arbeitgeber zu stellen (Abs1); darin sind der Betrag der Forderung, die sie begründenden Tatsachen und die verfügbaren Beweismittel anzugeben (Abs2). Das Verzeichnis der Forderungen ist dem Arbeitgeber, bei Anhängigkeit eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen (Abs3). Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig, hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe abzugeben (Abs4), ist ein Konkursverfahren anhängig, hat diese Erklärung der Masseverwalter abzugeben (Abs5 Satz 1). Soweit die Forderung Gegenstand der Anmeldung im Konkurs ist, tritt an die Stelle der Erklärung die Übersendung eines Auszuges oder einer Abschrift aus dem Anmeldungsverzeichnis (§108 KO) durch den Masseverwalter (Abs5 Satz 3).

An die zuletzt genannte Bestimmung knüpft der angefochtene zweite Satz in dem hier zur Gänze wiedergegebenen Abs1 des mit "Entscheidung und Auszahlung" überschriebenen §7 IESG in der Stammfassung wie folgt an (angefochtener Satz hervorgehoben):

"§7. (1) Das Arbeitsamt ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Soweit der dritte Satz des §6 Abs5 anzuwenden ist, hat das Arbeitsamt dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist. Im übrigen sind die §§45 bis 55 AVG 1950 anzuwenden."

Der mit Novelle BGBl. 835/1992 dem wiedergegebenen Text noch angefügte vierte Satz (über die Unterbrechung von Fristen durch rechtzeitige Antragstellung) ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Hingegen sind seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, BGBl. 153, an die Stelle des zweiten und dritten Satzes folgende drei Sätze getreten: Der mit Novelle Bundesgesetzblatt 835 aus 1992, dem wiedergegebenen Text noch angefügte vierte Satz (über die Unterbrechung von Fristen durch rechtzeitige Antragstellung) ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Hingegen sind seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, Bundesgesetzblatt 153, an die Stelle des zweiten und dritten Satzes folgende drei Sätze getreten:

"Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines nach §1 Abs1 gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Soweit der dritte Satz des §6 Abs5 anzuwenden ist, hat das Arbeitsamt dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist, es sei denn, daß die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht. Im übrigen sind die §§45 bis 55 AVG anzuwenden. Zur Ermittlung des Nettoanspruches nach §3 Abs4 erster Satz ist das Arbeitsamt berechtigt, einen Steuerberater heranzuziehen, wenn hiezu der Arbeitgeber nach §6 Abs4 nicht in der Lage ist."

Die Neufassung ist jedoch ungeachtet ihres Inkrafttretens am 1. März 1994 nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor diesem Zeitpunkt gefaßt worden ist (§17a Abs4 IESG).

Schließlich hat das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, BGBl. 314/1994, im Zuge der Neuordnung der Behördenorganisation in diesem Bereich auch in §7 Abs1 IESG das Wort "Arbeitsamt" durch die Wortfolge "Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt (Art24 Z1; Übergangsvorschrift in §17a Abs5 IESG). Schließlich hat das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt 314 aus 1994,, im Zuge der Neuordnung der Behördenorganisation in diesem Bereich auch in §7 Abs1 IESG das Wort "Arbeitsamt" durch die Wortfolge "Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen" ersetzt (Art24 Z1; Übergangsvorschrift in §17a Abs5 IESG).

1. Die antragstellenden Gerichte beschränken ihre Anfechtung auf den zweiten Satz des §7 Abs1 IESG, weil sie über Fälle zu entscheiden haben, in denen der dritte Satz des §6 Abs5 anzuwenden ist. Schon vorher hatte der Oberste Gerichtshof im Verfahren G46/95 den ersten Satz des §7 Abs1 IESG zur Prüfung gestellt; dieses Verfahren führte jedoch zu keiner Erledigung in der Sache. Gleichwohl empfiehlt es sich, zum Verständnis der Bedenken der antragstellenden Gerichte, die damals zum grundlegenden ersten Satz geäußerten Bedenken auch ihren Ausführungen in diesen Verfahren vorauszuschicken. Der Oberste Gerichtshof hatte in dem das Verfahren G46/95 auslösenden Beschluß 8 ObS 13/95 nämlich ausgeführt:

"Wie der Oberste Gerichtshof zu §7 Abs1 IESG wiederholt ausgesprochen hat, bleibt das Arbeitsamt auch bei Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei ... Dasselbe gilt für die Frage, ob überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt ...

Besteht daher gemäß §7 Abs1 Z1 (gemeint offenbar: §7 Abs1 Satz 1) IESG eine Bindungswirkung der im Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergangenen Entscheidung, dann ist im Verfahren über das Insolvenzausfallgeld lediglich zu prüfen, ob ein Anspruchsausschluß oder eine Anspruchsbegrenzung nach dem IESG vorliegt bzw ob es sich bei dem im Vorprozeß zuerkannten Anspruch um einen gesicherten Anspruch des Arbeitnehmers handelt.

...

Dies führt im vorliegenden Fall dazu, daß ... die Nichtigkeit von nur auf eine sittenwidrige, mit dem Zweck des IESG unvereinbare Belastung des Insolvenzausfallgeldfonds abzielender Vereinbarungen nur im Rahmen der Anfechtungstatbestände der KO und AnfO wahrgenommen werden könnte, was zumindest bezüglich des mehr als zwei Jahre vor der Ausgleichseröffnung abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu einer Einschränkung nur auf den Anfechtungstatbestand nach §28 Abs1 Z1 KO führen würde. Auch die Vereinbarungen über die Vorfinanzierung sind nur nach den Anfechtungstatbeständen der KO überprüfbar, wobei die Bindungswirkung des zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber ergangenen Versäumungsurteils überdies dazu führen muß, die erhebliche Zinsenbelastung jedenfalls als einen Anspruch gegen den Kläger und nicht bloß gegen seinen Arbeitgeber zu werten."

und daran folgende Bedenken wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz geknüpft:

"Die Bindung des Arbeitsamtes führt dazu, daß die Ansprüche jener Arbeitnehmer, die vor der Entscheidung des Arbeitsamtes einen Titel gegen ihren Arbeitgeber erlangt haben, im Rahmen der Zuerkennung der aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen des Insolvenzausfallgeldfonds einer weniger umfassenden Überprüfung unterliegen, als die der Arbeitnehmer, die einen solchen Titel nicht erlangt haben. In diesem Zusammenhang ist wohl auch zu beachten, daß das der Parteiendisposition unterliegende Zivilverfahren, an dem weder der Insolvenzausfallgeldfonds noch eine seine Interessen wahrende Amtspartei im Sinne des §66 ASGG und §10 IESG beteiligt sind, noch weniger als das vom Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit bestimmte Strafverfahren geeignet ist, einigermaßen objektive Grundlagen für die Beurteilung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches zu schaffen.

Die eine Prozeßführung zu Lasten Dritter ermöglichende Ausdehnung der Rechtskraftwirkung eines Zivilverfahrens auf die Anspruchsgrundlagen für Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Fonds an eine der Prozeßparteien ist sachlich nicht gerechtfertigt (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 1350/1). Auch das Bestreben des Gesetzgebers, damit einfache und leicht handhabbare Regelungen zu schaffen und einen Verfahrensaufwand zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, den Eintritt einer Rechtsfolge von Zufälligkeiten, insbesondere von der Manipulation zugänglichen Umständen, abhängig zu machen (siehe Walter-Mayer aaO Rz 1350)."

(Eine Wiedergabe der aus dem Blickwinkel des Rechtes auf Gehör im Sinne des Art6 Abs1 EMRK erhobenen Bedenken erübrigt sich angesichts der im folgenden wiedergegebenen ähnlichen Formulierungen im vorliegenden Verfahren G1344/95).

Im Anschluß an seine Ausführungen im (damals noch nicht beendet gewesenen) Verfahren G46/95 begründet der Oberste Gerichtshof - ausgehend von der nicht näher dargelegten Anwendbarkeit des §7 Abs1 Satz 2 in dem bei ihm nun anhängigen Verfahren - seine Anfechtung nunmehr wie folgt:

"Der Oberste Gerichtshof hat gegen die im zweiten Satz des §7 Abs1 IESG angeordnete Bindungswirkung (- das Arbeitsamt hat dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) aus dem Anmeldungsverzeichnis der gesicherte Anspruch im Konkurs oder Ausgleichsverfahren festgestellt ist -) bisher keine Bedenken gehegt (so 9 ObS 4/90, EvBl 1990/126 = WBl 1990, 271 = ZAS 1991, 65 = RdW 1990, 353 unter ausdrücklicher Ablehnung von Schima, ZAS 1979, 206 f; 9 ObS 3/90, 9 ObS 16/93 und zuletzt 8 ObS 12/94).

Eine nochmalige Überprüfung des bisher vertretenen Standpunktes, insbesondere unter den im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.3.1995, 8 ObS 13/95 - mit dem dort der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wurde, auszusprechen, daß der erste Satz des §7 Abs1 IESG in der Stammfassung verfassungswidrig war -, angeführten Gesichtspunkten läßt den Obersten Gerichtshof auch Bedenken gegen die Bindungswirkung des zweiten Satzes des §7 Abs1 IESG in der Stammfassung aufkommen.

Der Oberste Gerichtshof hegt auch gegen die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des §7 Abs1 zweiter Satz IESG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG Bedenken. Die Bindung des Arbeitsamtes führt dazu, daß die Ansprüche jener Arbeitnehmer, die vor der Entscheidung des Arbeitsamtes einen exekutionsfähigen Titel durch Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis (§108 KO) infolge Anerkennung durch den Masseverwalter und Nichtbestreitung eines hiezu berechtigten Konkursgläubigers (§109 Abs1 KO) erlangt haben, im Rahmen der Zuerkennung der aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen des Insolvenz-Ausfallgeldfonds einer weniger umfassenden Überprüfung unterliegen, als die der Arbeitnehmer, die einen solchen Titel nicht erlangt haben. Zwar besteht bei der Anerkennung der Forderung durch den Masse- oder Ausgleichsverwalter, der die allgemeinen Interessen gegenüber den Sonderinteressen einzelner Gläubiger zu wahren hat und der Aufsicht durch das Insolvenz-Gericht unterliegt (vgl §§80 f KO, §§29 f AO), weniger die Gefahr einer mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Manipulation zu Lasten Dritter, nämlich des Insolvenz-Ausfallgeldfonds (in diesem Sinn 8 ObS 12/94), doch sind einerseits solche Manipulationen nicht ausgeschlossen, ist doch der Masseverwalter in vielen Fällen, insbesondere bei mangelhafter Buchführung, auf die Auskünfte des Gemeinschuldners angewiesen, und sind andererseits auch gravierende Fehler des Masseverwalters, die nicht im Wege eines Rechtsmittels überprüft werden können, - wie der vorliegende Fall zeigt, in dem der Masseverwalter einen dem Kläger nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht gebührenden Betrag in Höhe von über S 400.000 anerkannt hat - nie auszuschließen. Auch das Bestreben des Gesetzgebers, damit einfache und leicht handhabbare Regelungen zu schaffen und einen Verfahrensaufwand zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, den Eintritt einer Rechtsfolge von Zufälligkeiten, insbesondere von der Manipulation zugänglichen Umständen, abhängig zu machen (s Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7Rz 1350). Der Oberste Gerichtshof hegt auch gegen die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des §7 Abs1 zweiter Satz IESG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG Bedenken. Die Bindung des Arbeitsamtes führt dazu, daß die Ansprüche jener Arbeitnehmer, die vor der Entscheidung des Arbeitsamtes einen exekutionsfähigen Titel durch Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis (§108 KO) infolge Anerkennung durch den Masseverwalter und Nichtbestreitung eines hiezu berechtigten Konkursgläubigers (§109 Abs1 KO) erlangt haben, im Rahmen der Zuerkennung der aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen des Insolvenz-Ausfallgeldfonds einer weniger umfassenden Überprüfung unterliegen, als die der Arbeitnehmer, die einen solchen Titel nicht erlangt haben. Zwar besteht bei der Anerkennung der Forderung durch den Masse- oder Ausgleichsverwalter, der die allgemeinen Interessen gegenüber den Sonderinteressen einzelner Gläubiger zu wahren hat und der Aufsicht durch das Insolvenz-Gericht unterliegt vergleiche §§80 f KO, §§29 f AO), weniger die Gefahr einer mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Manipulation zu Lasten Dritter, nämlich des Insolvenz-Ausfallgeldfonds (in diesem Sinn 8 ObS 12/94), doch sind einerseits solche Manipulationen nicht ausgeschlossen, ist doch der Masseverwalter in vielen Fällen, insbesondere bei mangelhafter Buchführung, auf die Auskünfte des Gemeinschuldners angewiesen, und sind andererseits auch gravierende Fehler des Masseverwalters, die nicht im Wege eines Rechtsmittels überprüft werden können, - wie der vorliegende Fall zeigt, in dem der Masseverwalter einen dem Kläger nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht gebührenden Betrag in Höhe von über S 400.000 anerkannt hat - nie auszuschließen. Auch das Bestreben des Gesetzgebers, damit einfache und leicht handhabbare Regelungen zu schaffen und einen Verfahrensaufwand zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, den Eintritt einer Rechtsfolge von Zufälligkeiten, insbesondere von der Manipulation zugänglichen Umständen, abhängig zu machen (s Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7Rz 1350).

Aber auch wegen einer allfälligen Verletzung des durch Art6 Abs1 MRK vor der Entscheidung über seine zivilrechtlichen Verpflichtungen jedermann gewährleisteten rechtlichen Gehörs hegt der Oberste Gerichtshof gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung Bedenken. Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Zuordnung im österreichischen Recht ist der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld als 'civil right' im Sinn des Art6 Abs1 MRK zu qualifizieren, weil es sich um die Fortwirkung des aus seinem privatrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleiteten Entgeltanspruchs handelt (s auch Liebeg, WBl 1990, 261 ff (264 Anm 17); Fink ZAS 1991, 67 ff (69)). Der Oberste Gerichtshof erachtet den Umstand, daß es sich bei dem Insolvenz-Ausfallgeldfonds um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, für nicht so bedeutsam, daß es gerechtfertigt wäre, diesem Fonds, der nur aus den Beiträgen der Dienstgeber gespeist wird, den in der MRK grundsätzlich jedermann gewährleisteten Schutz zu versagen (s Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 40). Auch dem Insolvenz-Ausfallgeldfonds muß daher wohl das Recht auf Prüfung der gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche in einem fairen Verfahren zugebilligt werden. Die angefochtene Regelung steht im Widerspruch zu dem in Art6 Abs1 MRK jedermann gewährleisteten Recht, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, das über ihn betreffende zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat, da das Arbeitsamt (und damit das Gericht) an die Entscheidung in einem anderen Verfahren gebunden ist, zu dem der Insolvenz-Ausfallgeldfonds aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - es kommt ihm nur in Ausnahmsfällen die Stellung eines Gläubigers iSd §109 Abs1 KO zu - keinen Zugang hatte (s VfSlg 12504). In diesem Sinn argumentiert auch die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (S 2), die eine Bindungswirkung des §7 Abs1 IESG wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt verneint." Aber auch wegen einer allfälligen Verletzung des durch Art6 Abs1 MRK vor der Entscheidung über seine zivilrechtlichen Verpflichtungen jedermann gewährleisteten rechtlichen Gehörs hegt der Oberste Gerichtshof gegen die angefochtene Gesetzesbestimmung Bedenken. Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Zuordnung im österreichischen Recht ist der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld als 'civil right' im Sinn des Art6 Abs1 MRK zu qualifizieren, weil es sich um die Fortwirkung des aus seinem privatrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleiteten Entgeltanspruchs handelt (s auch Liebeg, WBl 1990, 261 ff (264 Anmerkung 17); Fink ZAS 1991, 67 ff (69)). Der Oberste Gerichtshof erachtet den Umstand, daß es sich bei dem Insolvenz-Ausfallgeldfonds um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, für nicht so bedeutsam, daß es gerechtfertigt wäre, diesem Fonds, der nur aus den Beiträgen der Dienstgeber gespeist wird, den in der MRK grundsätzlich jedermann gewährleisteten Schutz zu versagen (s Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 40). Auch dem Insolvenz-Ausfallgeldfonds muß daher wohl das Recht auf Prüfung der gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche in einem fairen Verfahren zugebilligt werden. Die angefochtene Regelung steht im Widerspruch zu dem in Art6 Abs1 MRK jedermann gewährleisteten Recht, von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden, das über ihn betreffende zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat, da das Arbeitsamt (und damit das Gericht) an die Entscheidung in einem anderen Verfahren gebunden ist, zu dem der Insolvenz-Ausfallgeldfonds aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - es kommt ihm nur in Ausnahmsfällen die Stellung eines Gläubigers iSd §109 Abs1 KO zu - keinen Zugang hatte (s VfSlg 12504). In diesem Sinn argumentiert auch die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (S 2), die eine Bindungswirkung des §7 Abs1 IESG wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt verneint."

2. Das Oberlandesgericht Innsbruck, das in beiden seinen Anträgen zugrundeliegenden Verfahren nach Berufungen über Zwischenurteile bereits im zweiten Rechtsgang (gegen Endurteile) zur Entscheidung berufen ist, legt zunächst die Präjudizialität des angefochtenen Satzes näher dar und führt dazu aus:

"Zu prüfen ist, ob die anzuwendende Norm auch präjudiziell für die hier zu treffende Entscheidung ist. Dies ist zu bejahen, weil im Hinblick auf den Verfahrensstand und die verbindliche Entscheidung des Höchstgerichtes in diesem Verfahren eine gesicherte Forderung des Klägers vorliegt und die Frage eines Anspruchsausschlusses oder einer Einschränkung, die von der Verwaltungsbehörde und dem Arbeits- und Sozialgericht selbständig und frei zu beurteilen sind ..., hier keine Rolle mehr spielt. Wenn auch die Bestimmung des §7 Abs1 IESG explizit nur die Verwaltungsbehörde anspricht, ist nichts destoweniger damit im Rahmen der sukzessiven Kompetenz auch das Arbeits- und Sozialgericht Normadressat. Der diesbezüglich anderen Ansicht des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung kann nicht beigepflichtet werden (vgl. in diesem Sinne auch nunmehr zutreffend Liebeg, IESG, 160; ausführlich Fink, ZAS 1991, 67; "Zu prüfen ist, ob die anzuwendende Norm auch präjudiziell für die hier zu treffende Entscheidung ist. Dies ist zu bejahen, weil im Hinblick auf den Verfahrensstand und die verbindliche Entscheidung des Höchstgerichtes in diesem Verfahren eine gesicherte Forderung des Klägers vorliegt und die Frage eines Anspruchsausschlusses oder einer Einschränkung, die von der Verwaltungsbehörde und dem Arbeits- und Sozialgericht selbständig und frei zu beurteilen sind ..., hier keine Rolle mehr spielt. Wenn auch die Bestimmung des §7 Abs1 IESG explizit nur die Verwaltungsbehörde anspricht, ist nichts destoweniger damit im Rahmen der sukzessiven Kompetenz auch das Arbeits- und Sozialgericht Normadressat. Der diesbezüglich anderen Ansicht des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung kann nicht beigepflichtet werden vergleiche in diesem Sinne auch nunmehr zutreffend Liebeg, IESG, 160; ausführlich Fink, ZAS 1991, 67;

Holler-Holzer-Reißner-Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 213). Durch die im zweiten Rechtsgang nunmehr erfolgte konkursrechtliche Feststellung der Klagsforderung in dem vom Erstgericht verbindlich festgestellten Umfang ist daher auch das Berufungsgericht ausdrücklich angesprochen. Von einer Klagsänderung, die eine Unzulässigkeit des fortgesetzten Verfahrens mit sich bringen würde, kann zufolge der Berufung des Klägers auf dieses Anerkenntnis nicht die Rede sein ... Wird die Bindungswirkung der konkursrechtlichen Feststellung im Sinne des §109 Abs1 und 2 KO iVm §7 Abs1 zweiter Satz IESG in der hier anzuwendenden Fassung bejaht, hat ohne weitere Erhebungen über die Höhe des klägerischen Anspruches diese betragsmäßige Feststellung zu gelten. Davon ist das Erstgericht auch zutreffend ausgegangen. Ist aber nicht von einer solchen unüberprüfbaren Bindung auszugehen, muß im Sinne der von der beklagten Partei wiederum zutreffend relevierten, individuellen Schadensbetrachtung ausgegangen werden, wobei es erforderlich ist, in einem ergänzenden Verfahren noch zusätzliche Beweise zum konkreten Schaden des Klägers aufzunehmen ... Die anzuwendende Norm ist daher im Sinne dieser Auslegungskriterien präjudiziell".Holler-Holzer-Reißner-Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 213). Durch die im zweiten Rechtsgang nunmehr erfolgte konkursrechtliche Feststellung der Klagsforderung in dem vom Erstgericht verbindlich festgestellten Umfang ist daher auch das Berufungsgericht ausdrücklich angesprochen. Von einer Klagsänderung, die eine Unzulässigkeit des fortgesetzten Verfahrens mit sich bringen würde, kann zufolge der Berufung des Klägers auf dieses Anerkenntnis nicht die Rede sein ... Wird die Bindungswirkung der konkursrechtlichen Feststellung im Sinne des §109 Abs1 und 2 KO in Verbindung mit §7 Abs1 zweiter Satz IESG in der hier anzuwendenden Fassung bejaht, hat ohne weitere Erhebungen über die Höhe des klägerischen Anspruches diese betragsmäßige Feststellung zu gelten. Davon ist das Erstgericht auch zutreffend ausgegangen. Ist aber nicht von einer solchen unüberprüfbaren Bindung auszugehen, muß im Sinne der von der beklagten Partei wiederum zutreffend relevierten, individuellen Schadensbetrachtung ausgegangen werden, wobei es erforderlich ist, in einem ergänzenden Verfahren noch zusätzliche Beweise zum konkreten Schaden des Klägers aufzunehmen ... Die anzuwendende Norm ist daher im Sinne dieser Auslegungskriterien präjudiziell".

Das Oberlandesgericht schließt sich sodann der Anfechtung des §7 Abs1 (Satz 2) IESG durch den Obersten Gerichtshof und dessen verfassungsrechtlichen Bedenken an und fügt diesen noch bei, daß

"jedenfalls nach der Rechtsprechung des EuGMR auch Sozialversicherungsansprüche im weitesten Sinn dem Begriff des civil right unterstellt werden, so z.B. soziale Unterstützungsleistungen (vgl. EuGMR 26.2.1993 Nr. 11/992/356/430 im Fall Salesi gegen Italien - ÖJZ 1993 669) oder für die schweizerische Invalidenversicherung (vgl. Eidgenössisches Versicherungsgericht vom 20.12.1993, C27/90, EuGRZ 1994, 163 ff) und auch für die Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. hiezu Fink, aaO, unter Hinweis auf EuGMR in EuGRZ 1988, 25 ff). Vor allem der vom Obersten Gerichtshof, aber auch von der beklagten Partei erwähnte Gesichtspunkt ist hervorzuheben, daß es sich bei den ge-(ver)sicherten Ansprüchen nach dem IESG um Ansprüche aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis handelt. Diese ändern ihre Rechtsnatur nicht (vgl. §11 Abs1 IESG), sondern es werden nur durch die Ausschluß- und Beschränkungsbestimmungen des IESG nicht sämtliche in voller, privatrechtlich gerechtfertigter Höhe dem Arbeitnehmer als Versicherungsleistung zuerkannt. Selbst bei einschränkender Betrachtungsweise des Begriffes des civil right meint das Berufungsgericht, daß hier auch bei einer eher an der innerstaatlichen Qualifikation dieses Begriffes orientierten Betrachtungsweise ein Hindernis nicht besteht, die in Frage stehenden Ansprüche des IESG als zivilrechtliche Ansprüche zu werten. "jedenfalls nach der Rechtsprechung des EuGMR auch Sozialversicherungsansprüche im weitesten Sinn dem Begriff des civil right unterstellt werden, so z.B. soziale Unterstützungsleistungen vergleiche EuGMR 26.2.1993 Nr. 11/992/356/430 im Fall Salesi gegen Italien - ÖJZ 1993 669) oder für die schweizerische Invalidenversicherung vergleiche Eidgenössisches Versicherungsgericht vom 20.12.1993, C27/90, EuGRZ 1994, 163 ff) und auch für die Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland vergleiche hiezu Fink, aaO, unter Hinweis auf EuGMR in EuGRZ 1988, 25 ff). Vor allem der vom Obersten Gerichtshof, aber auch von der beklagten Partei erwähnte Gesichtspunkt ist hervorzuheben, daß es sich bei den ge-(ver)sicherten Ansprüchen nach dem IESG um Ansprüche aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis handelt. Diese ändern ihre Rechtsnatur nicht vergleiche §11 Abs1 IESG), sondern es werden nur durch die Ausschluß- und Beschränkungsbestimmungen des IESG nicht sämtliche in voller, privatrechtlich gerechtfertigter Höhe dem Arbeitnehmer als Versicherungsleistung zuerkannt. Selbst bei einschränkender Betrachtungsweise des Begriffes des civil right meint das Berufungsgericht, daß hier auch bei einer eher an der innerstaatlichen Qualifikation dieses Begriffes orientierten Betrachtungsweise ein Hindernis nicht besteht, die in Frage stehenden Ansprüche des IESG als zivilrechtliche Ansprüche zu werten.

Bezogen auf die Schutzbedürftigkeit des Insolvenzausfallgeldfonds ist hervorzuheben, daß zum einen Adressat des IESG das Arbeitsamt (nunmehr das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) und das Arbeits- und Sozialgericht sind, was die Frage der Bindung anlangt. Die Auszahlung der Ansprüche erfolgt gleichwohl über Anordnung einer dieser beiden Behörden, die beide ohne Zweifel Behördencharakter aufweisen und auch Institutionen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Behördenakte hat aber der bis zur Auszahlung (Anmeldung) der Forderungen nicht in das Verfahren einbezogene Insolvenzausfallgeldfonds zu gewährleisten. Dieser wird seinerseits nicht nur aus Zuschlägen der Arbeitgeber iSd §12 Abs1 Z5 IESG finanziert, sondern auch durch Rückflüsse übergegangener Ansprüche, aus Geldverkehrszinsen und Darlehnsrückzahlungen (§12 Abs1 Z1 bis 4 IESG). Dem Fonds werden vom Gesetzgeber Rechnungsabschlüsse aufgetragen, insbesondere ist er aber auch zu einer Kreditaufnahme für den Fal

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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