Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2015023-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ Außenstelle St. Pölten, vom 23.10.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ Außenstelle St. Pölten, vom 23.10.2014, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruchs zu lauten hat:
"Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.""Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, ZI. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 04.07.2010 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2010, ZI. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 04.07.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.6.2012, Zl. A2 417.503-1/2011/9E, gemäß §§ 3, 8, und 10 AsylG abgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung umfassender Erwägungen zur Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität und zur damit im Zusammenhang stehenden Bedrohungssituation als unglaubwürdig darstellen.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.6.2012, Zl. A2 417.503-1/2011/9E, gemäß Paragraphen 3, 8,, und 10 AsylG abgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung umfassender Erwägungen zur Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität und zur damit im Zusammenhang stehenden Bedrohungssituation als unglaubwürdig darstellen.
4. Am 05.02.2013 stellte der Beschwerdeführer einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz und stützte diesen Antrag auf seine bereits im ersten Verfahren behauptete Homosexualität und der damit in Zusammenhang stehenden Bedrohungssituation in Nigeria.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, ZI. XXXX, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen {Spruchpunkt II).5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, ZI. römisch 40 , wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen {Spruchpunkt römisch zwei).
6. Die gegen den Bescheid vom 19.02.2013 an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde
wurde mit Erkenntnis des - zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten - Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2014, ZI. W144 1417503-2/3E, hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das - zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.wurde mit Erkenntnis des - zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten - Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2014, ZI. W144 1417503-2/3E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das - zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
7. Am 23.09.2014 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er unter einer konkret genannten Adresse eines Freundes wohne, dort aber nicht gemeldet sei. Man teile sich die Miete der Wohnung. Die im Melderegister ersichtliche Anmeldung sei nur eine Scheinadresse. Er sei ledig und fühle sich wohl. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Befragt zu seinem sozialen Umfeld gab er an, dass er einen (namentlich genannten) Priester kenne und er Mitglied einer für Nigerianer in seinem Wohnort gegründeten Organisation sei. In einem sonstigen Verein sei er nicht tätig. Auch spiele er mit Freunden Fußball und gehöre er einer christlichen Gemeinde an. Gelegentlich verkaufe er eine Straßenzeitung. Ab und zu werde er von seinen Freunden unterstützt. Er habe in Nigeria 12 Jahre die Schule besucht. Zeugnisse habe er leider keine mehr. Im Jahr 2011 habe er für drei Monate in Österreich einen Deutschkurs besucht und er spreche ein bisschen Deutsch. Im Alltag komme er mit seinen Deutschkenntnissen nicht sehr gut zurecht, das Sprechen falle ihm schwer, er verstehe aber die Leute. Zu seinem Alltag in Österreich gab er an, dass er meistens zwischen 10 oder 12 Uhr aufstehe und danach Zeitungen verkaufe. Sonntags gehe er in die Kirche. Ansonsten spiele er Fußball mit Flüchtlingen verschiedener Nationen, aber auch mit Österreichern. Er fühle sich mit Nigeria verbunden. Seine Mutter fehle ihm. Er habe keinen Kontakt zu ihr. Derzeit besuche er einen weiteren Deutschkurs.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2014 entschied die belangte Behörde Folgendes:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestelit, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestelit, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist."
Begründend wurde im Rahmen der Feststellungen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 04.07.2010 in Österreich aufhalte und seine Asylanträge negativ entschieden worden seien. Die Einreise sei illegal erfolgt, er habe keine Verwandten im Bundesgebiet und führe keine Lebensgemeinschaft. Er besuche regelmäßig eine Kirche, arbeite dort als Reinigungskraft und verkaufe Straßenzeitungen. Er verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und er habe kein Sprachdiplom vorgelegt. Er sei unbescholten und leider an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Nigeria und führte in der Beweiswürdigung aus, dass der Sachverhalt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2014 und den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 23.09.2014 als geklärt anzusehen sei.
In der rechtlichen Würdigung verwies die belangte Behörde auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich und darauf, dass weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliege. Die Rückkehrentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet. Ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria verletze nicht Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder bringe für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Die Abschiebung nach Nigeria sei sohin als zulässig zu erachten.In der rechtlichen Würdigung verwies die belangte Behörde auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich und darauf, dass weder ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vorliege. Die Rückkehrentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria verletze nicht Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder bringe für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Die Abschiebung nach Nigeria sei sohin als zulässig zu erachten.
9. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 06.11.2014 persönlich ausgefolgt.
10. Mit dem, auf den 20.11.2014 datierten und am 24.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der vertretene Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen gewesen wäre. Die Integrationsleistung des Beschwerdeführers sei unzureichend berücksichtigt worden. Sein Privatleben in Österreich sei höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Kritisch sei auch, dass sich die belangte Behörde wesentliche Feststellungen - teils wortident - dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2014 entnommen habe. Die Abschiebung nach Nigeria sei jedenfalls unzulässig, dies aufgrund der momentan bestehenden Ansteckungsgefahr des Ebola-Virus in der Region. Dem bekämpften Bescheid sei die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden, falls das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelange, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, werde ausdrücklich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.Im Beschwerdeschriftsatz wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen gewesen wäre. Die Integrationsleistung des Beschwerdeführers sei unzureichend berücksichtigt worden. Sein Privatleben in Österreich sei höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Kritisch sei auch, dass sich die belangte Behörde wesentliche Feststellungen - teils wortident - dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2014 entnommen habe. Die Abschiebung nach Nigeria sei jedenfalls unzulässig, dies aufgrund der momentan bestehenden Ansteckungsgefahr des Ebola-Virus in der Region. Dem bekämpften Bescheid sei die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden, falls das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelange, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, werde ausdrücklich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilen;Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilen;
3.) in eventu, aussprechen, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß § 46 FPG nicht zulässig ist. 4.) für den Fall, dass es zum Schluss kommt, dass der gegenständlichen Beschwerde nicht schon von Gesetztes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen."3.) in eventu, aussprechen, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG nicht zulässig ist. 4.) für den Fall, dass es zum Schluss kommt, dass der gegenständlichen Beschwerde nicht schon von Gesetztes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen."
11. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Im Begleitschreiben führte die belangte Behörde aus, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
12. Mit Eingabe per Fax vom 17.02.2015 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsberatung, die Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs sowie eine Bestätigung die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 zur Vorlage.
13. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen und fand am 13.12.2017 eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen. Die belangte Behörde hat ihr Fernbleiben bereits im Vorfeld bekannt gegeben.
14. Am 21.12.2017 langte eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria des Beschwerdeführers ein und wurde ihm mit Schreiben vom 06.06.2018 neuerlich Gelegenheit geboten, seine aktuellen Lebensumstände darzulegen und wurde darauf hingewiesen, dass andernfalls eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens getroffen werde. Eine weitere Stellungnahme langte innerhalb der gewährten Frist nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang zu den Feststellungen erhoben.Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang zu den Feststellungen erhoben.
1.1. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und kinderlos, er ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Ibo an. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und kinderlos, er ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Ibo an. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Er weist in Österreich einen Wohnsitz in XXXX auf und bewohnt dort mit einem weiteren nigerianischen Staatsangehörigen, XXXX, geb. am XXXX, ein Zimmer. Die beiden führen keine Beziehung, vielmehr ist von einer Wohngemeinschaft auszugehen.Er weist in Österreich einen Wohnsitz in römisch 40 auf und bewohnt dort mit einem weiteren nigerianischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. am römisch 40 , ein Zimmer. Die beiden führen keine Beziehung, vielmehr ist von einer Wohngemeinschaft auszugehen.
Der Beschwerdeführer bezog bisher Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und finanziert sich seinen Lebensunterhalt derzeit mit dem Verkauf von Straßenzeitungen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hält sich illegal in Österreich auf, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter. In seinem Herkunftsstaat lebten nach wie vor seine Mutter und ein jüngerer Bruder.
Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen integrativen Verfestigungen in sprachlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht in Österreich auf.
1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria verwiesen, welches dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausg