TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 W111 2007518-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
IntG §10 Abs2 Z5
IntG §9 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017

Spruch

W111 2007516-1/16E

W111 2007518-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation und 2.) vertreten durch den XXXX , gegen die Spruchpunkte1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation und 2.) vertreten durch den römisch 40 , gegen die Spruchpunkte

I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.04.2014, Zln. 1.) 831382402-1723361 und 2.) 831382206-1723388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 beschlossen:römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.04.2014, Zln. 1.) 831382402-1723361 und 2.) 831382206-1723388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 beschlossen:

A) Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde

gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation und 2.) vertreten durch den XXXX , gegen die Spruchpunkte2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation und 2.) vertreten durch den römisch 40 , gegen die Spruchpunkte

I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.04.2014, Zln. 1.) 831382402-1723361 und 2.) 831382206-1723388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht erkannt:römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.04.2014, Zln. 1.) 831382402-1723361 und 2.) 831382206-1723388, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht erkannt:

A) I. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wirdA) römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wird

ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 9 Abs. 4 iVm 10 Abs. 2 Ziffer 5 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird 1) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 4, in Verbindung mit 10 Absatz 2, Ziffer 5 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird 1) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.2013 um Gewährung internationalen Schutzes ansuchten. Die zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesene Erstbeschwerdeführerin ist die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin, welche die Erstbeschwerdeführerin bis zur Volljährigkeit im Verfahren gesetzlich vertreten hat.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.09.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dem christlich-orthodoxen Glauben sowie der ossetischen Volksgruppe anzugehören und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen zu sein. In Bezug auf ihren Fluchtgrund berief sich die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass ihr als Geschäftsmann tätiger Ehemann eines Tages verschwunden wäre, wenige Tage später sei es zu einer Entführung der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin gekommen, deren Freilassung erfolgt wäre, nachdem die Zweitbeschwerdeführerin durch die Entführer zur Unterzeichnung von Dokumenten unbekannten Inhalts genötigt worden wäre.Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.09.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dem christlich-orthodoxen Glauben sowie der ossetischen Volksgruppe anzugehören und zuletzt in römisch 40 wohnhaft gewesen zu sein. In Bezug auf ihren Fluchtgrund berief sich die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass ihr als Geschäftsmann tätiger Ehemann eines Tages verschwunden wäre, wenige Tage später sei es zu einer Entführung der damals minderjährigen Erstbeschwerdeführerin gekommen, deren Freilassung erfolgt wäre, nachdem die Zweitbeschwerdeführerin durch die Entführer zur Unterzeichnung von Dokumenten unbekannten Inhalts genötigt worden wäre.

Am 20.03.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin statt (vgl. die Seiten 73 bis 93 des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts). Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte abermals das Verschwinden ihres Manens und die Entführung ihrer Tochter als fluchtauslösend. Die Zweitbeschwerdeführerin habe jene Umstände im Herkunftsstaat polizeilich zur Anzeige gebracht, woraufhin sie seitens der Entführer zu einer Zurückziehung der Anzeige genötigt worden wäre, wobei sie den Eindruck gewonnen hätte, dass diese mit den Behörden in Verbindung stünden. Die Täter hätten die Zweitbeschwerdeführerin sodann aufgefordert, das Land zu verlassen.Am 20.03.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin statt vergleiche die Seiten 73 bis 93 des ihre Person betreffenden Verwaltungsakts). Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte abermals das Verschwinden ihres Manens und die Entführung ihrer Tochter als fluchtauslösend. Die Zweitbeschwerdeführerin habe jene Umstände im Herkunftsstaat polizeilich zur Anzeige gebracht, woraufhin sie seitens der Entführer zu einer Zurückziehung der Anzeige genötigt worden wäre, wobei sie den Eindruck gewonnen hätte, dass diese mit den Behörden in Verbindung stünden. Die Täter hätten die Zweitbeschwerdeführerin sodann aufgefordert, das Land zu verlassen.

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 10.04.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 2 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte III.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 10.04.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkte römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund widersprüchlicher Darlegungen als unglaubwürdig erwiesen hätten und demnach nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerinnen im Herkunftsstaat von unbekannten Männern aufgesucht und bedroht worden wären. Eine relevante Rückkehrgefährdung habe ebensowenig festgestellt werden können, wie eine integrative Verfestigung der Beschwerdeführerinnen im Bundegebiet.

3. Gegen diese Bescheide wurde mit für die Beschwerdeführerinnen gleichlautendem Schriftsatz vom 28.04.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Die Beschwerdevorlagen langten am 02.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 08.02.2018 wurde das im Spruch ersichtliche Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben. Unter einem wurden ärztliche Unterlagen bezüglich einer komplikationslos verlaufenen Operation der Zweitbeschwerdeführerin im HNO-Bereich sowie ein Schreiben über eine Zulassung der Erstbeschwerdeführerin an einem Oberstufenrealgymnasium übermittelt.

Mit Eingabe vom 20.02.2018 wurden ärztliche Entlassungsberichte vom 01.07.2017 und vom 02.02.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie Unterstützungsschreiben aus dem sozialen Umfeld der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.

5. Am 22.02.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die Beschwerdeführerinnen, deren bevollmächtigte Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Vorgelegt wurden insbesondere die folgenden Unterlagen:

* Unterstützungsschreiben aus dem sozialen Umfeld der Beschwerdeführerinnen vom 16.02.2018 und vom 17.02.2018, Referenzschreiben der Klassenvorständin der Erstbeschwerdeführerin vom 30.06.2017;

* Bestätigung über den Besuch einer Polytechnische Schule sowie Schulnachricht für das Schuljahr 2016/2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin;

* Psychiatrischer Befundbericht betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 19.02.2018 (Diagnose: schwere depressive Episode)

Die Verhandlung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

(BF1=Erstbeschwerdeführerin, BF2=Zweitbeschwerdeführerin,

BFV=Beschwerdeführervertreterin)

"(...) Die BFV gibt nach Rücksprache mit BF1 und BF2 bekannt, dass die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. zurückgezogen werden. Der R erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung. Die BF2 gibt im eigenen Namen sowie im Namen ihrer Tochter an, die Erläuterung verstanden zu haben und mit der Zurückziehung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt I. einverstanden zu sein. Ausdrücklich aufrechterhalten werden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. und III. der gegenständlichen Bescheide."(...) Die BFV gibt nach Rücksprache mit BF1 und BF2 bekannt, dass die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. zurückgezogen werden. Der R erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung. Die BF2 gibt im eigenen Namen sowie im Namen ihrer Tochter an, die Erläuterung verstanden zu haben und mit der Zurückziehung der Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch eins. einverstanden zu sein. Ausdrücklich aufrechterhalten werden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der gegenständlichen Bescheide.

R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren?

BF2: Ich möchte dem Verfahren nichts hinzufügen. Das Verfahren lief korrekt ab.

R: Bitte schildern Sie mir Ihre gesundheitliche Situation.

BF2: Mein Gesundheitszustand ist nicht sehr gut. Ich bin bei einem Psychologen in Behandlung, weil ich nicht gut schlafen kann und unter Angstzuständen leide. Vor einem Jahr hatte ich einen Herzinfarkt und ich werde im März 2018 eine medizinische Kontrolle haben. Ich fühle mich im Moment nicht sehr gut, weil ich mich sehr große Sorgen mache. Ich mache mir auch Sorgen um meine Tochter, da sie sich in Österreich sehr wohl fühlt und wir in Russland niemanden mehr haben. Ich habe Schmerzen am Bein und eine Elektrotherapie. Auch mit dem Blutdruck habe ich Probleme, da er ständig erhöht ist. Auf meiner Schilddrüse wurde ein Geschwulst festgestellt und ich wurde am 11.11.2015 operiert.

BF1: Ich bin gesund.

R: Gesetzt den Fall Sie müssten in Ihre Heimat zurückkehren, welche Lebensumstände würden Sie erwarten?

BF2: Wir haben dort niemanden und nichts mehr. Keine Wohnung, man hat uns alles weggenommen. Mein Mann ist 2013 verschwunden. Wir haben keinen Kontakt mehr zu ihm. Ich habe Angst. Ich denke, dass er uns gefunden hätte, wenn er noch am Leben wäre.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich niemanden mehr habe. Da ich in einem Kinderheim aufgewachsen bin, habe ich auch kein Verwandten.

BF1: Auch ich sehe keine Perspektive, müsste auf der Straße leben. Ich spreche kaum Russisch, weil ich schon einige Jahre in Österreich lebe.

BFV: Im Falle einer Abschiebung nach Russland wäre die Familie in ihrer Existenz gefährdet. Es wäre sehr schwierig, das Leben in Russland wieder aufzubauen. Zum einen haben die BF keine Wohnmöglichkeit, die Unterstützung durch die russischen Behörden wird sich im Wesentlichen in der Zuweisung eines Platzes für Obdachlose erstrecken. Hinsichtlich der BF2 möchte ich festhalten, dass sie zwar russisch spricht, aber da sie nicht richtig schreiben kann, wird sie sich im Alltag sehr schwer tun.

R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.

BF2: Ich glaube, dass ich bereits integriert bin, weil ich die Bräuche in Österreich kenne und schätze. Wenn ich die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme habe, werde ich diese Möglichkeit nutzen. Aufgrund meiner Krankheit war dies bisher leider nicht möglich.

BFV: Verstehen Sie Deutsch?

BF2: Ein wenig.

BFV: Aufgrund der Aufregung traut sich die BF2 nicht Deutsch zu sprechen. Nach meiner Ansicht spricht die BF2 Deutsch auf Niveau A2, jedoch hat sie noch keine Prüfung abgelegt. Englisch spricht sie allerdings fließend.

R: Haben Sie einen Freundes- oder Bekanntenkreis in Österreich?

BF2: Ja, ich habe Kontakt zu den Eltern der Freunde meiner Tochter. Auch mit dem Unterkunftsgeber Herrn XXXX bin ich fast täglich in Kontakt.BF2: Ja, ich habe Kontakt zu den Eltern der Freunde meiner Tochter. Auch mit dem Unterkunftsgeber Herrn römisch 40 bin ich fast täglich in Kontakt.

R: Gesetzt den Fall, Sie hätten eine Arbeitsgenehmigung. Hätten Sie schon einen potentiellen Arbeitgeber im Auge?

BF2: Ja, unser Unterkunftgeber hat eine Tischlerei und er könnte uns sicher eine Arbeit geben.

R: Bitte beschreiben Sie Ihren Alltag in Österreich?

BF2: Ich begleite meine Tochter zur Schule. Ich treffe mich regelmäßig mit einer Bekannten namens XXXX . Ich gehe auch hie und da in die Kirche. Ich bin orthodoxen Glaubens, gehe aber in die röm.-katholische Kirche. Die Ärzte haben angeordnet, dass ich viel spazieren gehe. Ich nehme Arzneimittel ein. Ich möchte anmerken, dass ich vorhabe, eine Deutschprüfung abzulegen und eine Arbeitsplatzzusage nachzureichen.BF2: Ich begleite meine Tochter zur Schule. Ich treffe mich regelmäßig mit einer Bekannten namens römisch 40 . Ich gehe auch hie und da in die Kirche. Ich bin orthodoxen Glaubens, gehe aber in die röm.-katholische Kirche. Die Ärzte haben angeordnet, dass ich viel spazieren gehe. Ich nehme Arzneimittel ein. Ich möchte anmerken, dass ich vorhabe, eine Deutschprüfung abzulegen und eine Arbeitsplatzzusage nachzureichen.

R: Zur Nachreichung der angekündigten Unterlagen wird eine Frist bis 16.04.2018 eingeräumt.

R an BF1: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben:

BF1: Ich habe in Österreich sehr viele Freunde. In Russland hatte ich nur im Rahmen der Schule einige Bekannte. Ich möchte vieles in meinem Leben erreichen. Dafür brauche ich die Matura, die ich gegenwärtig anstrebe. Dazu besuche ich die Maturaschule XXXX . Ich spreche Russisch. Aber ich will nicht russisch sprechen, da ich mit Russland schlechte Erfahrungen verbinde. In Russland war in der Schule eine Aussenseiterin und hatte keine Freunde weil ich nicht ethnische Russin bin. Hier ist es anders. Ich habe mich noch nie so normal gefühlt, wie in Österreich. Alle sind sehr nett zu mir. In meiner Freizeit bin ich viel mit Freunden in XXXX unterwegs. Dort wohnen meine Freunde. Meine Freunde machen auch Ausbildungen.BF1: Ich habe in Österreich sehr viele Freunde. In Russland hatte ich nur im Rahmen der Schule einige Bekannte. Ich möchte vieles in meinem Leben erreichen. Dafür brauche ich die Matura, die ich gegenwärtig anstrebe. Dazu besuche ich die Maturaschule römisch 40 . Ich spreche Russisch. Aber ich will nicht russisch sprechen, da ich mit Russland schlechte Erfahrungen verbinde. In Russland war in der Schule eine Aussenseiterin und hatte keine Freunde weil ich nicht ethnische Russin bin. Hier ist es anders. Ich habe mich noch nie so normal gefühlt, wie in Österreich. Alle sind sehr nett zu mir. In meiner Freizeit bin ich viel mit Freunden in römisch 40 unterwegs. Dort wohnen meine Freunde. Meine Freunde machen auch Ausbildungen.

R: Haben Sie noch Kontakte nach Russland?

BF1: Nein, ich habe überhaupt keine Kontakte.

R: Wann haben Sie mit der Maturaschule begonnen und was haben Sie nach der Polytechnischen Schule gemacht?

BF1: Ich wollte mich für bereits für das letzte Semester anmelden, habe aber einen Anmeldetermin versäumt. Zwischenzeitig war ich daheim und habe mein Deutsch zu perfektionieren versucht. Ich bin vier Tage/Woche - außer Freitag - ganztags in der Schule. Ich arbeitete vor Weihnachten ehrenamtlich im XXXX Museum. Dort sagte man mir, dass ich einen Nebenjob haben könne, sobald ich einen Aufenthaltstitel habe. Ich habe berufspraktische Tage im Kindergarten und in einer Tierarztpraxis absolviert. Ich war auch in XXXX in einem Schmuckgeschäft als Schnupperlehrling. Ich habe auch einen Tag in einem Restaurant als Kellnerin gearbeitet. Manchmal helfe ich auch unserem Vermieter.BF1: Ich wollte mich für bereits für das letzte Semester anmelden, habe aber einen Anmeldetermin versäumt. Zwischenzeitig war ich daheim und habe mein Deutsch zu perfektionieren versucht. Ich bin vier Tage/Woche - außer Freitag - ganztags in der Schule. Ich arbeitete vor Weihnachten ehrenamtlich im römisch 40 Museum. Dort sagte man mir, dass ich einen Nebenjob haben könne, sobald ich einen Aufenthaltstitel habe. Ich habe berufspraktische Tage im Kindergarten und in einer Tierarztpraxis absolviert. Ich war auch in römisch 40 in einem Schmuckgeschäft als Schnupperlehrling. Ich habe auch einen Tag in einem Restaurant als Kellnerin gearbeitet. Manchmal helfe ich auch unserem Vermieter.

R: Gesetzt den Fall, Sie hätten eine Arbeitsgenehmigung. Hätten Sie schon einen potentiellen Arbeitgeber im Auge?

BF1: Ja, ich könnte in einem neuen Gasthaus in XXXX als Kellnerin arbeiten oder in XXXX als Kellnerin.BF1: Ja, ich könnte in einem neuen Gasthaus in römisch 40 als Kellnerin arbeiten oder in römisch 40 als Kellnerin.

R: Zur Nachreichung von weiteren Integrationsunterlagen wird ebenfalls eine Frist bis 16.04.2018 eingeräumt.

R: Vorgelegt wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die Russische Föderation (Stand 21.07.2017). Ein Exemplar wird der BFV übergeben. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

Die BFV ersucht um eine Frist zur Stellungnahme bis 16.04.2018. Diese wird gewährt.

R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

BF2: Natürlich will ich das. Ich werde alles machen, um in diesem Land bleiben zu können. Ich bitte Sie wegen meiner Tochter und sie wird auf jeden Fall ein Gewinn für Österreich.

BF1: Ich möchte meine Freunde nicht verlieren. Hier kann ich leben und arbeiten.

R: Festgehalten wird das die BF1 fließend Deutsch spricht.

BFV: Ich gebe bekannt, dass ich im Namen meiner Mandantschaft auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. zurückziehen möchte, da aufgrund der vorliegenden Länderinformationen eine Gewährung von subsidiären Schutz aussichtslos scheint. Ausdrücklich aufrechterhalten werden die Spruchpunkte III.BFV: Ich gebe bekannt, dass ich im Namen meiner Mandantschaft auch die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. zurückziehen möchte, da aufgrund der vorliegenden Länderinformationen eine Gewährung von subsidiären Schutz aussichtslos scheint. Ausdrücklich aufrechterhalten werden die Spruchpunkte römisch drei.

Der R erteilt eine ausführliche rechtliche Belehrung. BF1 und BF2 geben an, sie verstanden zu haben. BF2 ist im eigenen sowie im Namen ihrer Tochter mit der Zurückziehung einverstanden. (...)"

6. Mit Eingabe vom 16.04.2018 erstatteten die Beschwerdeführerinnen eine schriftliche Stellungnahme, im Rahmen derer zusammenfassend ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung durch Verwandte erhalten könnten und ihre Existenz gefährdet wäre, da sie keine Wohnmöglichkeit oder Unterstützung durch staatliche Behörden erhalten würden. Die Beschwerdeführerinnen würden bereits seit viereinhalb Jahren in Österreich leben und hätten hier viele Freunde und Bekannte. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Anfang März 2018 eine Deutschprüfung auf den Niveau A2 positiv absolviert, beide Beschwerdeführerinnen würden über - beiliegend übermittelte - Arbeitsplatzzusagen verfügen, welche die von ihnen angestrebte Selbsterhaltungsfähigkeit untermauern würden. Die Erstbeschwerdeführerin werde in Kürze die Volljährigkeit erreichen, spreche fließend Deutsch, habe die Polytechnische Schule positiv abgeschlossen und könne in nächster Zeit eine Arbeit als Kellnerin aufnehmen. Die Beschwerdeführerinnen seien sozial integriert und strafgerichtlich unbescholten.

Mit Eingabe vom 30.04.2018 wurde das Zertifikat über die seitens der Zweitbeschwerdeführerin bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 nachgereicht.

Mit Eingabe vom 11.06.2018 wurden Zeugnisse über den Abschluss der Hauptschule und einer Polytechnischen Schule durch die Erstbeschwerdeführerin nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerinnen, deren präzise Identität nicht feststeht, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der ossetischen Volksgruppe und dem christlich-orthodoxen Glauben an. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesenen Erstbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerinnen gelangten illegal in das Bundesgebiet und stellten am 24.09.2013 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, seit diesem Zeitpunkt halten sie sich durchgehend im Bundegebiet auf. Die aus XXXX stammenden beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine verwandtschaftlichen Bindungen mehr im Herkunftsstaat.Die Beschwerdeführerinnen gelangten illegal in das Bundesgebiet und stellten am 24.09.2013 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, seit diesem Zeitpunkt halten sie sich durchgehend im Bundegebiet auf. Die aus römisch 40 stammenden beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine verwandtschaftlichen Bindungen mehr im Herkunftsstaat.

Die unbescholtenen Beschwerdeführerinnen leben in einem gemeinsamen Haushalt in Niederösterreich, führen untereinander ein Familienleben und bestreiten ihren Lebensunterhalt aktuell im Rahmen der Grundversorgung. Sie haben sich während ihres mehr als vierjährigen Aufenthalts um eine umfassende Integration im Bundesgebiet bemüht gezeigt.

Die XXXX jährige Erstbeschwerdeführerin spricht fließend Deutsch, absolvierte im Bundesgebiet eine Polytechnische Schule und bereitet sich aktuell auf die Matura vor. Sie verfügt über eine Einstellungszusage als Kellnerin, war ehrenamtlich im XXXX Museum beschäftigt und hat berufspraktische Tage in einem Kindergarten und einer Tierarztpraxis sowie eine Schnupperlehre in einem Schmuckgeschäft absolviert. Die im Alter von XXXX Jahren ins Bundesgebiet eingereiste Erstbeschwerdeführerin hat enge Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft und sieht Österreich mittlerweile als ihre Heimat an, demgegenüber hat sie keine Kontakte mehr zu ihrem Herkunftsstaat.Die römisch 40 jährige Erstbeschwerdeführerin spricht fließend Deutsch, absolvierte im Bundesgebiet eine Polytechnische Schule und bereitet sich aktuell auf die Matura vor. Sie verfügt über eine Einstellungszusage als Kellnerin, war ehrenamtlich im römisch 40 Museum beschäftigt und hat berufspraktische Tage in einem Kindergarten und einer Tierarztpraxis sowie eine Schnupperlehre in einem Schmuckgeschäft absolviert. Die im Alter von römisch 40 Jahren ins Bundesgebiet eingereiste Erstbeschwerdeführerin hat enge Freundschaften im Bundesgebiet geknüpft und sieht Österreich mittlerweile als ihre Heimat an, demgegenüber hat sie keine Kontakte mehr zu ihrem Herkunftsstaat.

Die Zweitbeschwerdeführerin zeigte sich ebenfalls um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht und legte zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ab. Sie verfügt über eine Arbeitsplatzzusage für eine Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft und hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in ihrer Wohngemeinde aufgebaut.

Die Zweitbeschwerdeführerin befindet sich aufgrund kardiologischer sowie psychischer Erkrankungen (insb. ausgeprägt diffuse Coronarsklerose, essentielle primäre Hypertonie, schwere depressive Episode) in regelmäßiger fachärztlicher und medikamentöser Behandlung.

Aufgrund der seitens der beschwerdeführenden Parteien gesetzten Integrationsschritte, der Verwurzelung der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet, sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführerinnen, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen.

Die gewillkürte Vertretung zog anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2018 nach umfassender Belehrung ihrer Mandanten die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide vom 10.04.2014, mit welchen die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) jeweils abgewiesen wurden, zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.Die gewillkürte Vertretung zog anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2018 nach umfassender Belehrung ihrer Mandanten die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide vom 10.04.2014, mit welchen die Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte römisch zwei.) jeweils abgewiesen wurden, zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. abzusprechen.Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist gegenständlich lediglich über die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. abzusprechen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Mangels Vorlage von Original-Identitätsdokumenten konnte die präzise Identität der Beschwerdeführerinnen nicht festgestellt werden. Die Feststellungen hinsichtlich deren Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis sowie zu deren familiären Verhältnissen ergeben sich aus ihren dahingehend glaubhaften Angaben.

Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführerinnen derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den Einstellungszusagen der Beschwerdeführerinnen, dem A2-Zertifikat der Zweitbeschwerdeführerin, den zahlreichen Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte, den Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnissen der Erstbeschwerdeführerin, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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