Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W263 2150838-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, Zl. 1043814710-140106777, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 25.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am 27.10.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX, XXXX, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Pashtu, er spreche auch Dari (beherrsche beides in Wort und Schrift), er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr sechs Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht und zuletzt als XXXX gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seinen Vater (Wohnsitz: XXXX, XXXX; vor drei Jahren von den Taliban getötet), seine Mutter und drei Brüder (ungefähr XXXX, XXXX und XXXX Jahre alt), alle wohnhaft in XXXX, an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX, XXXX, an. Er habe als XXXX und XXXX gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei wie die finanzielle Situation seiner Familie schlecht. Der Cousin, väterlicherseits, unterstütze die Familie. Der "Cousin väterlicherseits seines Vaters" habe die Ausreise organisiert.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an: Er habe seine Heimat verlassen, weil sein Leben aufgrund der Taliban in Gefahr gewesen sei. Ihr Haus sei mehrmals von den Taliban attackiert worden. Sein Vater habe beim afghanischen Militär gedient und sei aufgrund seiner Tätigkeit vor ungefähr drei Jahren von den Taliban getötet worden. Sein Onkel väterlicherseits sei ebenfalls getötet worden. Auch ihm hätten die Taliban gedroht, sie hätten ihn als Ungläubigen beschimpft und ihn ebenfalls umbringen wollen.
3. Am 12.11.2014 gab der BF vor dem BFA u.a. an, er werde Kontakt in seine Heimat aufnehmen, um sich seine Tazkira schicken zu lassen. Im weiteren Verfahrensverlauf legte der BF eine Tazkira, Fotos (auf welchen nach seinen Angaben sein Vater in Uniform zu sehen sei) sowie Unterlagen zum Militärdienst vor.
4. Im November 2015 langte beim BFA die Vollmachtsbekanntgabe des o. a. Vertreters des BF ein.
5. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.01.2017 zusammengefasst weiter an:
Er sei ganz gesund und nehme keine Medikamente.
Er sei in der Provinz Meidan Wardag, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Es sei bei den bisherigen Einvernahmen zu einem Fehler gekommen. Er habe nur zwei Wochen in der Stadt XXXX gelebt, das sei aber falsch protokolliert worden. Er habe in Afghanistan sechs Jahre lang die Grundschule besucht und zwar ca. im Alter von XXXX-XXXX Jahren. Er habe die Schule abgebrochen, weil er Probleme mit den Taliban gehabt habe.
Im Heimatdorf würden noch seine Mutter sowie drei Brüder (XXXX, XXXX und XXXX Jahre alt leben).
Sein Vater habe bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet und sei im XXXX gestorben (durch den Dolmetscher umgerechnet: XXXX). Er sei von den Taliban ermordet worden.
Seine Familie besitze Grundstücke in Maidan Wardak. Er wisse nicht, wer die Grundstücke jetzt bewirtschafte, weil er mit seiner Familie seit zwei Jahren keinen Kontakt habe. Beim letzten Kontakt sei ihm gesagt worden, dass sie sich nicht sicher fühlen würden. Im XXXX habe er mit seiner Mutter telefoniert. Die Telefonnummer funktioniere nicht mehr. Aus diesem Grund gehe es ihm schlecht. Er könne nicht schlafen. Er wisse nicht, warum seine Familie sich nicht melden würde. Sie hätten nur ein einziges Handy zu Hause gehabt.
Am XXXX (umgerechnet: XXXX), korrigiert auf XXXX, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. An diesem Tag seine Taliban zu ihnen gekommen. Sie hätten seine Mutter und seinen Großvater geschlagen. Der BF seit diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen. Er sei nach Hause gekommen und habe seinen Großvater "im Blut gefunden" und seine Mutter habe geweint. Die Mutter habe dem BF erzählt, dass die Taliban wegen dem BF bei ihnen gewesen seien. Ein Nachbar habe ein Auto gehabt. Am selben Tag habe er mithilfe des Nachbarn die Ortschaft verlassen. Ca. um 15:00 Uhr seien sie Richtung XXXX losgefahren. Nach einer Stunde hätten sie XXXX, Stadtteil XXXX erreicht. Der Nachbar habe ihn bis dorthin begleitet; seine Mutter habe mit dem Nachbarn ausgemacht, was er machen solle. Seine Mutter habe dem Nachbarn aufgetragen, für den BF einen Schlepper zu besorgen. Der BF sei zwei Wochen in XXXX geblieben. In diesen zwei Wochen habe der Nachbar für ihn einen Schlepper organisiert, welcher dann die Ausreise organisiert habe. Er habe in XXXX in einem Haus gelebt, welches von diesem Nachbarn namens XXXX organisiert worden sei. Der BF habe dort bleiben und warten müssen.
Aufgefordert die Gründe zu schildern, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der BF an: Der Grund sei, dass die Taliban zweimal bei ihnen gewesen sein. Beim erste Mal habe er nicht gewusst, dass es sich um Taliban handelt. Beim ersten Mal habe er ihnen auch Tee gegeben. Nach zwei Wochen seien sie wieder zu ihnen gekommen.
Als die Taliban das erste Mal bei ihnen gewesen seien, hätten sie ihn schon mitnehmen wollen. Das habe ihm seine Mutter damals aber nicht erzählt. Beim zweiten Mal seien Sie gekommen, um ihn mitzunehmen. Er sei aber in der Schule gewesen. Sie hätten seine Mutter und seinen Großvater geschlagen. Sie hätten wollen, dass der BF mitgehe und für die Taliban kämpfe. Seine Mutter und sein Großvater seien dagegen gewesen. Da sie das abgelehnt hätten, seien sie geschlagen worden.
Nach Aufforderung schilderte der BF das erste Auftauchen der Taliban wie folgt: Vorher habe er nie Taliban gesehen. Sie hätten bei ihnen geklopft. Er habe geglaubt, das seien normale Leute. Er habe die Tür aufgemacht. Sie seien reingekommen und hätten sich ins Zimmer gesetzt. Sein Großvater habe ihm gesagt, dass er rausgehen solle. Sie seien ungefähr eine Stunde bei ihnen gewesen und seien dann weggegangen. Er habe seinen Großvater gefragt, wer die Personen gewesen sein. Der Großvater sei traurig und böse gewesen und habe gar nichts gesagt. Der BF sei nur einmal reingegangen und habe ihnen Tee gebracht. Ihm sei später erzählt worden, dass sie ihn schon damals mitnehmen haben wollen.
Es seien fünf Männer mit Vollbärten gewesen. Alle hätten schwarze Tschadars getragen. Später habe er mitbekommen, dass sie darunter auch Waffen - Kalaschnikows - getragen hätten. Als sie das zweite Mal bei ihnen gewesen seien, hätten seine Mutter und sein Großvater ihm das erzählt.
Bei dem Gespräch sei nur der Großvater dabei gewesen. Er habe nicht mit dem BF gesprochen, weil er nicht gewollt habe, dass der BF Angst bekomme. Befragt, warum sein Großvater keine Angst vor Taliban gehabt habe, gab der BF an, er habe das nicht so ernst genommen. Der BF wisse nicht, warum er das nicht ernst genommen habe. Beim zweiten Mal, als sie geschlagen worden seien, hätten sie ihm alles erzählt.
Die Taliban seien um 13:00 Uhr bei ihnen gewesen. Der BF und seine Brüder seien in der 15-20 Minuten vom Haus entfernten Schule gewesen, die an dem Tag und täglich von 09:00-12:30 Uhr gedauert habe. Befragt, warum der BF dann nicht zu Hause gewesen sei, antwortete der BF, er sei um 13:00 Uhr zu Hause gewesen und die Taliban seien schon weg gewesen.
Er wisse nicht genau, um welche Mitglieder der Taliban es sich gehandelt habe. Das Dorf bestehe aus ca. 50 Häuser. Er wisse, dass der Kommandant XXXX heiße. Der BF kenne nur seinen Namen, aber wisse nicht, welcher Gruppe er angehöre, woher die komme oder mehr.
Befragt zum Tod seines Vaters gab der BF an, dass sein Vater bei der afghanischen Nationalarmee als Unteroffizier gearbeitet habe. Er sei nur ca. einmal pro Monat nach Hause gekommen. Als er einmal zu Hause zu Besuch gewesen sei, sei er rausgegangen und sei von den Taliban umgebracht worden. Befragt, warum der BF das so genau wisse, gab er an, dass beim zweiten Besuch der Taliban diese zu seinem Großvater gesagt hätten, wenn der BF nicht mitgehe, würden sie ihn auch töten. Der Vater sei in XXXX stationiert gewesen. Er sei zuständig für die Sicherheit des Landes gewesen. Er habe an verschiedenen Kampfhandlungen in verschiedenen Provinzen, in XXXX, in XXXX, teilgenommen. Er sei der Kommandant einer kleinen Gruppe von ca. XXXX Personen gewesen.
Der BF sei für die Taliban so wichtig, weil sein Vater bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet habe. Seine Brüder seien noch klein gewesen. Sie hätten den BF persönlich mitnehmen wollen; er habe persönliche Probleme mit den Taliban gehabt, weil er der Älteste sei.
4. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 25.01.2017 ab, erkannte dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.01.2018.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 31.01.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 04.06.2018 nahm der BF im Wege seines Rechtsvertreters zu den vom Bundesverwaltungsgericht mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung Länderberichten Stellung.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Vertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Pashto beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
Dabei führte der BF über seine vor dem BFA getätigten Angaben zusammengefasst hinaus an, dass er nunmehr wieder in Kontakt u.a. mit seinem Cousin stehe. Seine Mutter sei letztes Jahr an einer Krankheit verstorben und sein Großvater sei vorXXXX von den Taliban wegen dem BF umgebracht worden. Der BF legte Fotos vor, auf welchen der Leichnam eines älteren Mannes, welcher Verletzungen im Gesicht aufweist, bei seiner Beerdigung zu sehen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur individuellen Situation des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashto. Der BF spricht auch Dari und beherrscht beide Sprachen in Wort und Schrift. Der BF ist gesund, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der BF stammt (ursprünglich) aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Maidan Wardak, Afghanistan.
Der BF besuchte zumindest sechs Jahre lang eine staatliche Schule.
In Afghanistan leben zumindest noch zwei jüngeren Brüder des BF sowie ein Cousin. Der BF steht nunmehr mit letzterem in Kontakt.
Der BF lebte ungefähr bis Anfang 2014 in Afghanistan.
Der BF stellte am 25.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Aslyberechtigten mit Bescheid vom 25.01.2017 ab, erkannte dem BF den Satus des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Das vom BF dargelegte primäre Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein) kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zum Versuch einer Zwangsrekrutierung des BF durch die Taliban (oder andere Gruppen) kam. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in Afghanistan asylrelevant bedroht, verfolgt oder zwangsrekrutiert zu werden.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich einige Jahre in Europa aufgehalten hat und "westlich orientiert" ist (bzw. jeder derartige "Rückkehrer"), in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er auch in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit den dortigen Behörden.
1.2. Zur Lage in Afghanistan:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 idF vom 30.01.2018:
1.2.1. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
[...]
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
1.2.2. Wardak/Maidan Wardak
Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 606.077 geschätzt (CSO 2016).
Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar geht durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet dadurch die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen mit der Hauptstadt Kabul (Khaama Press 6.5.2016).
[...]
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten - gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv (Khaama Press 3.7.2016). Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft (SIGAR 30.1.2017) und auch militärische Operationen werden durchgeführt (Khaama Press 25.9.2016; Khaama Press 28.10.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016).
1.2.3. Sicherheitsbehörden
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6. 2016).
Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016).
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).
Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016).
Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016).
Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).
Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016).
Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016).
Afghanische Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016).
Mit Stand 31. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force - AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016).
Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016).
Resolute Support Mission
Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit 1. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016).
1.2.4. Religionsfreiheit
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016).
1.2.5. Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4% der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017).
Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet."
(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016).
Paschtunen:
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
1.2.6. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017).
[...]
1.2.7. Rückkehr
Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).
IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich insbesondere aus seinen bisherigen Angaben im Verfahren sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren).
Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie seine Herkunft gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Wesentlichen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des BF zu zweifeln. Der BF bejahte auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zu sein. Nach der Wahrnehmung der erkennenden Richterin bediente sich der BF in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 auch nicht am bereitgestellten Wasser.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF gründen sich ebenfalls auf die im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des BF (Erstbefragung S. 1; BFA S. 2; BVwG S. 2) und sind diese Angaben vor dem Hintergrund des zumindest sechsjährigen Schulbesuchs des BF auch plausibel. Diese Beurteilung kann ebenso hinsichtlich seines Familienstandes und seiner Kinderlosigkeit getroffen werden.
Der BF gab (auch) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingangs an, gesund zu sein und der Verhandlung folgen zu können (S. 3). Im vorliegenden Fall ist im Rahmen der Beweiswürdigung aber zu beachten, dass der BF im Zuge der Verhandlung - weiter zu seinem Gesundheitszustand befragt - zusammengefasst angab, dass es ihm körperlich gut gehe; er in psychischer Hinsicht zwar nicht in Behandlung stehe oder Medikamente einnehmen, er aber unter Alpträumen leide. Er habe bereits einen Termin, aber noch keinen Befund (S. 5). Er wiederholte, dass Schwierigkeiten, die er erlebt habe, in seinen Träumen wieder hochkommen würden (S. 11). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war eine gesundheitliche Beeinträchtigung des BF war nicht erkennbar. Medizinische bzw. psychologische Unterlagen wurden nicht vorgelegt und ein diesbezügliches, substantiiertes Vorbringen wurde auch nicht erstattet. Aufgrund der Angaben des BF zu seinem Gesundheitszustand sowie den vorgelegten Schreiben sozialer Kontakte des BF in Österreich werden die angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Beweiswürdigung berücksichtigt. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten werden unter diesem Aspekt gewürdigt.
Die Feststellung zum Herkunftsort des BF, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Geburtsort (S. 1) und dem Aufenthaltsort seiner Mutter und Brüder (S. 3) sowie seinen Angaben vor dem BFA (S. 2 [AS 155]) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Auch wenn hier Widersprüche im Hinblick auf XXXX, Stadtteil XXXX, zutage traten (vgl. etwa S. 3 ff der Erstbefragung; vor allem auch S. 7 der Beschwerdeverhandlung iVm. S. 9, dem Namen der Schule), so kann letztlich doch festgestellt werden, dass der BF (ursprünglich) aus XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Maidan Wardak, Afghanistan, stammt.
Die Feststellung, dass der BF zumindest sechs Jahre lang eine staatliche Schule besuchte, ergibt sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben, eben sechs Jahre lang die Schule besucht zu haben (Erstbefragung S. 1; BFA S. 2 [AS 155]; BVwG S. 8 f.), wobei die zusammengefassten Angaben des BF, erst mit neun Jahren die Schule zu besucht zu haben, weil er vorher keine Möglichkeit gehabt hätte, weil er damals sehr klein gewesen sei und die Schule schon sehr weit von ihnen entfernt liege und er damals niemanden gehabt habe, der ihn in die Schule bringen habe können (s. S. 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), nicht überzeugten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der BF vor dem BFA angab, die Schule sei ungefähr 15-20 Minuten von ihrem Haus entfernt gewesen (s. S. 6 [AS 163]). Auch vor dem Hintergrund seiner Angaben, Afghanistan ungefähr Anfang 2014 verlassen zu haben, ergibt sich eigentlich eine längere Schulbesuchsdauer als bis ca. 15 Jahre (s. etwa BFA S. 2 [AS 155]).
Die Feststellungen, dass in Afghanistan zumindest noch zwei jüngere Brüder des BF sowie ein Cousin leben und der BF mit letzterem in Kontakt steht, ergeben sich in Gesamtschau seiner Angaben (insbesondere Erstbefragung S. 3; BFA Anlage 1, BVwG S. 11) sowie insbesondere der Angabe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, derzeit den meisten Kontakt mit seinem Cousin zu haben (S. 13). Zu seinen Brüdern machte der BF - im Gegensatz zu seiner Mutter und seinem Großvater - in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine weiteren Angaben. Die Feststellung, dass der BF ungefähr bis Anfang 2014 in Afghanistan lebte, ergibt sich ebenfalls in Gesamtschau seiner Angaben.
Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Der Bescheid sowie die Beschwerde liegen im Akt ein.
Zum behaupteten Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein) ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003, mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.
Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Vor diesem Hintergrund geht die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund ihres in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks - dabei berücksichtigend, dass der BF zum Zeitpunkt der von ihm geschilderten Ereignisse (teilweise) und auch zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig war - davon aus, dass dem BF hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Zunächst fällt auf, dass der BF in seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen u.a. noch angab, dass die Taliban ihm gedroht hätten, ihn als Ungläubigen beschimpft hätten und ihn ebenfalls umbringen wollen hätten (s. S. 6 der Erstbefragung). Der BF machte im weiteren Verfahren davon abweichende, widersprüchliche und uneinheitliche Angaben.
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des BF nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden; dass der BF seine Fluchtgründe im weiteren Verfahrensverlauf derart anders schilderte, ist jedoch - auch vor dem Hintergrund, dass der BF angab, zum Zeitpunkt dieser fluchtauslösenden Ereignisse und bei der Erstbefragung noch minderjährig gewesen zu sein - nicht nachvollziehbar.
In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF zusammengefasst an, dass die Taliban zweimal bei ihnen zu Hause gewesen wären, weil sie den BF mitnehmen (zwangsrekrutieren) wollen hätten. Der BF habe beim ersten Mal nicht gewusst, dass es sich um Taliban handle; er habe geglaubt, es handle sich um normale Leute. Er habe die Türe geöffnet. Die Taliban hätten ungefähr eine Stunde mit seinem Großvater geredet; der BF sei nur einmal ins Zimmer gegangen und habe Tee gebracht. Beim zweiten Mal sei er nicht zu Hause gewesen (s. vor allem BFA S. 5 ff [AS 161 ff.]). Drohungen und vor allem Beschimpfungen ergeben sich nicht aus diesen Angaben, wonach der BF nur einmal persönlich in Kontakt mit den Taliban kam und da nicht wusste, dass es sich um Taliban handelt.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte der BF das ersten Auftauchen der Taliban bei ihnen zu Hause und somit den einzigen persönlichen und konkret angeführten Kontakt mit den Taliban - im Gegensatz zu seinen Angaben vor dem BFA - gar nicht mehr. Er gab lediglich an, von den Taliban sehr viele Drohungen bekommen zu haben sowie das, nach seinen Angaben vor dem BFA zweite Auftauchen der Taliban, bei dem er allerdings persönlich nicht zugegen war (s. etwa S. 9 ff.). Auf die Frage seines Rechtsvertreters, wie oft die Taliban zum Haus seiner Familie gekommen seien, gab der BF an:
Mehrere Male. Er könne jetzt nicht sagen, ob einmal oder zweimal, es seien mehrere Male gewesen. Oft hätten sie nach ihm gefragt, weil er der älteste Sohn seines Vaters gewesen sei. Seine Brüder seien jünger als er [...] (s. S. 13). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wieso der BF eine an sich einprägsame Lebenssituation - so das erste Auftauchen der Taliban bei ihnen zu Hause und den einzigen persönlichen und konkret angeführten Kontakt mit den Taliban - im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in den freien Erzählungen gar nicht mehr anführte und auch über Nachfrage seines Rechtsvertreters keine Angaben dazu mehr machen konnte, sondern ausweichend antwortete.
Die Angaben waren in ihrer Gesamtheit weiters, trotz Aufforderung die Fluchtgründe möglichst detailreich zu schildern, derart dürftig und ausweichend gehalten, dass man daraus kein konkretes, den BF persönlich betreffendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann (s. etwa S. 9: "RI: Erzählen Sie mir so ausführlich wie möglich, warum Sie Afghanistan verlassen haben. Nennen Sie alle Gründe und erzählen Sie so detailreich wie möglich. BF: Mein Vater hat in der Nationalarmee in Afghanistan gearbeitet. Er hat in XXXX gearbeitet, er ist einmal im Monat nach Hause nach Maidan Wardak gekommen. Es war einmal, dass mein Vater in Maidan Wardak zu Hause war und in der Nacht ist er aus dem Haus gegangen. In diesem Moment wurde mein Vater von Taliban ermordet. Damals war ich noch sehr klein. Drei Jahre nach der Ermordung meines Vaters habe ich Afghanistan verlassen. RI: Was war denn der konkrete Auslöser, warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Als die Taliban meinen Vater ermordet haben war ich noch sehr klein und danach bin ich größer geworden. Ich habe von den Taliban sehr viele Drohungen bekommen und die Taliban sind zu meinem Großvater auch gegangen und sie wollten mich zwangsrekrutieren. Sie sagten entweder gibst du dein Enkelkind zu uns oder wir töten ihn."). Es fällt auf, dass der BF sein Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung auch über Nachfrage äußerst knapp, vage und teilweise ausweichend schilderte (s. etwa S. 10 der Niederschrift: "RI: Was ist denn dann genau passiert als Sie nach Hause kamen? BF: Als ich nach Hause kam, sah ich meinen Großvater und meine Mutter verletzt liegend; sie wurden von den Taliban geschlagen. RI: Was ist dann passiert? BF: Nachher bin ich zu den Nachbarn gegangen. Sie haben ein Auto gehabt. Mit diesem bin ich nach XXXX gefahren. Ich habe zwei Wochen in XXXX verbracht, danach bin ich nach Europa gefahren. RI: Was ist denn mit Ihrer Mutter und Ihrem Großvater passiert? BF: Meine Mutter ist mit nachXXXX gekommen und hat mir die ganze Reise organisiert. Danach habe ich bis XXXX keinen Kontakt zu meiner Familie gehabt. RI: Hat Ihr Großvater und/oder Ihre Mutter medizinische Versorgung benötigt, nachdem sie von der Taliban geschlagen worden sind? BF: Danach weiß ich nicht, aber meine Mutter hatte davor schon mal einen Schlaganfall gehabt, nachdem mein Vater ermordet wurde. Davon hat sie diese Krankheit bekommen."). Der BF schilderte seine Fluchtgründe nur äußerst knapp und oberflächlich, obwohl es sich dabei um die primären Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates und somit den Kern seiner Fluchtgeschichte handelte, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten ist.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, dass der BF, welcher nach seinen Angaben seine Mutter und seinen Großvater verletzt und mit Blut getränkten Kleidern vorgefunden hatte, überhaupt keine Angaben über eine medizinische Versorgung machen konnte, obwohl er danach weiter mit seiner Familie in Kontakt stand.
Schließlich ist das Vorbringen des BF zu der geltend gemachten Bedrohungslage auch mit Widersprüchen behaftet:
So ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA keine Begleitung seiner Mutter auf dem Weg nach XXXX (s. S. 3 ff. [AS 157 ff.]:
"[...] A: Ca. um 15:00 Uhr sind wir Richtung XXXX losgefahren. Nach einer Stunde erreichten wir XXXX, Stadtteil XXXX. Der Nachbar hat mit bis dorthin begleitet, meine Mutter hat mit ihm alles ausgemacht, was er machen soll. F: Wann jetzt genau, die Mutter war ja nicht mit! A: Am selben Tag, als die Taliban zu uns gekommen sind. Meine Mutter hat gesagt, dass der Nachbar für mich einen Schlepper besorgen soll. Mein Nachbar hat den Schlepper besorgt. Ich bin zwei Wochen in XXXX geblieben. In diesen zwei Wochen hat der Nachbar für mich der Schlepper organisiert. Der Schlepper hat an die Ausreise organisiert. [...]"). Weiters führte der BF zusammengefasst an, dass er mit dem Nachbar gemeinsam in einem Haus gewohnt habe, welches der Nachbar organisiert habe. Im Gegensatz dazu gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, seine Mutter sei mit nach XXXX gekommen und habe ihm die ganze Reise organisiert. Danach habe er bis XXXX keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt (S. 10). Vor dem BFA gab der BF zusammengefasst an, dass er im XXXX mit seiner Mutter telefoniert habe (S. 3 [AS 157]). Nach den Angaben des BF bei der Erstbefragung organisierte "der Cousin väterlicherseits seines Vaters" die Ausreise (S. 5).
Es mag zwar weiters zutreffen, dass der Vater des BF tatsächlich beim Militär gearbeitet hat, wenngleich die vorgelegten Unterlagen den Zeitraum XXXX betreffen und nicht datiert sind und der Name auf jedem Dokument in anderer Schreibweise vermerkt ist. Bezüglich der vorgelegten Zeugnisse ist demnach auszuführen, dass diesen im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zukommt. Die Unterlagen sind lediglich ein Beweismittel dafür, dass der Vater des BF (vor etwa XXXX Jahren) beim Militär gedient hat, ohne etwas über das tatsächliche Vorliegen einer Bedrohungssituation oder den Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Fluchtgeschichte auszusagen. Gleiches gilt für die vorgelegten Fotografien, auf welchen nach Angaben des BF sein Vater in Uniform zu sehen sei. Zu den vorgelegten Beweismitteln ist daher insgesamt auszuführen, dass diese - auch angesichts der Schilderungen des BF - nur wenig geeignet sind, den Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte zu untermauern.
Der BF schilderte auch den Tod seines Vaters knapp und oberflächlich und detailarm. Vor dem BFA gab der BF an, sein Vater sei im XXXX (umgerechnet: XXXX) ermordet worden (S. 2 [AS 155]). Der Vater sei nur einmal im Monat nach Hause gekommen. Als er einmal zu Besuch gewesen sei, sei er rausgegangen und von den Taliban ermordet worden (S. 7 [AS 165]). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er BF - trotz Aufforderung, sein Vorbringen möglichst detailreich zu schildern - nur an, dass einmal, als sein Vater in Maidan Wardak zu Hause gewesen sei, er in der Nacht aus dem Haus gegangen sei. In diesem Moment sei der Vater von Taliban ermordet worden. Vor dem BFA gab der BF auf die Frage, woher er das wisse, an, beim zweiten Besuch der Taliban hätten sie zu seinem Großvater gesagt, wenn der BF nicht mitgehe, würden sie ihn auch töten.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF zum Zeitpunkt der Ereignisse noch jung (nach seinen Angaben ungefähr XXXX oder XXXXJahre alt) war und hier (auch) Erzählungen anderer wiedergegeben werden. Dass der BF derart knappe und detailarme Angaben machen würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. In diesem Zusammenhang ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht plausibel, dass sich die Taliban erst ungefähr drei Jahre nach dem Tod des Vaters zu dessen Ermordung bekennen und zwar bei ihrem zweiten Auftauchen, dass der (Zwangs)Rekrutierung des BF dienen sollte. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach den vorgelegten Schreiben derXXXX (undatiert, AS 183; Dez. 2016, AS 193; Mai 2018) der Vater des BF im Krieg gestorben sei. Es ist in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht ferner auch unter Berücksichtigung der Angaben, dass der BF der älteste Sohn seines Vaters sei, nicht nachvollziehbar, warum die Taliban gerade am BF persönlich ein derartig hohes Interesse, nicht aber an seinen jüngeren Brüdern haben sollten. Eine Verfolgung der Brüder wurde vom BF nicht angegeben bzw. vorgebracht.
Soweit der BF erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, wieder in Kontakt mit Bekannten, Nachbarn und seinem Cousin zu stehen und dadurch erfahren zu haben, dass seine Mutter am XXXX krankheitsbedingt verstorben sei und sein Großvater vor XXXX von den Taliban wegen dem BF ermordet worden sei, ist festzuhalten, dass seine Angaben auch hier größtenteils vage und unkonkret blieben. Der BF schilderte eine oberflächlich und konstruiert wirkende Geschichte. Er beschränkte sich in eine seinen Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte", ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, Auskunft zu geben. Der BF führte auch hier - auch über Nachfrage - die Vorkommnisse nur überblicksartig und unpersönlich an und antwortete knapp und teilweise auch ausweichend (s. S 11 der Niederschrift: "BF: Ich habe es damals nicht gewusst, aber ich bin dann mit meinem Cousin und Nachbarn in Kontakt gekommen und sie haben mir gesagt, dass meine Mutter gestorben sei. RI: Was wurde Ihnen denn genau gesagt? BF: Ich habe mit ihnen geredet und nach meiner Familie gefragt und wie es ihnen geht. Danach haben sie mir gesagt, dass meine Mutter gestorben sei. RI: Auch wenn es Ihnen schwer fällt darüber zu reden, wurde Ihnen näheres zum Tod Ihrer Mutter gesagt? BF: Meine Mutter war krank auch schon vorher. Sie hatte auch bereits mehrere Schlaganfälle. Ich musste Afghanistan wegen den Taliban verlassen und ich hatte zwei Jahre keinen Kontakt mit meiner Familie. Dass waren alle Probleme, die ich erlebt habe.
[...]").
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hier nicht, dass der BF auch hinsichtlich der angegebenen Ermordung seines Großvaters nur Erzählungen anderer (seines Cousins) wiedergegeben konnte. Der BF konnte aber auch über Nachfrage weder die genauen Geschehnisse darlegen, noch nachvollziehbar darlegen, woher der Cousin davon Kenntnis habe. Das ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass dem BF die Wichtigkeit dieser Angaben bewusst sein musste, der BF angab, der Cousin habe ihm die Geschichte genau erzählt und er derzeit mit dem Cousin auch den meisten Kontakt habe, nicht nachvollziehbar [s. S 11 ff. der Niederschrift: "[...] Vor ungefähr XXXX ist mein Großvater auch von Taliban ermordet worden.
RI: Bitte schildern Sie mir alles detailreich, was Sie darüber wissen. BF: Ich habe geschlafen, es war vier Uhr in der Früh. Ich habe einen Anruf aus Afghanistan bekommen. Man hat mir gesagt, dass die Taliban meinen Großvater ermordet haben. Wegen mir ist mein Großvater ermordet worden. Es waren dieselben Taliban, die mich damals mitnehmen wollten. Sie verfolgen mich dort noch immer, nicht nur in Maidan Wardak, sondern in ganz Afghanistan. [...] RI: Woher wissen Sie denn, dass es sich bei den Mördern Ihres Großvaters um dieselben Personen handelte, die Ihre Familie vor Ihrer Ausreise überfallen haben? BF: Diese Taliban gehören zum selben Dorf und kommen aus Maidan Wardak. Sie haben uns immer wieder verfolgt. RI:
Das beantwortet meine Frage jetzt noch nicht wirklich, sondern klingt eher nach einer Vermutung. Woher wissen Sie, dass es sich um dieselben Taliban handelt? BF: Mein Cousin hat mir die Geschichte genau erzählt. Es ist um 1 Uhr in der Nacht passiert. Um 1 Uhr ist mein Großvater von Taliban ermordet worden. RI: Woher weiß denn Ihr Cousin das? BF: Die Taliban war mehrere Male bei meinem Großvater und hat mit ihm geredet und mein Großvater hat diese ganze Geschichte meinen Cousin erzählt. RI: Zu wem stehen Sie derzeit in Kontakt? BF: Den meisten Kontakt habe ich mit meinem Cousin."). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF vor dem BFA wiederholt angab, nicht zu wissen, welche Taliban genau bei ihnen zu Hause gewesen seien. Weiter befragt gab er an, dass der Kommandant XXXX heiße, aber er nicht wisse, welcher Gruppe er angehöre, woher die komme oder mehr (S. 6 [AS 163]). Die Angaben sind für das Bundesverwaltungsgericht, auch vor dem Hintergrund, dass das Dorf ungefähr aus 50 Häusern bestehe (S. 6 [AS 163]), der BF noch ungefähr bis XXXX Kontakt zu seiner Familie gehabt habe (S. 3 [AS 157]) und sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein einziger konkreter und persönlicher Kontakt mit Talibankämpfern mehr ergibt, nicht nachvollziehbar.
Auch die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgezeigten und später übermittelten Fotos eines Leichnams, auf welchen ein älterer Mann mit Verletzungen im Gesicht auf dessen Beerdigung zu sehen ist, vermögen die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben, der Großvater sei von den Taliban ermordet worden, nicht zu ändern. Zum einen steht nicht fest, wessen Leichnam auf dem Foto zu sehen ist; zum anderen enthält das Bild nur unzureichende Aussagekraft darüber, wie diese Person auf dem Foto zu Tode gekommen ist, woher die Verletzungen stammen bzw. "wer" diese Verletzungen tatsächlich verursacht hat und vor allem mit welcher "Motivation". Es ist somit ein Akt der freien Beweiswürdigung, ob die diesbezüglichen Angaben des BF glaubhaft sind. Denkmöglich sind der allgemeinen Lebenserfahrung nach vielerlei Geschehensvarianten. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass über einem Foto groß, in gelber und roter Schrift (wohl mit einem EDV-Programm) das Datum XXXX (umgerechnet: XXXX) vermerkt wurde, welches mit den Zeitangaben des BF übereinstimmt. Im gegenständlichen Fall erwies sich das Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban aber als derart unglaubwürdig, dass auch die Fotos daran nichts zu ändern vermochten.
Weiters ist es für das Bundesverwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht auch nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den Großvater nur deswegen umgebracht haben sollten, weil der BF nunmehr wieder in Kontakt mit seiner Familie steht (s. S. 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung: "RI: Wieso glauben Sie denn, dass die Taliban mehrere Jahre zugewartet haben um ihn zu töten? BF: Früher hatte ich nicht so viel Kontakt mit meiner Familie. Seit ich in Kontakt mit meiner Familie stand, haben die Taliban mitbekommen, dass ich Kontakt aufgenommen habe. Ich kann auch Fotos bringen."). So widersetzte sich der Großvater in der Vergangenheit nach den Angaben des BF dem Wunsch der Taliban, den BF mitnehmen zu wollen (s. BFA S. 5 [AS 161]) und unterstützte die Familie des BF diesen ferner auch bei der Ausreise und stand der BF nach seinen Angaben vor dem BFA noch ungefähr ein weiteres Jahr in Kontakt mit seiner Familie, ohne dass es zu Verfolgungshandlungen durch die Taliban kam (s. BFA S. 2 [AS 155]); dass die Taliban dies hinnahmen, aber den Großvater Jahre später wegen des wiederaufgenommen Kontakts ermorden, erscheint nicht nachvollziehbar. Der BF führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch Kontakte zu Bekannten, Freunden sowie seinem Cousin an; einen Kontaktabbruch durch eine dieser Personen nach der Ermordung des Großvaters aufgrund des Kontakt zum BF schilderte er allerdings nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in Afghanistan vorkommen und eine sich daraus ergebende Gefährdung in der Heimatregion auch noch nach mehreren Jahren vorliegen kann (vgl. z.B. EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan Rekrutierungsstrategien der Taliban, Juli 2012; gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. RASULY vom 17.02.2016 zur Zwangsrekrutierung von Jugendlichen im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W119 2012211-1; Landinfo, Report Afghanistan: Recruitment to Taliban, 29.06.2017, u.a.). Eine derartige Gefährdung des BF ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen. Dem BF kommt hinsichtlich seines Fluchtvorbringens nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Glaubwürdigkeit zu.
Die Feststellungen, dass dem BF auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts in Europa sowie einer "westlichen Orientierung" keine konkret gegen ihn gerichtete physische bzw. psychische Gewalt in Afghanistan droht, ergeben sich aus seinem auch diesbezüglich lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen (s. insbesondere Stellungnahme vom 04.06.2018), mit dem er eine Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr auch in seine Heimatregion nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermochte. Aus den vorgelegten Schreiben zum Leben des BF in Österreich ergibt sich, dass der BF seit längerem in Kontakt mit einer evangelischen Gemeinde ist und auch Interesse zeigt (wie aber auch an der österreichischen Kultur [AS 103; AS 193]; er sei wissbegierig [AS 191]). In der Stellungnahme vom 04.06.2018 wurde zusammengefasst unsubstantiiert ausgeführt, dass eine Verfolgung des BF aus religiösen Gründen aufgrund seiner westlichen Lebensausrichtung bzw. -lebenseinstellung bestehe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.06.2018 bejahte der BF klar und eindeutig, Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zu sein (s. S. 6). Nach der Wahrnehmung der erkennenden Richterin bediente sich der BF in der Verhandlung auch nicht am bereitgestellten Wasser. Der BF selbst erwähnte im Verfahren weder einen Abfall vom Islam oder eine Hinwendung zu einer anderen Religion auch nur ansatzweise. Auch in den freien Erzählungen (s. etwa S. 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung) erwähnte der BF keine diesbezügliche Furcht vor Verfolgung. Es ist davon auszugehen, dass der in Afghanistan aufgewachsene BF eine solche aber erwähnt hätte, würde er eine solche annehmen.
Dem BF ist es auch sonst nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität (die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründen hätte) glaubhaft zu machen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus seinen Angaben sowie eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Beric