TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/20 W246 2138514-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2018
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Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §48 Abs9
BFA-VG §52 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 48 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2019
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W246 2138514-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. 1089612007-151474607, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2017, Zl. 1089612007-151474607, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Zum zur Zl. W246 2138514-1 protokollierten Verfahren:

1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2015 nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme mit Bescheid vom 20.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.10.2015 nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme mit Bescheid vom 20.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. erteilt, ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

1.2. Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.1.2. Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 20.10.2016 fristgerecht Beschwerde.

1.4. Mit Schreiben vom 04.06.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Verein Menschenrechte Österreich vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer getroffenen Behauptungen zur mangelnden Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsberater (s. die in weiterer Folge im Verfahrensgang dargestellten Schriftsätze des Beschwerdeführers) dazu auf, Informationen zu den im zur Zl. W246 2138514-1 protokollierten Verfahren erfolgten Unterstützungs- und Beratungstätigkeiten als Rechtsberater iSd § 52 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 32/2018, bekannt zu geben.1.4. Mit Schreiben vom 04.06.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Verein Menschenrechte Österreich vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer getroffenen Behauptungen zur mangelnden Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsberater (s. die in weiterer Folge im Verfahrensgang dargestellten Schriftsätze des Beschwerdeführers) dazu auf, Informationen zu den im zur Zl. W246 2138514-1 protokollierten Verfahren erfolgten Unterstützungs- und Beratungstätigkeiten als Rechtsberater iSd Paragraph 52, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, bekannt zu geben.

2. Zum gegenständlichen Verfahren (Zl. W246 2138514-2):

2.1. Am 21.11.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein - am 21.11.2016 vom Beschwerdeführer auch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelter und im o.a. Verfahren zur Zl. W246 2138514-1 protokollierter - Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem er folgende Anträge stellte:

"1. Antrag auf Feststellung, dass der dem Beschwerdeführer nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellte Rechtsberater eine Pflichtverletzung iSd § 48 Abs. 9 BFA-VG begangen hat"1. Antrag auf Feststellung, dass der dem Beschwerdeführer nach Paragraph 52, BFA-VG zur Seite gestellte Rechtsberater eine Pflichtverletzung iSd Paragraph 48, Absatz 9, BFA-VG begangen hat

2. Antrag auf Umbestellung des nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters2. Antrag auf Umbestellung des nach Paragraph 52, BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters

3. Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Umbestellung des nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters3. Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Umbestellung des nach Paragraph 52, BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters

4. eventualiter: Beschwerdeergänzung"

2.1.1. Zu seinem ersten Antrag (Pkt. 1) führte der Beschwerdeführer aus, dass bei der Einbringung des als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatzes kein "Sprachmittler" anwesend gewesen sei, wobei jene Person, die den Schriftsatz verfasst und dann an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt habe, dem Beschwerdeführer den Inhalt des Schriftsatzes weder übersetzt noch erklärt habe. Der Schriftsatz sei dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sondern erschöpfe sich in allgemein gehaltenen Behauptungen. Da der Schriftsatz nur solche Begründungselemente bekämpfe, die für die Entscheidung unerheblich seien (Sicherheitslage in Bezug auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers), die erheblichen (Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative) aber unbekämpft lasse, dränge sich der Schluss auf, dass der zur Seite gestellte Rechtsberater keine Ahnung von Rechtsberatung habe.

Der Rechtsberater habe durch das beschriebene Verhalten seine Pflichten insbesondere deshalb verletzt, weil er seine Beratungstätigkeit entgegen der in § 48 Abs. 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, getroffenen Anordnung weder objektiv noch nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt habe. Da eine Umbestellung nur dann ergehen werde können, wenn feststehe, dass der zur Seite gestellte Rechtsberater im konkreten Verfahren keinen Komplementärmechanismus gewährleisten könne, werde auf Grund seines Interesses an einem wirksamen Rechtsbehelf und einem wirksamen Zugang zum Gericht hiermit die Feststellung der Pflichtverletzung beantragt.Der Rechtsberater habe durch das beschriebene Verhalten seine Pflichten insbesondere deshalb verletzt, weil er seine Beratungstätigkeit entgegen der in Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, getroffenen Anordnung weder objektiv noch nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt habe. Da eine Umbestellung nur dann ergehen werde können, wenn feststehe, dass der zur Seite gestellte Rechtsberater im konkreten Verfahren keinen Komplementärmechanismus gewährleisten könne, werde auf Grund seines Interesses an einem wirksamen Rechtsbehelf und einem wirksamen Zugang zum Gericht hiermit die Feststellung der Pflichtverletzung beantragt.

2.1.2. Zu seinem zweiten Antrag (Pkt. 2.) hielt der Beschwerdeführer fest, dass er in seinem Recht auf einen Rechtsberater verletzt sei, weil dieser ihm sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC zu ermöglichen habe. Da auf Grund des bisher gesetzten Verhaltens des ihm zur Seite gestellten Rechtsberaters nicht davon auszugehen sei, dass er den Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend vertreten würde, sei vor dem Hintergrund seiner ihm sowohl nach Art. 47 GRC als auch nach Art. 41 GRC garantierten Rechte iVm mit jenen ihm nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2013/32/EU garantierten Rechten eine Umbestellung geboten.2.1.2. Zu seinem zweiten Antrag (Pkt. 2.) hielt der Beschwerdeführer fest, dass er in seinem Recht auf einen Rechtsberater verletzt sei, weil dieser ihm sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Artikel 47, GRC zu ermöglichen habe. Da auf Grund des bisher gesetzten Verhaltens des ihm zur Seite gestellten Rechtsberaters nicht davon auszugehen sei, dass er den Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend vertreten würde, sei vor dem Hintergrund seiner ihm sowohl nach Artikel 47, GRC als auch nach Artikel 41, GRC garantierten Rechte in Verbindung mit mit jenen ihm nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2013/32/EU garantierten Rechten eine Umbestellung geboten.

Da dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach § 52 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, die Bestellung des Rechtsberaters obliege, obliege ihm auch die Umbestellung. So ab Vorlage der Beschwerde die Zuständigkeit vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sein sollte, böte § 17 letzte Variante VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, iVm der genannten Bestimmung eine Rechtsgrundlage zur Umbestellung.Da dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, die Bestellung des Rechtsberaters obliege, obliege ihm auch die Umbestellung. So ab Vorlage der Beschwerde die Zuständigkeit vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sein sollte, böte Paragraph 17, letzte Variante VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, in Verbindung mit der genannten Bestimmung eine Rechtsgrundlage zur Umbestellung.

2.1.3. Der dritte Antrag (Pkt. 3.) werde gestellt, weil ausschließlich ein seinen Obliegenheiten in vollem Umfang nachkommender Rechtsberater einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstelle (s. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, und VfGH 09.03.2016, G 447/2015 u.a.), der einen wirksamen Zugang zum Gericht iSd Art. 47 Abs. 3 GRC gewährleiste und die innerstaatliche Rechtsordnung keinen Antrag auf Umbestellung zu kennen scheine. Deshalb werde die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht in der Weise beantragt, dass dem Antragsteller anstelle des sorglosen ein sorgfältiger und pflichtbewusster Rechtsberater zur Seite gestellt werden möge, der die unzureichende Beschwerde ergänze und dem Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeverfahren in einer Weise zur Seite stehe, wie es die Rechtsordnung vorsehe. Da die Richtlinie 2013/32/EU Asylwerbern nicht eine unzureichende, sondern eine ihnen ihr Recht auf einen wirksamen Zugang zu den Gerichten gewährleistende Rechtsberatung garantiere, sei die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht in dem Sinn erforderlich und dringlich, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Beschwerdeführers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache (also seines nunmehr zu behandelnden Antrages auf internationalen Schutz) erlassen werde, um ihre Wirkungen zu entfalten (VwGH 20.03.2006, AW 2005/17/0016), und die volle Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Judikatur davon aus, dass sowohl nationale Gerichte als auch Verwaltungsbehörden in der Lage sein müssen, die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen; die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens sei den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie überlassen, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten und die sachnächsten Regelungen heranzuziehen seien (VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012). Ob in gegenständlicher Sache eine sinngemäße Anwendung der Regelung über die aufschiebende Wirkung sinnvoll sei, sei dahingestellt, weil im Gegensatz zu der in der zitierten Entscheidung behandelten "Verhaltensbeschwerde" nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Beschwerde in der Hauptsache des gegenständlichen Verfahrens aufschiebende Wirkung zukomme und die §§ 13 Abs. 4 und 22 Abs. 2f VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, auf die gegenständliche Konstellation nicht zugeschnitten scheinen. Nichtsdestotrotz hätten wie oben erwähnt nationale Gerichte und Verwaltungsbehörden die volle Wirksamkeit (auf welche Weise auch immer) sicherzustellen. Da der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.2016 , A15/2015, Rz 35, auf die "Sachnähe der für die Vollziehung [...] im Anwendungsbereich [der unionsrechtlichen Bestimmungen] zuständigen Behörde" abstelle, werde der gegenständliche Antrag zwar in erster Linie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aus Vorsicht aber auch beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundeskanzler eingebracht (§ 48 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016).2.1.3. Der dritte Antrag (Pkt. 3.) werde gestellt, weil ausschließlich ein seinen Obliegenheiten in vollem Umfang nachkommender Rechtsberater einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstelle (s. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, und VfGH 09.03.2016, G 447/2015 u.a.), der einen wirksamen Zugang zum Gericht iSd Artikel 47, Absatz 3, GRC gewährleiste und die innerstaatliche Rechtsordnung keinen Antrag auf Umbestellung zu kennen scheine. Deshalb werde die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht in der Weise beantragt, dass dem Antragsteller anstelle des sorglosen ein sorgfältiger und pflichtbewusster Rechtsberater zur Seite gestellt werden möge, der die unzureichende Beschwerde ergänze und dem Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeverfahren in einer Weise zur Seite stehe, wie es die Rechtsordnung vorsehe. Da die Richtlinie 2013/32/EU Asylwerbern nicht eine unzureichende, sondern eine ihnen ihr Recht auf einen wirksamen Zugang zu den Gerichten gewährleistende Rechtsberatung garantiere, sei die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht in dem Sinn erforderlich und dringlich, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Beschwerdeführers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache (also seines nunmehr zu behandelnden Antrages auf internationalen Schutz) erlassen werde, um ihre Wirkungen zu entfalten (VwGH 20.03.2006, AW 2005/17/0016), und die volle Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner Judikatur davon aus, dass sowohl nationale Gerichte als auch Verwaltungsbehörden in der Lage sein müssen, die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen; die Regelung des einzuhaltenden Verfahrens sei den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie überlassen, wobei das Äquivalenz- und das Effektivitätsprinzip zu beachten und die sachnächsten Regelungen heranzuziehen seien (VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012). Ob in gegenständlicher Sache eine sinngemäße Anwendung der Regelung über die aufschiebende Wirkung sinnvoll sei, sei dahingestellt, weil im Gegensatz zu der in der zitierten Entscheidung behandelten "Verhaltensbeschwerde" nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Beschwerde in der Hauptsache des gegenständlichen Verfahrens aufschiebende Wirkung zukomme und die Paragraphen 13, Absatz 4 und 22 Absatz 2 f, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, auf die gegenständliche Konstellation nicht zugeschnitten scheinen. Nichtsdestotrotz hätten wie oben erwähnt nationale Gerichte und Verwaltungsbehörden die volle Wirksamkeit (auf welche Weise auch immer) sicherzustellen. Da der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.2016 , A15/2015, Rz 35, auf die "Sachnähe der für die Vollziehung [...] im Anwendungsbereich [der unionsrechtlichen Bestimmungen] zuständigen Behörde" abstelle, werde der gegenständliche Antrag zwar in erster Linie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aus Vorsicht aber auch beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundeskanzler eingebracht (Paragraph 48, Absatz 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,).

2.1.4. Zum Beweis der mangelhaften Tätigkeit von Rechtsberatern des Vereins Menschenrechte Österreich legte der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in einem anderen Verfahren samt der dazugehörigen Beschwerde vor, in der der erstinstanzliche Bescheid auf Grund der mangelhaft ausgeführten Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (BVwG 13.10.2016, W220 2134149-1).

2.2. Mit Schreiben vom 25.11.2016 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den soeben dargelegten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 nach § 6 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) hinsichtlich des unter Pkt. 1. gestellten Antrages an das Bundeskanzleramt und hinsichtlich der unter Pkt. 2. bis 4. gestellten Anträge an das Bundesverwaltungsgericht formlos weiter.2.2. Mit Schreiben vom 25.11.2016 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den soeben dargelegten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 nach Paragraph 6, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) hinsichtlich des unter Pkt. 1. gestellten Antrages an das Bundeskanzleramt und hinsichtlich der unter Pkt. 2. bis 4. gestellten Anträge an das Bundesverwaltungsgericht formlos weiter.

2.3. Mit Bescheid vom 05.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass der ihm zur Seite gestellte Rechtsberater eine Pflichtverletzung iSd § 48 Abs. 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, (in diesem Absatz in der Folge: BFA-VG) begangen habe, gemäß § 6 AVG iVm § 48 Abs. 9 und § 52 BFA-VG wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Umbestellung des nach § 52 leg.cit. zur Seite gestellten Rechtsberaters gemäß § 6 AVG iVm § 52 BFA-VG und § 20 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt II.). Schließlich wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch den Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht gemäß § 6 AVG iVm § 52 BFA-VG und §§ 20 sowie 22 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt III.).2.3. Mit Bescheid vom 05.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass der ihm zur Seite gestellte Rechtsberater eine Pflichtverletzung iSd Paragraph 48, Absatz 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, (in diesem Absatz in der Folge: BFA-VG) begangen habe, gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 9 und Paragraph 52, BFA-VG wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Umbestellung des nach Paragraph 52, leg.cit. zur Seite gestellten Rechtsberaters gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG und Paragraph 20, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch den Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG und Paragraphen 20, sowie 22 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt römisch drei.).

2.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 05.01.2017 fristgerecht Beschwerde.

2.5. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine zuvor zu Pkt. 2 des verfahrenseinleitenden Antrages ("Ergänzung zum Antrag auf Umbestellung des dem Beschwerdeführer nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters VMÖ") getätigten Ausführungen.2.5. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine zuvor zu Pkt. 2 des verfahrenseinleitenden Antrages ("Ergänzung zum Antrag auf Umbestellung des dem Beschwerdeführer nach Paragraph 52, BFA-VG zur Seite gestellten Rechtsberaters VMÖ") getätigten Ausführungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 32/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I 145/2017, eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 32/2018, (in der Folge: BFA-VG) lauten wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, (in der Folge: BFA-VG) lauten wie folgt:

"2. Hauptstück

Rechtsberatung

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:Paragraph 48, (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder

3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist

1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,

2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler.(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß Paragraphen 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß Paragraph 52, obliegt dem Bundeskanzler.

(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 betrauen.

(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere

1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

2. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,

3. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,

4. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und

5. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.

(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Absatz 7, nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.

[...]

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 52, (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

[...]

Vollziehung

§ 57. Mit der Vollziehung ist betraut:Paragraph 57, Mit der Vollziehung ist betraut:

1. hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,1. hinsichtlich der Paragraphen 20, 21 und 33 Absatz eins, die Bundesregierung,

2. hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,2. hinsichtlich der Paragraphen 7 und 52 der Bundeskanzler,

3. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,3. hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz 3, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

4. im Übrigen der Bundesminister für Inneres."

2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, dass der dem Beschwerdeführer nach § 52 BFA-VG zur Seite gestellte Rechtsberater eine Pflichtverletzung iSd § 48 Abs. 9 BFA-VG begangen hat (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, dass der dem Beschwerdeführer nach Paragraph 52, BFA-VG zur Seite gestellte Rechtsberater eine Pflichtverletzung iSd Paragraph 48, Absatz 9, BFA-VG begangen hat (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

2.1. Es wird im Hinblick auf die in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zur behaupteten Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Feststellung einer Pflichtverletzung eines Rechtsberaters (s. S. 3 f. des Beschwerdeschriftsatzes) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht ver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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