Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W202 1414696-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. IFA 522632107 + Verfahren 150352961, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. IFA 522632107 + Verfahren 150352961, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4, 8 AsylG-DV idgF, §§ 58 Abs. 11 Z 2, 55, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, 8, AsylG-DV idgF, Paragraphen 58, Absatz 11, Ziffer 2, 55, 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren
Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 04.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2010, Zl. 10 04.854-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nepal nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2010, Zl. 10 04.854-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nepal nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.05.2011, Zahl C9 414.696-1/2010/2E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.05.2011, Zahl C9 414.696-1/2010/2E, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 17.07.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zl. 522632107-14802182 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zl. 522632107-14802182 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2014, Zl. 1414696-2/3E gem. § 68 AVG abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2014, Zl. 1414696-2/3E gem. Paragraph 68, AVG abgewiesen.
Gegenständliches Verfahren
Am 08.04.2015 stellte der BF beim BFA gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK.
Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag die Kopie einer E-Card, ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung in Deutsch hinsichtlich eines Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten, ein Empfehlungsschreiben eines österreichischen Staatsbürgers, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer sein bester Freund sei, er den Beschwerdeführer auch finanziell unterstütze, eine Bestätigung des österreichischen Roten Kreuzes hinsichtlich der aktiven freiwilligen Mitarbeit des Beschwerdeführers im Wiener Roten Kreuz, ein Schreiben betreffend Zustellhonorar, eine Vereinbarung hinsichtlich einer Wohnung sowie dessen gerichtliche Aufkündigung. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Ergänzungsausbildung betreffend einen Pflegehilfelehrgang sowie eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2012 jede Woche am Samstag ehrenamtlich als Kundenbetreuer bei der Team-Österreich-Tafel des Wiener Roten Kreuzes Dienst versehe. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus einem Reisepass in Kopie vor.
Am 03.02.2017 brachte der Beschwerdeführer beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein.
Seitens des BFA erging mit Schreiben vom 08.03.2017 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie vorzulegen. Auf die Heilungsmöglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV wurde hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlungen und Überprüfung erkennungsdienstliche Daten, nicht nachkomme.Seitens des BFA erging mit Schreiben vom 08.03.2017 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in der der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie vorzulegen. Auf die Heilungsmöglichkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV wurde hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlungen und Überprüfung erkennungsdienstliche Daten, nicht nachkomme.
Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine schriftliche Antragsbegründung zu seinem gegenständlichen Antrag nachzureichen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer eine Liste von Fragen gestellt, sowie wurde er aufgefordert, hinsichtlich seiner Lebensumstände Nachweise zu erbringen.
Am 27.03.2017 erfolgte eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2010 in Österreich sei und sich immer wohl verhalten habe. Er habe eine medizinische Ausbildung am Laufen und sei in beträchtlichem Ausmaß ehrenamtlich tätig. Durch eine Tätigkeit als Zeitungszusteller habe er auch den Willen zur Selbsterhaltungsfähigkeit dokumentieren können. Er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und spreche Deutsch auf dem Niveau B2 plus, das er mit Sprachzertifikat nachweisen könne. Der Antragsteller habe durch die Kopie einer Geburtsurkunde und weiterer Dokumente seine Identität zumindest glaubhaft machen können. Da er über keinen regulären Aufenthaltstitel in Österreich verfüge, könne ihm die Vertretungsbehörde des Heimatlandes keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde ausstellen. Es werde daher beantragt, die Heilung des Mangels vom Erfordernis des Reisepasses und der Geburtsurkunde zuzulassen. Der Beschwerdeführer sei nach drei Tagen in der Betreuungsstelle Traiskirchen und zehn Tage in der Betreuungsstelle Thalham in Klagenfurt untergebracht gewesen. Danach habe er in Wien an verschiedenen näher bezeichneten Adressen gewohnt. Seine Unterkunft teile er sich mit einem Freund. Der Vertrag laufe auf diesen. Es bestehe ein Übereinkommen, dass er bei ihm wohnen könne und sie sich die Mietkosten teilten. Eine diesbezügliche Zahlungsbestätigung lege er bei. Er habe keine Kredite laufen und auch keine Schulden. Unterhaltspflichten in Österreich habe er keine, er habe aber seine Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder in Nepal. Er überweise ca. 200,- Euro im Monat. Sein Einkommen sei ca. 900,- Euro monatlich, entsprechende Unterlagen lege er bei. Versichert sei er bei der Gebietskrankenkasse, er besitze eine E-Card. Er habe fünf Jahre Grundschule und fünf Jahre Hauptschule, dann zwei Jahre die Universität und eineinhalb Jahre eine Pflegeausbildung in Nepal absolviert. In Österreich habe er zwei Jahre einen Sprachkurs an der Universität gemacht, dann habe er ein Pharmaziestudium begonnen und dies zwei Monate studiert. Leider sei es ihm nicht möglich gewesen weiter zu machen. Dann habe er einen Pflegehilfelehrgang beim BFI gemacht, diesen müsse er noch fertigmachen. Als Zeitungszusteller bekomme er ca. 900,-- Euro im Monat. Er strebe den weiteren Aufenthalt in Österreich an, hier seine Ausbildungen weiter zu führen und weiter die ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz zu verrichten. Er verwende dafür mindestens vier Stunden in der Woche auf. Er arbeite bereits seit September 2011 beim Roten Kreuz. Sein Privatleben bestehe in seiner Weiterbildung und seiner ehrenamtlichen Tätigkeit. Für andere Freizeitgestaltung bleibe kaum Zeit. Um in Österreich zu helfen und künftig im Bereich von Kranken und Betagten noch mehr helfen zu können, sei er in Österreich. Er ersuche, seinen Antrag positiv zu bescheiden.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.03.2017, Zl. IFA 522632107+Verfahren 150352961, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Zusatzantrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV vom 27.03.2017 wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.03.2017, Zl. IFA 522632107+Verfahren 150352961, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Zusatzantrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV vom 27.03.2017 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA tätigte Feststellungen zur Lage im Herkunftsland und zum Aufenthalt im Bundesgebiet, und führte zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderungen seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner Identität durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nicht nachgekommen sei. Er habe sich weder nachweislich selbst um die Ausstellung eines Identitätsdokumentes bemüht, noch habe er versucht, über seine Familienangehörigen in Nepal oder einen rechtsfreundlichen Vertreter im In- oder Ausland ein solches zu erlangen.Das BFA tätigte Feststellungen zur Lage im Herkunftsland und zum Aufenthalt im Bundesgebiet, und führte zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderungen seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner Identität durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nicht nachgekommen sei. Er habe sich weder nachweislich selbst um die Ausstellung eines Identitätsdokumentes bemüht, noch habe er versucht, über seine Familienangehörigen in Nepal oder einen rechtsfreundlichen Vertreter im In- oder Ausland ein solches zu erlangen.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Möglichkeiten verfügt habe, sich um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente zu bemühen, die ihm auch zumutbar gewesen wären.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Möglichkeiten verfügt habe, sich um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente zu bemühen, die ihm auch zumutbar gewesen wären.
Zu Spruchpunkt III. führte das BFA eine Abwägung im Sinne des § 8 Abs. 2 EMRK durch, dabei hielt es fest, dass in seinem Fall der Großteil seines Aufenthalts mit Ausnahme seiner beiden Asylverfahren, die zügig bearbeitet worden seien, rechtswidrig gewesen sei. Es bestehe kein Familienleben in Österreich und finde sein Familienleben in Nepal statt, zumal sich seine Gattin und seine beiden minderjährigen Kinder in Nepal befänden und er ihnen auch monatlich 200,-- Euro überweise. Es habe auch kein verfahrensrelevantes, schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet festgestellt werden können, da von ihm lediglich ca. vier Stunden wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz und seine Fortbildung zum Pflegehelfer, die jedoch abgebrochen worden sei, ins Treffen geführt worden seien. Eine außergewöhnliche hohe Integration habe nicht festgestellt werden können, zumal er nicht einmal das österreichische Recht respektiere und ohne die dafür notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung unerlaubt einer Beschäftigung nachgehe, zusätzlich noch Leistungen aus der Grundversorgung beziehe, damit er seiner Familie monatlich 200,-- Euro nach Nepal überweisen könne. Er lebe zudem ohne Wohnrecht in einer Wohnung eines angeblichen Freundes. Aufgrund der Tatsache, dass seine Familienangehörigen, und hier insbesondere seine Gattin und seine beiden minderjährigen Kinder, in Nepal aufhältig seien, seien zweifellos Bindungen zum Heimatland vorhanden und habe er dies auch bestätigt durch die Angabe, dass er monatlich 200,-- Euro an seine Familie überweise. Er sei strafrechtlich unbescholten. Er habe laufend durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt der Weigerung auszureisen bzw. der Verhinderung der Abschiebung, sowie seiner unerlaubten Beschäftigungsausübung die österreichische Rechtslage missachtet und somit massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Das Privatleben, das er sich in Österreich aufgebaut habe, sei zweifellos zu einem Zeitpunkt entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, da er auch während der Dauer seiner beiden ungerechtfertigten Asylverfahren zu keiner Zeit über ein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet verfügt habe. Die bisherige Dauer seines Aufenthaltes in Österreich sei zum Großteil seinem beharrlichen Verbleiben im Bundesgebiet trotz bestehender Ausreiseverpflichtung zuzuschreiben, da seine beiden ungerechtfertigten Asylanträge relativ zügig bearbeitet worden seien. Er habe sich daher den Großteil der Zeit seines Aufenthaltes unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet befunden.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, EMRK durch, dabei hielt es fest, dass in seinem Fall der Großteil seines Aufenthalts mit Ausnahme seiner beiden Asylverfahren, die zügig bearbeitet worden seien, rechtswidrig gewesen sei. Es bestehe kein Familienleben in Österreich und finde sein Familienleben in Nepal statt, zumal sich seine Gattin und seine beiden minderjährigen Kinder in Nepal befänden und er ihnen auch monatlich 200,-- Euro überweise. Es habe auch kein verfahrensrelevantes, schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet festgestellt werden können, da von ihm lediglich ca. vier Stunden wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz und seine Fortbildung zum Pflegehelfer, die jedoch abgebrochen worden sei, ins Treffen geführt worden seien. Eine außergewöhnliche hohe Integration habe nicht festgestellt werden können, zumal er nicht einmal das österreichische Recht respektiere und ohne die dafür notwendige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung unerlaubt einer Beschäftigung nachgehe, zusätzlich noch Leistungen aus der Grundversorgung beziehe, damit er seiner Familie monatlich 200,-- Euro nach Nepal überweisen könne. Er lebe zudem ohne Wohnrecht in einer Wohnung eines angeblichen Freundes. Aufgrund der Tatsache, dass seine Familienangehörigen, und hier insbesondere seine Gattin und seine beiden minderjährigen Kinder, in Nepal aufhältig seien, seien zweifellos Bindungen zum Heimatland vorhanden und habe er dies auch bestätigt durch die Angabe, dass er monatlich 200,-- Euro an seine Familie überweise. Er sei strafrechtlich unbescholten. Er habe laufend durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt der Weigerung auszureisen bzw. der Verhinderung der Abschiebung, sowie seiner unerlaubten Beschäftigungsausübung die österreichische Rechtslage missachtet und somit massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Das Privatleben, das er sich in Österreich aufgebaut habe, sei zweifellos zu einem Zeitpunkt entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, da er auch während der Dauer seiner beiden ungerechtfertigten Asylverfahren zu keiner Zeit über ein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet verfügt habe. Die bisherige Dauer seines Aufenthaltes in Österreich sei zum Großteil seinem beharrlichen Verbleiben im Bundesgebiet trotz bestehender Ausreiseverpflichtung zuzuschreiben, da seine beiden ungerechtfertigten Asylanträge relativ zügig bearbeitet worden seien. Er habe sich daher den Großteil der Zeit seines Aufenthaltes unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet befunden.
Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Familienlebens wurde seitens des BFA festgehalten, dass er in Österreich keinerlei Familienleben habe und seine Familienangehörigen in Nepal lebten. Hinsichtlich des Privatlebens führte das BFA eine Abwägung durch, das eindeutig zu Lasten seines Interesses am Verbleib in Österreich und auch im Sinne des Kindeswohles zugunsten seines Familienlebens in Nepal gehen müsse, sowie zugunsten der Republik Österreich auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Weder aus seinem Vorbringen noch aus der amtsbekannten allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat ergäbe sich ein Hinweis darauf, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukäme, in seinem Fall sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Abschiebung eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe, eine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG existiere für Nepal nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorlegen den § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei.Weder aus seinem Vorbringen noch aus der amtsbekannten allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat ergäbe sich ein Hinweis darauf, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukäme, in seinem Fall sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Abschiebung eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe, eine Empfehlung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere für Nepal nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorlegen den Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei.
Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, dass in seinem Fall keine Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten festgestellt werden können, weswegen die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA aus, dass in seinem Fall keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG hätten festgestellt werden können, weswegen die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage.
Seitens des BF wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben und im wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe stets richtige und gleichbleibende Angaben über seine Herkunft getätigt. Er habe bereits mehrfach vorgebracht, dass er schlicht über keine weiteren Identitätsdokumente verfüge, die er der Behörde vorlegen hätte können. Vom Beschwerdeführer ein darüberhinausgehendes Zusammenarbeiten mit der Botschaft des Landes, aus dem er geflüchtet sei, zu fordern, erscheine jedenfalls nicht als zumutbar. Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf eines des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus den Unterlagen ergebe sich eine intensive soziale, sprachlich und berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei bereits seit über sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältig, er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, spreche bereits gut Deutsch, auf dem Niveau B2 plus, welches er mittels Sprachzertifikat nachweisen könne. Er habe umfangreiche soziale Kontakte und sei unbescholten. Ebenso habe er eine Ausbildung im medizinischen Bereich laufen und sei im beträchtlichen Ausmaß ehrenamtlich tätig. Inwiefern die vorgebrachten Veränderungen seiner Integration nicht maßgeblich wären, wäre im Bescheid nicht nachvollziehbar begründet. Es sei nicht erklärlich, warum die bewiesenen Integrationsschritte des Beschwerdeführers weniger wertvoll wären als eine Integration bei laufenden Asylverfahren. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort eine adäquate Beschäftigung aufnehmen. Außerdem sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Krankenversicherung. Aus diesem Grund sei auch nicht verständlich, warum dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, nicht legal beschäftigt zu sein, wenn das Bundesamt gleichzeitig zugebe, dass er aufgrund seines Aufenthaltsstatus vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei. Die Interessenabwägung zum Nachteil des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der belegten Schützenswürdigkeit des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers in Österreich nicht nachvollziehbar.Der Beschwerdeführer habe stets richtige und gleichbleibende Angaben über seine Herkunft getätigt. Er habe bereits mehrfach vorgebracht, dass er schlicht über keine weiteren Identitätsdokumente verfüge, die er der Behörde vorlegen hätte können. Vom Beschwerdeführer ein darüberhinausgehendes Zusammenarbeiten mit der Botschaft des Landes, aus dem er geflüchtet sei, zu fordern, erscheine jedenfalls nicht als zumutbar. Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf eines des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus den Unterlagen ergebe sich eine intensive soziale, sprachlich und berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei bereits seit über sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältig, er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft, spreche bereits gut Deutsch, auf dem Niveau B2 plus, welches er mittels Sprachzertifikat nachweisen könne. Er habe umfangreiche soziale Kontakte und sei unbescholten. Ebenso habe er eine Ausbildung im medizinischen Bereich laufen und sei im beträchtlichen Ausmaß ehrenamtlich tätig. Inwiefern die vorgebrachten Veränderungen seiner Integration nicht maßgeblich wären, wäre im Bescheid nicht nachvollziehbar begründet. Es sei nicht erklärlich, warum die bewiesenen Integrationsschritte des Beschwerdeführers weniger wertvoll wären als eine Integration bei laufenden Asylverfahren. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und würde im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort eine adäquate Beschäftigung aufnehmen. Außerdem sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Krankenversicherung. Aus diesem Grund sei auch nicht verständlich, warum dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, nicht legal beschäftigt zu sein, wenn das Bundesamt gleichzeitig zugebe, dass er aufgrund seines Aufenthaltsstatus vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei. Die Interessenabwägung zum Nachteil des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der belegten Schützenswürdigkeit des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers in Österreich nicht nachvollziehbar.
Am 24.05.2018 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
R: Sie sprechen schon gut Deutsch, woher können Sie Deutsch?
BF auf Deutsch: Ich habe einen Vorstudienlehrgang absolviert, in dessen Rahmen ich eine Deutschprüfung abgelegt habe.
R: Haben Sie auch ein Zertifikat, dass Sie zumindest auf Niveau A2 sind?
BF auf Deutsch: Ja, der RV hat dieses.BF auf Deutsch: Ja, der Regierungsvorlage hat dieses.
R: Abgesehen von diesem Vorstudienlehrgang haben Sie auch Deutschkurse besucht?
BF auf Deutsch: Nein.
R: Sie sind mittlerweile viele Jahre in Österreich, ohne dass Sie einen Aufenthaltstitel haben, wieso sind Sie nicht Ihrer Verpflichtung nachgekommen und in Ihre Heimat ausgereist?
BF: Ich bin seit 8 Jahren in Österreich und ich kann nicht zurückkehren, weil Gefahr herrscht, ich habe keine Reisedokumente.
R: Warum haben Sie sich keine Reisedokumente besorgt?
BF: Ich habe kein Visum und ich hatte keinen anderen Weg als illegal in Österreich zu leben. Ich wollte in Österreich Medizin studieren, aber ich durfte nicht studieren. Jetzt habe ich mich entschlossen, eine Pflegehilfeausbildung zu machen und ich will in Österreich den alten Menschen helfen und hier leben.
R: Haben Sie sich hinsichtlich eines Reisepasses je bei Ihrer Vertretungsbehörde bemüht, um einen Reisepass zu bekommen?
BF: Nein, habe ich nicht.
R: Haben Sie jemals eine Geburtsurkunde vorgelegt?
BF: Nein.
R: Warum nicht, Sie wurden dazu aufgefordert.
BF: Ich habe keine.
R: Ihre Angehörigen leben in Nepal, warum haben sie sich nicht über Ihre Angehörigen eine Geburtsurkunde besorgt.
BF: Nein, das habe ich nicht gemacht.
R: Wer von Ihren Angehörigen lebt in Nepal?
BF: Meine Frau, meine zwei Kinder.
R: Was ist mit den Eltern oder ev. Geschwistern?
BF: Mein Vater lebt noch, meine Stiefmutter ist verstorben, ich habe auch meine Geschwister, 1 Halbbruder und 1 Halbschwester.
R: Haben Sie auch Familienangehörige in Österreich?
BF: Nein.
R: Gehen Sie derzeit einer Arbeit nach?
BF auf Deutsch: Ja, ich bin gerade von der Arbeit gekommen. Ich arbeite seit 8 Jahren als Zeitungsausträger.
R: Um welches Arbeitsverhältnis handelt es sich, Sie haben ja kein Aufenthaltsrecht?
BF auf Deutsch: Das ist die einzige Arbeit, der ich nachkommen darf, wo die Asylwerber arbeiten dürfen.
R: Aber Sie sind kein Asylwerber mehr, schon lange nicht mehr.
BF auf Deutsch: Ich weiß, aber man muss arbeiten, um zu leben.
R: Was verdienen Sie ca. pro Monat?
BF auf Deutsch: Legt Lohnzettel vor, welche als Beilage./1 zum Akt genommen werden. Ich verdiene ca. 900 Euro, manchmal 1.000 Euro.
R: Wo wohnen Sie derzeit?
BF auf Deutsch: Im 9. Bezirk, XXXX . Diese Wohnung gehört mir.BF auf Deutsch: Im 9. Bezirk, römisch 40 . Diese Wohnung gehört mir.
R: Was bedeutet das, sind Sie Haupt- oder Untermieter oder sind Sie Eigentümer. Gibt es einen Vertrag, den Sie vorlegen können?
BF: Ich habe einen Vertrag, ich bin Hauptmieter dort. Die Wohnung läuft auf meinen Namen.
BF legt den Mietvertrag vor, der in Kopie als Beilage./2 zum Akt genommen wird.
R: Wie groß ist diese Wohnung?
BF: Ca. 39 Quadratmeter.
R: Wohnen Sie dort alleine?
BF: Mit einem Kollegen.
R: Ist das auch ein Nepalese?
BF: Ja.
R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Kollege?
BF: Asylwerber.
R: Was machen Sie neben Ihrer Tätigkeit als Zeitungszusteller?
BF auf Deutsch: Ich helfe beim Roten Kreuz und bei der Wiener Tafel und ich helfe einem alten Mann beim Einkaufen. Sonst gehe ich mit den heute anwesenden Österreichern spazieren, schwimmen oder essen.
R: Wie heißen die heute Anwesenden?
BF auf Deutsch: XXXX , er hat mir bereits sehr geholfen, moralisch und finanziell. Ich kenne ihn seit 2014 vom Spital. Die zweite heißt XXXX , ich kenne sie seit fünf Jahren. Manchmal treffe ich sie am Wochenende und wir gehen spazieren und essen. Die andere heißt XXXX , ich kenne sie seit 8 Jahren. Wir unternehmen Spaziergänge, gehen essen. Die letzte heißt XXXX , ich kenne sie auch seit 8 Jahren. Mit ihr gehe ich laufen, schwimmen, zum Essen. Diese Personen haben mir sehr geholfen.BF auf Deutsch: römisch 40 , er hat mir bereits sehr geholfen, moralisch und finanziell. Ich kenne ihn seit 2014 vom Spital. Die zweite heißt römisch 40 , ich kenne sie seit fünf Jahren. Manchmal treffe ich sie am Wochenende und wir gehen