Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AsylG 2005 §75 Abs20Spruch
W235 1417461-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 09 04.057-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 09 04.057-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.04.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt diesen Antrag mit Bescheid vom 16.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt diesen Antrag mit Bescheid vom 16.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
1.3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. A4 417.461-1/2011/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. A4 417.461-1/2011/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2. Nach Verfahrensergänzung (neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, Einholung eines Ermittlungsberichtes im Wege einer Vorort-Recherche durch einen vom Bundesasylamt beauftragten Sachverständigen, Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie Einräumung eines Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.04.2009 mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.2. Nach Verfahrensergänzung (neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, Einholung eines Ermittlungsberichtes im Wege einer Vorort-Recherche durch einen vom Bundesasylamt beauftragten Sachverständigen, Überprüfung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie Einräumung eines Parteiengehörs zum Ergebnis der Beweisaufnahme) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.04.2009 mit dem angefochtenen Bescheid neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 13.06.2012 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W121 1417461-2/4E, vom 17.08.2015 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG wegen der Unmöglichkeit, einen aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, eingestellt.4.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W121 1417461-2/4E, vom 17.08.2015 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, AsylG wegen der Unmöglichkeit, einen aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln, eingestellt.
4.2. Aufgrund eines im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung eingebrachten Antrags "auf Betreibung des Asylverfahrens" vom 08.06.2016 wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2016, Zl. W235 1417461-2/13Z, fortgesetzt, da der Beschwerdeführer nunmehr nachgewiesen hat, dass er wieder über eine Abgabestelle in Österreich im Sinne des Zustellgesetzes verfügt.
5. Am 26.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Französisch statt, an der der Beschwerdeführer und seine bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 23.02.2018 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer verfahrenswesentlich vor, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er sei Staatsangehöriger von Guinea, stamme aus Conakry, gehöre der Volksgruppe der Fulla an und sei Moslem. Neben Fulla spreche der Beschwerdeführer Französisch und etwas Susu. Seit er in Österreich sei, mache er auch Deutschkurse. Jetzt könne er in Deutsch ein bisschen lesen und schreiben. Die Eltern des Beschwerdeführers seien schon seit langem verstorben und Geschwister habe er keine. Seitdem er in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Herkunftsstaat. Weitere Verwandte wie Onkeln, Tanten, Großeltern, Cousins oder Cousinen habe der Beschwerdeführer nicht. Die Schule habe er in Guinea nicht besucht, aber er habe als Schweißer gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient. In Österreich lebe der Beschwerdeführer nicht in einer Lebensgemeinschaft und habe auch keine Freundin. Er spreche nicht perfekt Deutsch, könne jedoch Deutsch. Er könne auch in deutscher Sprache schreiben, habe jedoch keine Prüfung abgelegt. In der Folge wurde eine kurze Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache geführt und festgehalten, dass er sich einigermaßen in Deutsch verständigen kann (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift). Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit und sei auch nicht selbsterhaltungsfähig. Dort, wo er arbeite, arbeite er umsonst. Er habe viele Freunde, die Firmen haben würden. Sie hätten ihm gesagt, wenn er arbeiten wolle, könnten sie ihn als Arbeiter aufnehmen. Als sie erfahren hätten, dass er keine Papiere habe, hätten sie ihm gesagt, er solle sich um seine Papiere kümmern, dann würden sie ihn aufnehmen. Wenn der Beschwerdeführer in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, würde er arbeiten, Geld verdienen und damit seine Wohnung bezahlen. Auf Vorhalt, er habe von XXXX .06.2015 bis XXXX .08.2016 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, gab der Beschwerdeführer an, er sei damals in Österreich gewesen und habe nicht gewusst, dass er nicht registriert sei. Er sei der Meinung gewesen, dass er in der XXXX offiziell gemeldet sei. Auf weiteren Vorhalt, von dort sei er am XXXX .06.2015 abgemeldet worden, brachte er vor, dass er zu diesem Zeitpunkt mehrere Freundinnen gehabt habe, bei denen er gewohnt habe. Als der Beschwerdeführer in Österreich angekommen sei, habe er bei " XXXX " gewohnt. Sie habe ihn wie ihr Kind aufgenommen und er habe sie wie seine Mutter angenommen. Der Beschwerdeführer habe alle notwendigen Arbeiten dort gemacht. Er sei weder an einer Schule noch an einer Universität gewesen. An Ausbildungen habe er nur den Deutschkurs besucht. In Österreich habe er immer bei " XXXX " gearbeitet, bis er letzten September zu XXXX geschickt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Freundeskreis in Österreich. Dort, wo er arbeite, seien die Österreicher sehr offen. Sie seien wie Freunde und der Beschwerdeführer könne zu allen "du" sagen, auch wenn sie schon 70 oder 75 Jahre alt seien. Das System hier in Österreich gefalle ihm.Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer verfahrenswesentlich vor, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Er sei Staatsangehöriger von Guinea, stamme aus Conakry, gehöre der Volksgruppe der Fulla an und sei Moslem. Neben Fulla spreche der Beschwerdeführer Französisch und etwas Susu. Seit er in Österreich sei, mache er auch Deutschkurse. Jetzt könne er in Deutsch ein bisschen lesen und schreiben. Die Eltern des Beschwerdeführers seien schon seit langem verstorben und Geschwister habe er keine. Seitdem er in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Herkunftsstaat. Weitere Verwandte wie Onkeln, Tanten, Großeltern, Cousins oder Cousinen habe der Beschwerdeführer nicht. Die Schule habe er in Guinea nicht besucht, aber er habe als Schweißer gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient. In Österreich lebe der Beschwerdeführer nicht in einer Lebensgemeinschaft und habe auch keine Freundin. Er spreche nicht perfekt Deutsch, könne jedoch Deutsch. Er könne auch in deutscher Sprache schreiben, habe jedoch keine Prüfung abgelegt. In der Folge wurde eine kurze Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache geführt und festgehalten, dass er sich einigermaßen in Deutsch verständigen kann vergleiche Seite 11 der Verhandlungsschrift). Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit und sei auch nicht selbsterhaltungsfähig. Dort, wo er arbeite, arbeite er umsonst. Er habe viele Freunde, die Firmen haben würden. Sie hätten ihm gesagt, wenn er arbeiten wolle, könnten sie ihn als Arbeiter aufnehmen. Als sie erfahren hätten, dass er keine Papiere habe, hätten sie ihm gesagt, er solle sich um seine Papiere kümmern, dann würden sie ihn aufnehmen. Wenn der Beschwerdeführer in Österreich ein Aufenthaltsrecht bekäme, würde er arbeiten, Geld verdienen und damit seine Wohnung bezahlen. Auf Vorhalt, er habe von römisch 40 .06.2015 bis römisch 40 .08.2016 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, gab der Beschwerdeführer an, er sei damals in Österreich gewesen und habe nicht gewusst, dass er nicht registriert sei. Er sei der Meinung gewesen, dass er in der römisch 40 offiziell gemeldet sei. Auf weiteren Vorhalt, von dort sei er am römisch 40 .06.2015 abgemeldet worden, brachte er vor, dass er zu diesem Zeitpunkt mehrere Freundinnen gehabt habe, bei denen er gewohnt habe. Als der Beschwerdeführer in Österreich angekommen sei, habe er bei " römisch 40 " gewohnt. Sie habe ihn wie ihr Kind aufgenommen und er habe sie wie seine Mutter angenommen. Der Beschwerdeführer habe alle notwendigen Arbeiten dort gemacht. Er sei weder an einer Schule noch an einer Universität gewesen. An Ausbildungen habe er nur den Deutschkurs besucht. In Österreich habe er immer bei " römisch 40 " gearbeitet, bis er letzten September zu römisch 40 geschickt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Freundeskreis in Österreich. Dort, wo er arbeite, seien die Österreicher sehr offen. Sie seien wie Freunde und der Beschwerdeführer könne zu allen "du" sagen, auch wenn sie schon 70 oder 75 Jahre alt seien. Das System hier in Österreich gefalle ihm.
Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von XXXX vom XXXX .09.2017 vor, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit September 2017 am Projekt XXXX teilnimmt und im Zuge dessen im Holz-Werkraum tätig ist sowie den Deutschunterricht besucht (vgl. Beilage ./1).Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von römisch 40 vom römisch 40 .09.2017 vor, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit September 2017 am Projekt römisch 40 teilnimmt und im Zuge dessen im Holz-Werkraum tätig ist sowie den Deutschunterricht besucht vergleiche Beilage ./1).
6. Mit Schreiben vom 17.06.2018 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus seiner Heimat seit mehr als neunjähriger Abwesenheit entwurzelt sei. Inzwischen sei er in Wien in der Gemeinschaft des Vereins XXXX beheimatet. Der Beschwerdeführer könne sich im täglichen Leben in Deutsch verständigen. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und wäre daher keine Belastung für eine Gebietskörperschaft. Es werde ersucht, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.6. Mit Schreiben vom 17.06.2018 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus seiner Heimat seit mehr als neunjähriger Abwesenheit entwurzelt sei. Inzwischen sei er in Wien in der Gemeinschaft des Vereins römisch 40 beheimatet. Der Beschwerdeführer könne sich im täglichen Leben in Deutsch verständigen. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig und wäre daher keine Belastung für eine Gebietskörperschaft. Es werde ersucht, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea, Zugehöriger der Volksgruppe der Fulla und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er stammt aus Conakry, der Hauptstadt Guineas. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte er am 04.04.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers sind bereits seit längerem verstorben. In Guinea hat der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten und besteht auch kein Kontakt mehr nach Guinea.
1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzusprechen.1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzusprechen.
1.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Familienangehörige und lebt auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt derzeit von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer nimmt seit September 2017 am Projekt " XXXX " teil und verrichtet kleinere Arbeiten in seiner Unterkunft beim " XXXX ", sodass er jedenfalls als arbeitsfähig und durchaus auch als arbeitswillig bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer kann sich im Alltag in Deutsch verständigen. Nachweise über etwaig absolvierte Deutschkurse liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Weitere bzw. andere Ausbildungen oder Kurse hat der Beschwerdeführer nicht gemacht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 04.04.2009 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen XXXX .06.2015 und XXXX .08.2016 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügte. In Österreich nimmt der Beschwerdeführer am sozialen Leben teil und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis.1.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Familienangehörige und lebt auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt derzeit von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer nimmt seit September 2017 am Projekt " römisch 40 " teil und verrichtet kleinere Arbeiten in seiner Unterkunft beim " römisch 40 ", sodass er jedenfalls als arbeitsfähig und durchaus auch als arbeitswillig bezeichnet werden kann. Der Beschwerdeführer kann sich im Alltag in Deutsch verständigen. Nachweise über etwaig absolvierte Deutschkurse liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Weitere bzw. andere Ausbildungen oder Kurse hat der Beschwerdeführer nicht gemacht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 04.04.2009 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwischen römisch 40 .06.2015 und römisch 40 .08.2016 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügte. In Österreich nimmt der Beschwerdeführer am sozialen Leben teil und verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft, zu seinem Familienstand, zu seinen Familienangehörigen und zum nicht mehr vorhandenen Kontakt nach Guinea ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2018. Betreffend diese Feststellungen ist für die zuständige Einzelrichterin auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet und zur gegenständlichen Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung zur Zurückziehung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers vom 17.06.2018.2.2. Die Feststellung zur Zurückziehung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers vom 17.06.2018.
2.3. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über Familienangehörige verfügt bzw. mit niemanden in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich ebenso aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig ist, sondern derzeit von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebt, gründet zum einen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2018 diesbezüglich eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer "aktiv" gemeldet ist und zum andern auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2018 die Frage nach einer Erwerbstätigkeit bzw. nach seiner Selbsterhaltungsfähigkeit verneinte (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift). Ebenso aus seinen Angaben und aus einer diesbezüglich vorgelegten Bestätigung vom 13.09.2017 (vgl. Beilage ./1) ergibt sich die Feststellung zur Teilnahme am Projekt " XXXX ". Da der Beschwerdeführer seinen glaubhaften Aussagen zufolge kleinere Arbeiten in seiner Unterkunft verrichtet und vorbrachte, Freunde "mit Firmen" zu haben, die ihn eventuell (bei Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung) "aufnehmen" würden, hat die erkennende Einzelrichterin den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer sowohl arbeitsfähig als auch durchaus arbeitswillig ist. Von den alltagstauglichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die zuständige Einzelrichterin in der Verhandlung vom 26.04.2018 persönlich überzeugen. Dass keine Nachweise über etwaig absolvierte Deutschkurse vorliegen, ergibt sich zweifellos aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine weiteren bzw. andere Ausbildungen oder Kurse gemacht hat, gründet auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 13 der Verhandlungsschrift). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwischen XXXX .06.2015 und XXXX .08.2016 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.02.2018. Dass der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügt und am sozialen Leben teilnimmt, gründet sich auf seine eigenen Angaben und ist zudem auch aufgrund der Aufenthaltsdauer nachvollziehbar. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 25.04.2018.2.3. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über Familienangehörige verfügt bzw. mit niemanden in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich ebenso aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig ist, sondern derzeit von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebt, gründet zum einen auf einem vom Bundesverwaltungsgericht am 22.06.2018 diesbezüglich eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer "aktiv" gemeldet ist und zum andern auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2018 die Frage nach einer Erwerbstätigkeit bzw. nach seiner Selbsterhaltungsfähigkeit verneinte vergleiche Seite 11 der Verhandlungsschrift). Ebenso aus seinen Angaben und aus einer diesbezüglich vorgelegten Bestätigung vom 13.09.2017 vergleiche Beilage ./1) ergibt sich die Feststellung zur Teilnahme am Projekt " römisch 40 ". Da der Beschwerdeführer seinen glaubhaften Aussagen zufolge kleinere Arbeiten in seiner Unterkunft verrichtet und vorbrachte, Freunde "mit Firmen" zu haben, die ihn eventuell (bei Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung) "aufnehmen" würden, hat die erkennende Einzelrichterin den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer sowohl arbeitsfähig als auch durchaus arbeitswillig ist. Von den alltagstauglichen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die zuständige Einzelrichterin in der Verhandlung vom 26.04.2018 persönlich überzeugen. Dass keine Nachweise über etwaig absolvierte Deutschkurse vorliegen, ergibt sich zweifellos aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine weiteren bzw. andere Ausbildungen oder Kurse gemacht hat, gründet auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 13 der Verhandlungsschrift). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwischen römisch 40 .06.2015 und römisch 40 .08.2016 über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.02.2018. Dass der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügt und am sozialen Leben teilnimmt, gründet sich auf seine eigenen Angaben und ist zudem auch aufgrund der Aufenthaltsdauer nachvollziehbar. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 25.04.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zur Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.2.1. Zur Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Mit Schreiben vom 17.06.2018 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 09 04.057-BAW zurück. Mit der Zurückziehung der Beschwerde in diesen beiden Spruchpunkten ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend die Spruchpunkte I. und II. weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Somit war das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Ausmaß der Zurückziehung einzustellen.Mit Schreiben vom 17.06.2018 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 09 04.057-BAW zurück. Mit der Zurückziehung der Beschwerde in diesen beiden Spruchpunkten ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. weggefallen, wodurch einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Somit war das gegenständliche Beschwerdeverfahren im Ausmaß der Zurückziehung einzustellen.
Damit ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt II.) rechtskräftig.Damit ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea (Spruchpunkt römisch zwei.) rechtskräftig.
3.2.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.2.2.2. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:3.2.2.2. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG vergleichbare Situation vor.
Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz AsylG).Da demnach ein "Übergangsfall" gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (Paragraph 75, Absatz 20, erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz AsylG).
3.2.2.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2.2.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (früher: Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe