TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 W207 2188513-1

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2188513-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1983, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018, Zahl 1097156101/180002628, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stattgegeben

und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 27.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 29.11.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer u.a. an, verheiratet zu sein, dies traditionell und - jedenfalls ist dies in der Niederschrift vom 29.11.2015 angekreuzt - auch standesamtlich. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang weiters den Namen und das Alter seiner Ehefrau (25 Jahre) an und führte aus, eine Tochter im Alter von 19 Monaten zu haben. Zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er an, er habe Afghanistan verlassen, weil er Christ geworden sei, deshalb sei er bedroht worden. In der Ortschaft, in der er lebe, lebe auch eine sehr angesehene wichtige Person, diese habe ihm gedroht, ihn umzubringen.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 28.09.2016 im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer u.a. abermals an, seine Ehefrau und seine Tochter würden in Pakistan leben. Seine Tochter lebe mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer habe seine - näher benannte - Gattin vor 2 Jahren und 8 Monaten im Heimatdorf nur traditionell vor einem Mullah geheirate, die Ehe sei nirgends eingetragen oder registriert, nur der Mullah habe ihnen eine Bestätigung gegeben. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab er abermals - hier verkürzt wiedergegeben - an, er habe sich für das Christentum interessiert, er sei nicht mehr in die Moschee gegangen, er habe auch nicht für den Aufbau einer Moschee in seinem Heimatdorf zahlen wollen, außerdem habe man eine Bibel bei ihm zu Hause entdeckt, deshalb sei er bedroht worden und habe Afghanistan verlassen.

Am 17.04.2017 wurde der Beschwerdeführer in Wien getauft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.11.2015 gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dies erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, Christ geworden und deshalb einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein.

Am 02.01.2018 wurde von der belangten Behörde gegen den

Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, dies

deshalb, weil am 18.09.29017 - soweit dies aus dem von der belangten

Behörde vorgelegten Verwaltungsakt erschließbar ist - die

"Lebensgefährtin" des Beschwerdeführers sowie dessen Sohn (gemeint

offenbar: die Tochter) einen Einreiseantrag gestellt hätten und

dafür die traditionell geschlossene Ehe registriert worden sei. Am

31.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari

niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich -

hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form

wiedergegebene - wie folgt (LA=Leiter der Amtshandlung;

VP=Verfahrenspartei):

"LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche sozialen oder privaten Bindungen?

VP: Ich habe zwei österreichische Freunde, die kenne ich aus der Kirche.

LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation?

VP: Ich bin Mitglied in einem afghanischen Kulturverein.

LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland?

VP: Meine Frau, meine Tochter.

LA: Sonst noch jemanden? Onkel, Tanten, Cousins etc.?

VP: Meine drei Brüder, zwei Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits, ich habe drei Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits.

LA: Wo leben diese Verwandten?

VP: In J., in X.

LA: Wann waren Sie zuletzt in Afghanistan?

VP: 2013.

LA: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt?

VP: Im Heimatdorf, in J..

LA: Waren Sie schon einmal in Kabul?

VP: Ich bin von Dänemark nach, Kabul abgeschoben.

LA: Wie lange waren Sie in Kabul?

VP: Etwa 15 Tage.

LA: Wo haben Sie da gelebt?

VP: in einer Flüchtlingsunterkunft.

LA: Haben Sie Freunde in Kabul?

VP: Nein.

LA: Wann wurden Sie getauft?

VP: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern.

LA: Wo wurden Sie getauft?

VP: In der Kirche.

LA: In welcher?

VP: In der X-Straße in Wien.

LA: Welcher christlichen Glaubensrichtung gehören Sie an?

VP: Katholik.

LA: Was hat sich seit Ihrem positiven Asylbescheid geändert?

VP: Ich habe eine Hoffnung bekommen. Ich bin mit dem Deutschkurs beschäftigt. Eine andere Beschäftigung habe ich derzeit nicht.

LA: Was hat sich nun geändert?

VP: Ich fühle mich ruhig und friedlich.

LA: Wo haben Sie, während Ihres laufenden Asylverfahrens, die Kirche besucht?

VP: In unserer Kirche in der X-Straße.

LA: Besuchen Sie noch immer diese Kirche?

VP: Ja, noch immer diese.

LA: Wann waren Sie das letzte Mal in der Kirche?

VP: Letzte Woche.

LA: Wann genau?

VP: Letzten Samstag um 14 Uhr.

LA: Was war da?

VP: Unser Priester A. hat uns etwas vorgelesen und der Dolmetscher hat es übersetzt.

LA: Was wurde übersetzt?

VP: Über die Bibel.

LA: Was genau?

VP: Das weiß ich jetzt nicht mehr.

LA: Warum wurde nach Ihrem positiven Asylbescheid Ihre Ehe in Ihrer Heimat registriert?

VP: Meine Ehefrau hat das alles gemacht.

LA: Warum?

VP: Weil es notwendig war. Meine Familie hat einen Asylantrag gestellt und vom roten Kreuz wurde uns das gesagt.

LA: Wann haben Sie traditionell geheiratet?

VP: Im siebten Monat des Jahres 2013.

LA: Wann sind Sie von Dänemark nach Kabul zurück?

VP: Anfang 2013.

LA: Waren Sie da schon Christ?

VP: Ja.

LA: Wissen Sie, dass ein christlicher Mann, keine muslimische Frau heiraten darf?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Eigentlich ist Ihre Ehe nicht gültig!

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Seit wann interessiert sich Ihre Frau für das Christentum?

VP: Nach unserer Eheschließung habe ich aus der Bibel gelesen, sie entwickelte Interesse.

LA: Was haben Sie da gelesen?

VP: Über Jesus Christus, wer das ist.

LA: Welche Bibelstelle war das?

VP: Ich habe nicht aus der Bibel gelesen, sondern es gibt ein eigenes Buch über Jesus Christus.

LA: Wie heißt das?

VP: Wer ist Jesus?

LA: Woher hatten Sie das?

VP: Aus Dänemark. Das Buch war in Farsi.

LA: Erklären Sie mir genau den Weg von Ihrer Wohnung zur Kirche!

VP: Seit kurzem lebe ich in meiner neuen Wohnung. Ich fahre mit der U bis Y-gasse. Von dort fahre ich dann mit der U bis X-Straße. Dort steige ich aus und gehe etwa fünf Minuten zu Fuß bis zur Kirche.

LA: Erklären Sie noch den Fußweg!

VP: Wenn ich von der U-Bahn hinunter komme, gehe ich nach rechts. Ich gehe dann hinaus überquere die Straße. Es ist eine Hauptstraße. Danach gehe ich wieder rechts. Ich komme dann in eine Gasse, aber ich weiß nicht wie diese heißt. In der zweiten Gasse befindet sich die Kirche, auch da weiß ich nicht wie diese Gasse heißt.

LA: Wie oft müssen Sie abbiegen?

VP: Von wo?

LA: Wenn Sie von der U-Bahn aussteigen, wie oft müssen Sie abbiegen?

VP: Einmal rechts einmal links. Also rechts, links und links.

LA: Wissen Sie wie die Kirche heißt?

VP: Z.

LA: Wie kommen Sie von Ihrer Wohnung zur U-Bahn?

VP: Zu Fuß.

LA: Erklären Sie den Weg?

VP: Ich gehe links, dann überquere ich die Straße. Gleich dort ist die U-Bahn. Das ist die A.straße.

LA: Wie viele U-Bahnstationen müssen Sie fahren um zur Kirche zu kommen?

VP: Ich glaube neun Stationen. Das ist die U.

LA: Haben Sie auch schon andere Kirchen besucht?

VP: Gelegentlich gehe ich am Stephansplatz in die Kirche, dort bete ich.

LA: Was beten Sie dort?

VP: Das Vater Unser.

LA: Kennen Sie andere Gebete?

VP: Was für welche?

LA: Andere als das Vater Unser?

VP: Ich sage immer das Vater Unser.

LA: Kennen Sie andere?

VP: Ja.

LA: Welche?

VP: Das Vater Unser wird immer aufgesagt, andere Gebete werden immer aus dem Buch vorgetragen, diese sage ich aber nicht oft auf.

LA: Warum nicht?

VP: Ich tue nur das eine Gebet aufsagen.

LA: Wann haben Sie den Asylbescheid bekommen?

VP: Vor sechs oder sieben Monaten.

LA: Wissen Sie das Monat?

VP: Ich weiß es nicht genau.

LA: Welche Feiertage waren seitdem?

VP: Ostern. Die Geburt Christi.

LA: Nur jene seit der Bescheidausstellung?

VP: Diese zwei. Das waren die wichtigsten Feste des Jahres 2017.

LA: Gab es sonst noch andere Feiertage?

VP: Das wichtigste Fest ist das Osterfest.

LA: Gab es sonst noch andere Feiertage?

VP: Am 22.12.2017 hatten wir ein Fest in der Kirche. Es gab noch ein drittes Fest, den Namen habe ich vergessen.

LA: Wie oft waren Sie seit der Bescheidzustellung in der Kirche?

VP: Alle zwei Wochen haben wir einen Kurs.

LA: Welchen Kurs?

VP: Religionsunterricht mit einem Dolmetscher.

LA: Obwohl Sie schon getauft sind?

VP: Ja.

LA: Gehen Sie sonst auch in die Kirche?

VP: Ja.

LA: Wie oft waren Sie seit der Bescheidzustellung in der Kirche?

VP: Samstags oder sonntags gehe ich für gewöhnlich in die Kirche.

LA: Wie oft waren Sie nun ungefähr dort seit der Bescheidzustellung?

VP: Vielleicht 12 Mal in meiner Kirche. Ich war aber oft in der Kirche am Stephansplatz.

LA: Was heißt oft?

VP: Sehr oft.

LA: Was heißt das?

VP: Ich gehe jede Woche dorthin.

LA: Gehen Sie dort alleine hin?

VP: Ja.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich habe Angst getötet zu werden?

LA: Warum?

VP: Da dort mein Leben in Gefahr ist.

LA: Warum?

VP: Ich bin ein Christ und nach dem Islam muss jeder Christ getötet werden.

LA: Wollen Sie noch etwas anführen?

VP: Nein.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellung der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation vom 21.12.2017, werden dem Asylwerber individuell näher erklärt.

Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe. Da Sie Ihren Verbleib zum christlichen Glauben, nach der Bescheidzustellung, nicht glaubhaft gemacht haben, ist die Rückkehr in Ihr Heimatland zumutbar, umso mehr Sie mit der Registrierung Ihrer Ehe zum Islam zurückgekehrt sind. Weiters könnten Sie in Kabul Sicherheit erlangen und auch eine zumutbare Lebenssituation vorfinden.

Ebenso ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihr Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten.

Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, umso mehr Sie ja auch auf die Unterstützung Ihrer in Afghanistan lebenden Familie zurückgreifen könnten.

Da auch Ihre persönliche behauptete Gefährdungslage nicht für glaubhaft befunden werden kann, liegt kein Grund vor, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzusprechen.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender (enger) familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

VP: Hat mein Leben für Sie keinen Wert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, werde ich keinen einzigen Tag dort überleben. Ich bin Christ und auch auf Facebook propagiere ich für das Christentum. Einige Christen wurden sogar vom Staat zum Tode verurteilt. Die Gesellschaft akzeptiert Christen nicht.

LA: Warum propagieren Sie?

VP: Weil ich ein Christ bin.

LA: Und?

VP: Das bin ich und so möchte ich auch sein.

LA: Was machen Sie da?

VP: Gute Sachen und schöne Sachen aus der Bibel veröffentliche ich auf Facebook.

LA: Was zum Beispiel? Wie ist deren Wortlaut?

VP: Ihr Menschen kommt zu mir, ich werde euch Frieden schenken.

LA: Sonst noch was?

VP: Ich schreibe Sache, die gut sind, aus der Bibel heraus und teile sie auf Facebook.

LA: Welcher Mensch in Kabul liest das?

VP: Leute die in Kabul oder anderen Orten in Afghanistan leben.

LA: Aber Sie kennen niemanden in Kabul!

VP: Aber ich habe Facebookfreunde aus Kabul und ganz Afghanistan.

LA: Was sagen diese dazu?

VP: Viele bezeichnen mich als ungläubig und beschimpfen mich, meine Schwester und meine Mutter.

LA: Warum sind das dann noch Ihre Freunde auf Facebook?

VP: Wenn mich jemand schimpft, dann blockiere ich ihn.

LA: Dann sind das nicht mehr Ihre Freunde!

VP: Ich blockiere sie.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich kann es nicht glauben, dass zu hören, dass ich kein Christ bin. Ich kann das nicht glauben. Mein Leben dort ist in Gefahr. Das war alles. Ich konnte alles umfassend vorbringen und habe keine Einwände gegen die Einvernahme.

LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

VP: Sehr gut.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ich möchte klarstellen, dass ich zuletzt 2015 in Afghanistan war und damals auch ausgereist bin.

[...]"

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 wurde der mit Bescheid vom 18.05.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Die belangte Behörde stellte zu Spruchpunkt I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten) im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei traditionell verheiratet und habe die Eheschließung nach seinem positiven Asylbescheid registrieren lassen. Er habe nicht glaubhaft machen können, noch immer Christ zu sein. Er sei wieder zum islamischen Glauben zurückgekehrt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Christ mehr sei und zum islamischen Glauben zurückgekehrt sei, habe getroffen werden können, weil der Beschwerdeführer nach islamischer Tradition geheiratet habe, obwohl er schon an das Christentum geglaubt habe. Wenn er demnach damals schon "Christ" gewesen sei, dann hätte er nicht nach islamischer Tradition geheiratet und weiters diese Eheschließung nach seiner positiven Asylentscheidung nicht registrieren lassen, umso mehr er ja nicht mehr an den Islam geglaubt haben solle. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er diese traditionelle Eheschließung registriert habe, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt schon getaufter Christ gewesen sei. Ihm habe bewusst sein müssen, dass ein nichtmuslimischer Mann, nach islamischem Recht, keine muslimische Frau heiraten dürfe. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der traditionellen Eheschließung kein Christ gewesen sei und auch nach der Registrierung der Ehe wieder zum Islam zurückkonvertiert sei. Dass er nicht mehr aus innerster Überzeugung Christ sei, habe weiters festgestellt werden können, weil er nicht einmal wissen würde, welche Feiertage zwischen seiner positiven Asylentscheidung und der Einvernahme bezüglich seines Aberkennungsverfahrens gewesen seien. Dies sei ein eindeutiges Indiz dafür, dass er sich nicht mehr für das Christentum interessieren würde, somit nur konvertiert sei, damit er sich einen Asylstatus erschleiche. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Weg von der U-Bahnstation zu seiner vorgebrachten Kirche nicht widerspruchsfrei schildern können. Das zeige eindeutig, dass er schon lange nicht mehr in dieser Kirche gewesen sei, zumal er sonst den Weg genau und widerspruchsfrei sagen hätte können. Auch wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, was bei seinem letzten angegebenen Kirchenbesuch in der Kirche vorgelesen worden sei. Wenn er sich das nicht einmal fünf Tage merken würde, könne nur davon ausgegangen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Kirche gewesen sei oder er sich absolut nicht mehr für das Christentum interessieren würde. Wenn der Beschwerdeführer nun seine nach islamischer Tradition geschlossene Ehe nachträglich registrieren lasse, obwohl er schon Christ gewesen sei, keine Feiertage wissen würde und nicht einmal den Weg zu seiner vorgebrachten Kirche widerspruchsfrei erklären könne, kann ihm auch kein Glaube geschenkt werden, dass er noch immer aus innerster Überzeugung Christ sei. Da er nun wieder zu seinem islamischen Glauben zurückgekehrt sei, zumal er die Ehe registriert habe, ergebe sich auch keine Gefährdungslage in seinem Heimatland, zumal die Konversion zum Christentum hiermit getilgt worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens getauft worden sei, könne dennoch davon ausgegangen werden, dass er kein Christ mehr sei. Er sei demnach zum Entscheidungszeitpunkt, wie von der Behörde festgestellt, Christ gewesen, sei dies aber jetzt nicht mehr, womit keine Gefährdungslage mehr für ihn im Heimatland gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 06.03.2018 fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer heiratete im Jahr 2013 in Afghanistan seine Ehefrau traditionell vor einem Mullah, was von ihm auch schon im Verfahren, das zur Asylgewährung führte vorgebracht wurde.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.04.2017 in Wien getauft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.11.2015 gemäß § 3 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dies erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, Christ geworden und deshalb einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein.

Nach dieser Asylgewährung ließ die Ehefrau des Beschwerdeführers die bereits im Jahr 2013 traditionell geschlossene Ehe in Afghanistan registrieren. In der Folge stellten die Ehefrau des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter Einreiseanträge nach Österreich.

Am 02.01.2018 wurde von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2018 wurde der mit Bescheid vom 18.05.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, noch immer Christ zu sein, er sei wieder zum islamischen Glauben zurückgekehrt, weshalb ihm keine Verfolgung mehr im Herkunftsstaat drohe.

Es kann aktuell nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner erfolgten Konversion zum Christentum wieder zum muslimischen Glauben zurückgekehrt ist.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Gewährung von internationalem Schutz, zur traditionellen Eheschließung nach muslimischem Ritus im Jahr 2013 und die Feststellung zur Asylaberkennung gründen sich auf den Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe durch die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der erfolgten Asylgewährung im Jahr 2017 sowie die nachfolgenden Einreiseanträge sind dem vorgelegten Verwaltungsakt zwar nicht zu entnehmen, die diesbezüglichen Feststellungen gründen sich aber auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und den Inhalt der dagegen erhobenen Beschwerde und sind im Ergebnis unbestritten.

Strittig ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner im Jahr 2013 traditionell geschlossenen Ehe und deren Registrierung sowie wegen seiner nicht ausgeprägten Kenntnisse zum Christentum nunmehr "nicht mehr Christ", sondern wieder zurück zum Islam konvertiert ist, und daran anknüpfend die Frage, ob wegen einer Rückkonversion zum Islam im Herkunftsstaat die Verfolgungsgefahr weggefallen ist.

Diesbezüglich liegt aber keine grundlegende Änderung der Umstände, die zur Asylgewährung geführt haben, vor. Die Ehe nach muslimischer Tradition wurde, wie der Beschwerdeführer im Verfahren, das zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führte, mehrfach ausgeführt hatte, bereits im Jahr 2013 und somit bereits vor der Asylgewährung im Herkunftsstaat geschlossen und war der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Asylgewährung bekannt; die Taufe und damit die formelle Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben erfolgte erst danach im Jahr 2017. Eine nach der Asylgewährung erfolgte wesentliche Änderung der Umstände ist diesbezüglich daher nicht erkennbar. Die zivilrechtliche Registrierung der bereits 2013 geschlossenen Ehe vermag insofern ebenfalls keine Änderung der Umstände, die zur Asylgewährung geführt haben, darzutun, als diese zivilrechtliche Registrierung einer bereits 2013 traditionell geschlossenen Ehe nicht geeignet ist, eine von einer inneren Überzeugung getragene Rückkehr zum muslimischen Glauben ausreichend überzeugend darzutun.

Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer den Weg zu seiner vorgebrachten Kirche nicht widerspruchsfrei erklären konnte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch angab, umgezogen zu sein, und dass mit der Verlegung des Wohnsitzes auch eine Veränderung des Anreiseweges einhergeht, weshalb auch daraus ein Glaubenswechsel nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden kann.

Was nun die bescheidenen Kenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die ihm gestellten Fragen zum Christentum betrifft, so sind die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, jedoch sind auch diese eingeschränkten Kenntnisse über das Christentum noch nicht geeignet, eine von einer inneren Überzeugung getragene Rückkehr zum muslimischen Glauben und damit eine nicht mehr gegebene Gefährdung wegen der Konversion zum Christentum darzutun. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer vor, er veröffentliche auf Facebook Sachen aus der Bibel, die in Afghanistan von Leuten gelesen würden, die ihn deshalb als ungläubig bezeichnen und ihn beschimpfen würden; auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde nicht eingegangen und wurde diesem Vorbringen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 7 AsylG 2005 lautet:

"Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl stützte seine aberkennende Entscheidung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe).

Gemäß Art. 1 Abschnitt C FlKonv wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

"1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes (of the country of his nationality; du pays dont elle a la nationalite) gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

(...);

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"

Die belangte Behörde legte ihrer aberkennenden Entscheidung, die davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nach der erfolgten Asylgewährung wieder zum Islam konvertiert, daher nicht mehr Christ und daher in Afghanistan auch nicht mehr gefährdet sei, erkennbar den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv ("wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen") zu Grunde; ein anderer Tatbestand kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinn der GFK und damit der Wegfall der Notwendigkeit der Schutzgewährung. Eine solche wesentliche Änderung der Situation gegenüber der Situation, die zur Asylgewährung geführt hat, ist aber gegenwärtig entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht erkennbar. Für eine Rückkonversion des Beschwerdeführers zum Islam und einen damit verbundenen Wegfall der Gefährdung im Herkunftsstaat haben sich aktuell keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben; diesbezüglich wird auf die oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Mangels wesentlicher Änderung der Situation im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Asylgewährung kann daher aktuell auch nicht von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr wegen der erfolgten Konversion zum Christentum, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hat, ausgegangen werden.

Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben - gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden -, was in weiterer Folge auch für die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gilt. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in inhaltlicher Hinsicht keine neuen Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf jene, die denen im angefochtenen Bescheid entsprechen, gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.03.2018 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Asylaberkennung, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,
Konversion, Verfolgungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2188513.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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