RS OGH 2025/3/25 17Os15/17k; 17Os2/18z; 14Os61/23m

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Rechtssatz

Begeht ein Beamter eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (§ 313 StGB), kann dieser Umstand ? auch wenn von der Strafschärfungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird ? im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.Begeht ein Beamter eine mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (Paragraph 313, StGB), kann dieser Umstand ? auch wenn von der Strafschärfungsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird ? im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132029

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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