RS OGH 2018/4/26 6Ob59/18x

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Norm

MRG §32

Rechtssatz

Ein Ersatzgeschäftslokal ist dann „ein nach Lage und Beschaffenheit angemessener Ersatz“ für das aufgekündigte Lokal, wenn es ein im Wesentlichen gleichwertiges Objekt ist, das dem Mieter eine Fortsetzung der Betriebstätigkeit unter etwa den gleichen Bedingungen ermöglicht und für das kein wesentlich höherer Mietzins zu entrichten wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132038

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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