TE Bvwg Beschluss 2018/6/13 2101745-2

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Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
BVwGG §20
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W122 2101745-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX vom 08.05.2018, wohnhaft in XXXX gegen Veröffentlichung eines Beschlusses, beschlossen:

A) Der Antrag wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018, Zl. W122 2101745-1/12E betreffend Übergenuss nach Suspendierung des Beschwerdeführers wurde beschlossen, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

Mit Antrag vom 08.05.2018 begehrte der Beschwerdeführer (nunmehr: Antragsteller) "zur Bewahrung der Privatsphäre und der Diskretion sowie des Datenschutzes" diese Entscheidung nicht zu veröffentlichen.

Mit Erledigung vom 16.05.2018 wurde der Antragsteller verständigt, dass Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen sind. Der Antragsteller ließ die eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller war in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Partei in einem Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes, welches durch Beschluss vom 03.05.2018, Zl. W122 2101745-1/12E erledigt wurde. Dieser Beschluss ist im Rechtsinformationssystem des Bundes in anonymisierter Form veröffentlicht worden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der eindeutigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gegenständlich ist mangels inhaltlicher Entscheidungsmöglichkeit durch Beschluss zu entscheiden.

Zu A)

Gem. § 20 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 BVwGG idF BGBl. I Nr. 22/2018 sind Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen.

Der betroffene Antragsteller ist nicht Adressat dieser Norm. Anderslautende Parteienrechte werden durch die Rechtsordnung nicht eingeräumt. Weder aus dem Datenschutz, noch aus dem Recht auf Privatleben, der "Diskretion" oder der Rechtsordnung insgesamt sind Rechtsansprüche abzuleiten, die entgegen § 20 BVwGG eine Prüfung der Unterlassung der Veröffentlichung in anonymisierter Form begründen könnten.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Parteistellung zur Nichtveröffentlichung von Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes fehlt und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung hierüber als Gericht oder Justizverwaltungsorgan nicht determiniert ist. Gegenständlich war richterliche Zuständigkeit aufgrund des oben angeführten richterlichen Beschlusses vom 03.05.2018 anzunehmen. Der rechtlich unbegründete Antrag betrifft diesen Beschluss und dessen Veröffentlichung.

Schlagworte

Antragsbegehren, Geheimhaltungsinteresse, Normadressat,
Parteistellung, subjektive Rechte, Veröffentlichungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:2101745.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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