TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/18 VGW-251/082/RP19/5913/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

VVG §11 Abs1
VVG §3 Abs1
AbgEO §26 Abs1
AbgEO §26 Abs2
AbgEO §26 Abs3
WKG 1998 §127 Abs1
WKG 1998 §127 Abs

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde der Frau N. H. vom 30.04.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 03.04.2018, Zl.: ...

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid über die Pfändungsgebühr mit der Maßnahme bestätigt, dass als Rechtsgrundlage § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm § 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Abgabenexekutionsverordnung – AbgEO heranzuziehen sind.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

Auf Grundlage des (nicht verfahrensgegenständlichen) Rückstandsausweises der Wirtschaftskammer Wien vom 14.11.2017, der den Namen und die Anschrift der Beschwerdeführerin enthält, einen Rückstand von insgesamt 541 Euro zu Lasten der Beschwerdeführerin als Umlageschuldnerin ausweist und einen Vermerk enthält, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, verfügte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 – Rechnungs- und Abgabewesen, als Vollstreckungsbehörde mit (ebenfalls nicht verfahrensgegenständlicher) Vollstreckungsverfügung vom 02.02.2018, Zl. ... zur Hereinbringung des Rückstands die Zwangsvollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen, auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren. Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Vollstreckungsverfügung blieb unbekämpft, sodass diese in Rechtskraft erwuchs.

Mit Zahlungsaufforderung vom 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass auf Grund des „umseitigen“ Rückstandsausweises Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eingeleitet und die Durchführung der zwangsweisen Einhebung von 571 Euro (inklusive der mit beiliegendem Bescheid vorgeschriebenen Pfändungsgebühr) angeordnet worden seien. Um ihr schärfere Vollstreckungsschritte und Kosten zu ersparen, habe sie die Möglichkeit, den Gesamtrückstand innerhalb einer Woche bankspesenfrei und schuldbefreiend bei der Stadtkasse seiner Wahl zu bezahlen. Die Einzahlung könne auch mit dem beiliegenden Zahlschein erfolgen.

Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlungsaufforderung kein Bescheid sei und daher dagegen auch kein Rechtsmittel zulässig sei.

Im Rückstandsausweis (des Magistrates der Stadt Wien, MA 6), datiert mit 22.03.2018, war Folgendes angegeben:

„Forderungsart: Grundumlage

Rückstand für: ...gasse, Wien

Forderungszeitraum: 2014

Forderungsrückstand: Euro: 470,00

Nebengebühren: Euro: 16,00

Forderungszeitraum: 2015

Forderungsrückstand: Euro: 20,00

Nebengebühren: Euro: 12,00

Forderungszeitraum: 2016

Forderungsrückstand: Euro: 20,00

Nebengebühren: Euro: 1,00

Forderungszeitraum: 2017

Nebengebühren: Euro: 22,00

Summe:            Euro: 561,00 Dieser Rückstand ist vollstreckbar.“

Die belangte Behörde übermittelte, gemeinsam mit obgenannter Zahlungsaufforderung vom 30.04.2018 den angefochtenen Pfändungsgebührenbescheid vom 03.04.2018, welcher nachstehenden Spruch enthält:

„Die mit Beginn der Amtshandlung des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens fällig gewordene Pfändungsgebühr beträgt

Euro 10,00

und wird Ihnen für folgende vollstreckbare Rückstände vorgeschrieben

                  Aktenzahl:                          Kontonummer:                                  ...                  ...

Rückstandsausweise siehe Rückseite der beiliegenden Zahlungsaufforderung.

Rechtsgrundlage: § 11 VVG in Verbindung mit § 26 Abg. EO“

Innerhalb offener Beschwerdefrist, konkret mit der am 30.04.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, erhob die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel gegen den voran genannten Pfändungsgebührenbescheid und wendet diesbezüglich ein, beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk die Gewerbeberechtigung mit 01.01.2013 und beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk die Gewerbeberechtigung mit 01.01.2017 zurückgelegt zu haben. Da sie keine Firma mehr habe, sei dieser Umstand zu berücksichtigen und ein neuer Bescheid zu erlassen.

Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien das Rechtsmittel unter Anschluss des Bezug habenden Aktes zur Zahl ... (hier am 04.05.2018 einlangend) vor.

Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung) selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

§ 26 Abs. 1 und 2 der hier sinngemäß anzuwendenden Abgabenexekutionsordnung lautet:

„(1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.“

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Schuldner neben den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Gebühren und Auslagenersätze werden gemäß Abs. 5 leg. cit. mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgaben bzw. Strafbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.

Gemäß § 127 Abs. 1 und 5 Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG, ist den Kammern der gewerblichen Wirtschaft zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Grundumlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt. Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweises auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Gemäß § 127 Absatz 6 WKG ist vor Ausstellung eines Rückstandsausweises der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung eine Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt. Gemäß § 11 der gemäß § 129 Abs. 3 WKG für die Wirtschaftskammer Wien sinngemäß anzuwenden Umlagenordnung der Bundeskammer beträgt die Gebühr für jede Mahnung 2,00 Euro.

Rechtliche Beurteilung:

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sondern stellen bloß aus dem Rechnungswesen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 3 Abs. 2 VVG als Exekutionstitel sowohl Bescheide, als auch Rückstandsausweise anführt. Die gesonderte Anführung von Rückstandsausweisen wäre aber überflüssig, wenn es sich bei letzteren um Bescheide handeln würde. Es handelt sich daher bei den von der zuständigen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien ausgestellten Rückstandsausweisen nicht um Bescheide, sondern bloß um förmliche, einen Exekutionstitel darstellende Aufstellungen der Wirtschaftskammer Wien über aushaftende Umlagen und allfällige Nebengebühren (vgl. VwGH 15. Oktober 1999, 96/19/0758 mwN).

Über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis hat gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (in Folge: VVG) grundsätzlich jene Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, mit Bescheid zu entscheiden. Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis der Wirtschaftskammer Wien sind daher bei und gegenüber der Wirtschaftskammer Wien geltend zu machen, die über den zugrunde liegenden Anspruch, also über die rückständige Grundumlage und allfällige Nebengebühren, abzusprechen hat. Einwendungen im Zusammenhang mit Rückstandsausweisen können sowohl auf Umstände gestützt werden, die schon vor der Entstehung des Titels entstanden waren, wenn der Verpflichtete nicht die Möglichkeit hatte, diese Tatsachen in einem der Entstehung des Titels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen, aber auch darauf, dass den Anspruch hemmende oder aufhebende Tatsachen erst nach Erlassung des Titels eingetreten sind (§ 3 Abs. 2 VVG iVm § 35 EO). Da mit einem Rückstandsausweis zu einem bestimmten Zeitpunkt offene Zahlungsverbindlichkeiten ausgewiesen werden, ist aufgrund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis im allgemeinen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind (VwGH 24. April 2014, Ro 2014/08/0013).

Es ergibt sich somit, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rückstandsausweisen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach Ausstellung des Rückstandsausweises entstanden sind, nicht mit Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung oder den Pfändungsgebührenbescheid der Vollstreckungsbehörde geltend gemacht werden können.

Die Beschwerdeführerin hat den offenen Betrag als Grundumlagenschuldnerin nicht beglichen, weshalb an sie die Vollstreckungsverfügung vom 02.02.2018 erging, mit welcher die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 VVG verfügt wurde.

Im vorliegenden Fall verlief die am 03.04.2018 durchgeführte Amtshandlung des Außendienstmitarbeiters der belangten Behörde deshalb erfolglos, weil die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse nicht anzutreffen war.

Es wurde daher eine Zahlungsaufforderung an der Adresse der Beschwerdeführerin hinterlassen und in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Pfändungsgebührenbescheid an die Beschwerdeführerin übermittelt.

Im gegebenen Fall ergibt sich gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO (als Mindestmaß) eine Pfändungsgebühr von 10 Euro.

Bei der gegebene Sach- und Rechtslage erweist sich die Vorschreibung der Pfändungsgebühr als zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Abänderung im Spruch erfolgte im Hinblick auf die Zitierung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmung.

Schlagworte

Rückstandsausweis, Bescheidqualifikation, Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis, Vollstreckungsverfügung, Pfändungsgebührenbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.RP19.5913.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten