Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W235 2112303-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015, Zl. 1023492501-14749648, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2015, Zl. 1023492501-14749648, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 54 Abs. 2 AsylG erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG erteilt.
III. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der armenischen Volksgruppe, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde sie einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst zu ihren persönlichen Daten angab, dass sie in Jerewan (Armenien) geboren und russische Staatsangehörige sei. Sie gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei Christin. Von 1988 bis 1999 habe sie die Grundschule und von 2000 bis 2011 die Universität in Moskau besucht. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und lebe in Österreich bei ihrem Ehemann. Sie habe den Entschluss zur Ausreise im Mai 2014 gefasst, die Russische Föderation Ende Mai [2014] legal verlassen und sei mit einem Visum nach Barcelona geflogen. Am Flughafen in Barcelona habe sie sich ein Ticket nach Wien gekauft und sei anschließend - das sei am XXXX oder am XXXX 05.2014 gewesen - nach Wien geflogen, wo sie von ihrem Ehemann am Flughafen abgeholt worden sei. Danach seien sie in seine Wohnung gefahren, wo sich die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag aufhalte.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde sie einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst zu ihren persönlichen Daten angab, dass sie in Jerewan (Armenien) geboren und russische Staatsangehörige sei. Sie gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei Christin. Von 1988 bis 1999 habe sie die Grundschule und von 2000 bis 2011 die Universität in Moskau besucht. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und lebe in Österreich bei ihrem Ehemann. Sie habe den Entschluss zur Ausreise im Mai 2014 gefasst, die Russische Föderation Ende Mai [2014] legal verlassen und sei mit einem Visum nach Barcelona geflogen. Am Flughafen in Barcelona habe sie sich ein Ticket nach Wien gekauft und sei anschließend - das sei am römisch 40 oder am römisch 40 05.2014 gewesen - nach Wien geflogen, wo sie von ihrem Ehemann am Flughafen abgeholt worden sei. Danach seien sie in seine Wohnung gefahren, wo sich die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag aufhalte.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass zum einen ihr Ehemann in Österreich lebe und sie mit ihm zusammenleben wolle. Zum anderen habe ihre Familie sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Dieser Mann habe eine andere Herkunft und eine andere Religion - er sei Tschetschene - und habe ihr mehrmals mit dem Umbringen gedroht, wenn sie sich weigere, ihn zu heiraten. Als die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 erstmals in Österreich gewesen sei, habe sie ihren nunmehrigen Ehemann heimlich kirchlich geheiratet. Letztes Jahr habe sie ihn ihrer Familie vorgestellt, die ihn jedoch nicht akzeptiert habe. Anschließend hätten sie heimlich standesamtlich geheiratet. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor ihrer Familie und vor dem Tschetschenen, der beim Militär in Russland diene und sehr gefährlich sei. Aus Angst um ihr Leben sei sie zu ihrem Ehemann nach Österreich geflohen.
Im Zuge der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin ihren russischen Führerschein, ihren russischen Reisepass, ihre russische Heiratsurkunde vom XXXX 11.2013 sowie die Heiratsurkunde der armenisch apostolischen Kirchengemeinde in Österreich vom XXXX 07.2013 vor, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 09.2012 mit Herrn XXXX nach dem Ritus der armenisch apostolischen Kirchengemeinde getraut worden war (vgl. AS 37).Im Zuge der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin ihren russischen Führerschein, ihren russischen Reisepass, ihre russische Heiratsurkunde vom römisch 40 11.2013 sowie die Heiratsurkunde der armenisch apostolischen Kirchengemeinde in Österreich vom römisch 40 07.2013 vor, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 09.2012 mit Herrn römisch 40 nach dem Ritus der armenisch apostolischen Kirchengemeinde getraut worden war vergleiche AS 37).
Sowohl der russische Reisepass (samt spanischen Schengen-Visum vom XXXX 05.2014, gültig bis zum XXXX 11.2014) als auch der russische Führerschein der Beschwerdeführerin sowie die Heiratsurkunde vomSowohl der russische Reisepass (samt spanischen Schengen-Visum vom römisch 40 05.2014, gültig bis zum römisch 40 11.2014) als auch der russische Führerschein der Beschwerdeführerin sowie die Heiratsurkunde vom
XXXX 11.2013 wurden einer Dokumentenüberprüfung unterzogen, im Zuge derer keine Hinweise auf das Vorliegen von Verfälschungen festgestellt werden konnten (vgl. AS 17 und AS 53).römisch 40 11.2013 wurden einer Dokumentenüberprüfung unterzogen, im Zuge derer keine Hinweise auf das Vorliegen von Verfälschungen festgestellt werden konnten vergleiche AS 17 und AS 53).
1.3. Am 08.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen, in welcher sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie sei gesund, sei jedoch schwanger und sei der voraussichtliche Geburtstermin der XXXX 04.2015. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und seiner Familie. Sie lerne selbstständig zu Hause Deutsch und wolle die Universität besuchen. In Russland habe sie das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und wolle sich auch in Österreich als Juristin weiterbilden. Sie habe immer in Russland in der Stadt XXXX mit ihren Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder gelebt. Die Beschwerdeführerin habe von ca. 2009 bis eine Woche vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation als Direktorin in einem Supermarkt gearbeitet. Sie habe gut verdient. Die letzte Woche vor der Ausreise sei sie zu Hause gewesen und habe sich um ihre Dokumente für die Ausreise gekümmert. Die Beschwerdeführerin gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei armenisch-gregorianische Christin. Wegen ihrer Volkgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit habe sie in ihrem Heimatland keine größeren Probleme gehabt; es seien nur Kleinigkeiten gewesen. Sie sei im Institut "gehänselt" worden.1.3. Am 08.10.2014 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen, in welcher sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie sei gesund, sei jedoch schwanger und sei der voraussichtliche Geburtstermin der römisch 40 04.2015. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und seiner Familie. Sie lerne selbstständig zu Hause Deutsch und wolle die Universität besuchen. In Russland habe sie das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und wolle sich auch in Österreich als Juristin weiterbilden. Sie habe immer in Russland in der Stadt römisch 40 mit ihren Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder gelebt. Die Beschwerdeführerin habe von ca. 2009 bis eine Woche vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation als Direktorin in einem Supermarkt gearbeitet. Sie habe gut verdient. Die letzte Woche vor der Ausreise sei sie zu Hause gewesen und habe sich um ihre Dokumente für die Ausreise gekümmert. Die Beschwerdeführerin gehöre der armenischen Volksgruppe an und sei armenisch-gregorianische Christin. Wegen ihrer Volkgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit habe sie in ihrem Heimatland keine größeren Probleme gehabt; es seien nur Kleinigkeiten gewesen. Sie sei im Institut "gehänselt" worden.
Als sie das erste Mal Ende August 2012 in Österreich gewesen sei, habe sie sich nach einer armenischen Kirche erkundigt und habe dort ihren späteren Mann kennengelernt. Damals sei sie mit einem ungarischen Schengen-Visum in Österreich mit einer Freundin auf Urlaub gewesen. Gleich in den ersten Tagen habe sie ihren nunmehrigen Ehegatten getroffen und sei dann bis zum Ende der Gültigkeit des Visums in Österreich geblieben. Danach hätten sie über Telefon und Internet Kontakt gehabt. In Österreich hätten sie schon im Jahr 2012 in der armenischen Kirche geheiratet. Damals hätten sie sich zwei oder drei Monate gekannt und da sie sich ineinander verliebt hätten, hätten sie den Entschluss gefasst zu heiraten. Nach der Trauung hätten sie sich in Russland in der Stadt XXXX Anfang November 2013 wieder getroffen. Als die Beschwerdeführerin 2012 aus Österreich zurückgekommen sei, habe sie nur ihrer Mutter erzählt, dass sie geheiratet habe. Sie habe Angst gehabt, ihren Vater zu informieren. Als sie ihren Eltern ihren Mann habe vorstellen wollen, hätten sie ihn nicht einmal ins Haus gelassen. Das sei am XXXX oder am XXXX November 2013 zu Mittag gewesen. Ihre Eltern seien zu Hause gewesen; ihre Geschwister nicht. Als ihr Mann mit dem Taxi gekommen sei, habe sie ihrer Mutter gesagt, er sei jetzt da und sei hinausgegangen. Dann sei ihr Vater auch vor die Tür gekommen und habe ihrem Mann nicht einmal die Hand gegeben, sondern ihn nur gefragt, was er hier wolle. Die Beschwerdeführerin habe zu erklären versucht, es sei jedoch schlecht gelaufen. Es sei offensichtlich für sie gewesen, dass ihre Eltern ihren Mann nicht akzeptieren wollten. Ihr Vater habe dann zu ihrem Mann gesagt, dass er ihn nicht sehen wolle und er nicht mehr kommen solle. Ihr Mann sei dann zurück ins Hotel gefahren und sie hätten telefoniert. Daraufhin hätten sie beschlossen, die Verbindung "amtlich" zu machen und seien zum Standesamt gegangen. Dort hätten sie das Aufgebot bestellt und glaublich am XXXX sei die Eheschließung gewesen.Als sie das erste Mal Ende August 2012 in Österreich gewesen sei, habe sie sich nach einer armenischen Kirche erkundigt und habe dort ihren späteren Mann kennengelernt. Damals sei sie mit einem ungarischen Schengen-Visum in Österreich mit einer Freundin auf Urlaub gewesen. Gleich in den ersten Tagen habe sie ihren nunmehrigen Ehegatten getroffen und sei dann bis zum Ende der Gültigkeit des Visums in Österreich geblieben. Danach hätten sie über Telefon und Internet Kontakt gehabt. In Österreich hätten sie schon im Jahr 2012 in der armenischen Kirche geheiratet. Damals hätten sie sich zwei oder drei Monate gekannt und da sie sich ineinander verliebt hätten, hätten sie den Entschluss gefasst zu heiraten. Nach der Trauung hätten sie sich in Russland in der Stadt römisch 40 Anfang November 2013 wieder getroffen. Als die Beschwerdeführerin 2012 aus Österreich zurückgekommen sei, habe sie nur ihrer Mutter erzählt, dass sie geheiratet habe. Sie habe Angst gehabt, ihren Vater zu informieren. Als sie ihren Eltern ihren Mann habe vorstellen wollen, hätten sie ihn nicht einmal ins Haus gelassen. Das sei am römisch 40 oder am römisch 40 November 2013 zu Mittag gewesen. Ihre Eltern seien zu Hause gewesen; ihre Geschwister nicht. Als ihr Mann mit dem Taxi gekommen sei, habe sie ihrer Mutter gesagt, er sei jetzt da und sei hinausgegangen. Dann sei ihr Vater auch vor die Tür gekommen und habe ihrem Mann nicht einmal die Hand gegeben, sondern ihn nur gefragt, was er hier wolle. Die Beschwerdeführerin habe zu erklären versucht, es sei jedoch schlecht gelaufen. Es sei offensichtlich für sie gewesen, dass ihre Eltern ihren Mann nicht akzeptieren wollten. Ihr Vater habe dann zu ihrem Mann gesagt, dass er ihn nicht sehen wolle und er nicht mehr kommen solle. Ihr Mann sei dann zurück ins Hotel gefahren und sie hätten telefoniert. Daraufhin hätten sie beschlossen, die Verbindung "amtlich" zu machen und seien zum Standesamt gegangen. Dort hätten sie das Aufgebot bestellt und glaublich am römisch 40 sei die Eheschließung gewesen.
Dezidiert zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es in der tschetschenisch/muslimischen Tradition "Kerto Bashmo" gebe, was bedeute, dass die Eltern für die Kinder schon in frühen Jahren ein Eheversprechen abgeben würden. Obwohl es dies in der armenischen Kultur nicht gebe, habe ihr Vater mit einem tschetschenischen Freund schon vor langem - die Beschwerdeführerin sei ca. 13 oder 14 Jahre alt gewesen - vereinbart, dass ihre Kinder heiraten würden. Dieser Sohn des Freundes gefalle der Beschwerdeführerin nicht, da er gewaltbereit und muslimischen Glaubens sei. Die Beschwerdeführerin habe nichts gegen den Islam, aber es hätte ihr nicht gefallen, sich zu verhüllen und mit einem Menschen zu leben, der ihr widerwärtig sei. Er sei immer wieder mit seiner Familie zu Besuch gekommen und habe zur Beschwerdeführerin gesagt, sie werde ihn schon heiraten, da dies beschlossene Sache sei. Zum Jahreswechsel 2011 habe die Beschwerdeführerin bei einem Besuch dieser Familie gesagt, dass sie lieber sterbe als diesen Mann zu heiraten und daraufhin habe er ihr gesagt, wenn sie lieber sterbe, dann solle sie eben sterben. Die Beschwerdeführerin glaube, dass diese Familie Druck auf ihren Vater ausübe. Ihr Vater sei zwar streng, aber nicht grausam. Nachdem die Beschwerdeführerin 2013 standesamtlich geheiratet habe, habe sie ihre Dokumente vorbereiten wollen, um mit einer Rot-Weiß-Rot Karte nach Österreich zu gelangen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da die tschetschenische Familie den Termin für die Hochzeit auf den XXXX oder XXXX Juni [2014] festgesetzt habe. Deshalb habe die Beschwerdeführerin keine andere Wahl mehr gehabt, als mit einem Touristenvisum das Land zu verlassen. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass die tschetschenische Familie so lange warte, da es nach tschetschenischer Tradition üblich sei, dass eine Frau mit 16 Jahren heirate, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Hochzeit immer verschoben, da sie studiert und gearbeitet und der Mann immer als Söldner gekämpft habe. Da sich die Familie als modern ansehe, hätten sie nicht darauf bestanden, dass die Beschwerdeführerin schon mit 16 heirate. Ihr Vater habe das so ausverhandelt. Auf Vorhalt, dass nicht glaubhaft sei, dass ein armenischer Vater seine Tochter einem muslimischen Mann verspreche, gab sie an, dass ihr Vater seinen Freund schon lange kenne und dieses Versprechen mit ca. 21 Jahren abgegeben habe. Der weitere Verlauf der Einvernahme gestaltete sich wie folgt:Dezidiert zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es in der tschetschenisch/muslimischen Tradition "Kerto Bashmo" gebe, was bedeute, dass die Eltern für die Kinder schon in frühen Jahren ein Eheversprechen abgeben würden. Obwohl es dies in der armenischen Kultur nicht gebe, habe ihr Vater mit einem tschetschenischen Freund schon vor langem - die Beschwerdeführerin sei ca. 13 oder 14 Jahre alt gewesen - vereinbart, dass ihre Kinder heiraten würden. Dieser Sohn des Freundes gefalle der Beschwerdeführerin nicht, da er gewaltbereit und muslimischen Glaubens sei. Die Beschwerdeführerin habe nichts gegen den Islam, aber es hätte ihr nicht gefallen, sich zu verhüllen und mit einem Menschen zu leben, der ihr widerwärtig sei. Er sei immer wieder mit seiner Familie zu Besuch gekommen und habe zur Beschwerdeführerin gesagt, sie werde ihn schon heiraten, da dies beschlossene Sache sei. Zum Jahreswechsel 2011 habe die Beschwerdeführerin bei einem Besuch dieser Familie gesagt, dass sie lieber sterbe als diesen Mann zu heiraten und daraufhin habe er ihr gesagt, wenn sie lieber sterbe, dann solle sie eben sterben. Die Beschwerdeführerin glaube, dass diese Familie Druck auf ihren Vater ausübe. Ihr Vater sei zwar streng, aber nicht grausam. Nachdem die Beschwerdeführerin 2013 standesamtlich geheiratet habe, habe sie ihre Dokumente vorbereiten wollen, um mit einer Rot-Weiß-Rot Karte nach Österreich zu gelangen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da die tschetschenische Familie den Termin für die Hochzeit auf den römisch 40 oder römisch 40 Juni [2014] festgesetzt habe. Deshalb habe die Beschwerdeführerin keine andere Wahl mehr gehabt, als mit einem Touristenvisum das Land zu verlassen. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass die tschetschenische Familie so lange warte, da es nach tschetschenischer Tradition üblich sei, dass eine Frau mit 16 Jahren heirate, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe die Hochzeit immer verschoben, da sie studiert und gearbeitet und der Mann immer als Söldner gekämpft habe. Da sich die Familie als modern ansehe, hätten sie nicht darauf bestanden, dass die Beschwerdeführerin schon mit 16 heirate. Ihr Vater habe das so ausverhandelt. Auf Vorhalt, dass nicht glaubhaft sei, dass ein armenischer Vater seine Tochter einem muslimischen Mann verspreche, gab sie an, dass ihr Vater seinen Freund schon lange kenne und dieses Versprechen mit ca. 21 Jahren abgegeben habe. Der weitere Verlauf der Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"LA: Schildern Sie nun konkret, warum nun beschlossen worden war, die Hochzeitsfeierlichkeiten auf einmal durchzuführen und weshalb die Hochzeit nicht wieder hinausgeschoben wurde, wie schon jahrelang zuvor.
VP: Ich habe lange studiert. Dann war er nicht da, hatte etwas zu tun. Anfang 2013 sind sie dann gekommen und wieder gefahren. Als sie im März 2013 nein 2014 wieder gekommen sind, haben sie für den XXXX Juni die Hochzeit angesetzt.VP: Ich habe lange studiert. Dann war er nicht da, hatte etwas zu tun. Anfang 2013 sind sie dann gekommen und wieder gefahren. Als sie im März 2013 nein 2014 wieder gekommen sind, haben sie für den römisch 40 Juni die Hochzeit angesetzt.
LA: Warum geben Sie nun für die Hochzeit auf einmal ein anderes Datum an?
VP. Warum, ich habe gesagt, für den XXXX Juni wurde die Hochzeit angesetzt. Ich habe mich vielleicht versprochen.VP. Warum, ich habe gesagt, für den römisch 40 Juni wurde die Hochzeit angesetzt. Ich habe mich vielleicht versprochen.
LA: Warum haben Sie dann erst im Mai 2014 den Entschluss für die Ausreise gefasst?
VP: Ich habe schnell ein Touristenvisum beantragt und bin weggefahren. Nein, den Entschluss habe ich gefasst, als sie gekommen sind und den Termin fixiert haben.
LA: Warum gaben Sie dann in der ersten Einvernahme den Mai 2014 als Datum für Ihre Entschlussentscheidung an?
VP: Schauen Sie, im April kommen sie ....... nein im März kommen sie
und sie haben den Termin für die Hochzeit festgesetzt und das war für mich ein Schock und dann bin ich im Mai weggefahren. Ich musste ja auf das Visum warten."
Auf Vorhalt, dass einer Frau, die einem Tschetschenen versprochen sei, keinesfalls eine Urlaubsreise ins Ausland erlaubt würde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie moderne Menschen und Urlaubsreisen möglich seien. Ihr Vater habe immer gesagt, dass sich die Töchter unterordnen müssten solange sie zu Hause leben würden. Und wenn er es erlaube, gehe es in Ordnung. Die tschetschenische Familie habe lange in Russland gelebt und habe daher nicht die enge Sichtweise wie die Menschen in Tschetschenien. Nur die letzten vier oder fünf Jahre würden sie wieder in Tschetschenien leben. Auf die Frage, warum die Familie auf die Hochzeit bestanden habe, wenn sie nicht so eine enge Sichtweise habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es einfach solche Traditionen gebe, die bleiben würden. Ihr Vater habe auf die Verehelichung bestanden und habe ihre Ausreise nicht verhindert, da er darüber nicht Bescheid gewusst habe. Es stimme schon, dass er ihr den Reisepass hätte abnehmen können, aber sie habe ja ihren Namen am Standesamt [Anm.: durch die Heirat mit dem nunmehrigen Ehemann] ändern und sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Ihr Vater sei auch kein Diktator. Sie habe eigentlich alles gesagt und wolle nur noch sagen, dass sie die Möglichkeit haben wolle, mit ihrem Mann hier leben zu können.
Auf die Frage, warum sie nicht angegeben habe, dass der tschetschenische Bräutigam sie mit dem Umbringen bedroht habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe "damals" gesagt, dass sie lieber sterben würde als ihn zu heiraten und er gesagt habe, "wenn du das so willst, dann bringe ich dich um, dann stirb halt." Sie sei mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden; nicht nur ein- oder zweimal. Es sei auch nicht ab dem Jahr 2011 gewesen, sondern schon vorher.
Im Zuge dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ein Diplom der staatlichen Universität für XXXX in Moskau vom XXXX 10.2012 sowie einen Auszug aus einem Mutter-Kind-Pass, dem der Geburtstermin XXXX 04.2015 zu entnehmen ist, vor.Im Zuge dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ein Diplom der staatlichen Universität für römisch 40 in Moskau vom römisch 40 10.2012 sowie einen Auszug aus einem Mutter-Kind-Pass, dem der Geburtstermin römisch 40 04.2015 zu entnehmen ist, vor.
1.4. Ebenso wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin am 08.10.2014 als Zeuge vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2001 nach Österreich gekommen sei und nun eine Rot-Weiß-Rot Karte habe. Ende August 2012 habe er die Beschwerdeführerin in der Kirche kennengelernt. Dann sei sie wieder nach Russland gefahren. Er glaube, dass sie im September [2012] geheiratet hätten. Im September oder im November 2013 sei er dann nach Russland zur Beschwerdeführerin gefahren. Die Beschwerdeführerin habe ihn mit ihren Eltern bekannt machen wollen, aber diese hätten nicht mit ihm sprechen wollen. Er habe sich mit der Beschwerdeführerin abseits von ihrem Elternhaus getroffen und sei gemeinsam mit ihr dorthin gegangen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe die Tür aufgemacht und zu ihm gesagt, sie würden nicht mit ihm sprechen wollen. Die Beschwerdeführerin könne ihn nicht heiraten. Daher hätten sie beschlossen, ohne Zustimmung der Eltern zum Standesamt zu gehen.
1.5. Die Beschwerdeführerin wurde am 20.07.2015 neuerlich vom Bundesamt einvernommen, wobei sie eingangs angab, dass sie eine Totgeburt gehabt habe. Nach der Entbindung habe sie mit ihrer Mutter Kontakt gehabt und habe ihr ihre Mutter verziehen. In Österreich sei das Grab ihres Kindes; daher wolle sie nicht weg. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Russischen Föderation wolle sie keine Stellungnahme abgeben.
Die Beschwerdeführerin legte zwei undatierte Hochzeitsfotos in Kopie sowie ein Geburtenprotokoll einer Totgeburt vom XXXX 01.2015 und die diesbezügliche Urkunde gemäß § 57 Abs. 2 PStG vom XXXX 01.2015 vor.Die Beschwerdeführerin legte zwei undatierte Hochzeitsfotos in Kopie sowie ein Geburtenprotokoll einer Totgeburt vom römisch 40 01.2015 und die diesbezügliche Urkunde gemäß Paragraph 57, Absatz 2, PStG vom römisch 40 01.2015 vor.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin russische Staatsangehörige sei und der armenischen Volksgruppe sowie dem armenisch apostolischen Glauben angehöre. Die Beschwerdeführerin habe in Russland standesamtlich geheiratet und lebe ihr Gatte mit einer Rot-Weiß-Rot Karte in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe keine Kinder und sei gesund. Die von ihr angegebene Zwangsheirat als Grund für das Verlassen des Heimatlandes sei nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Sie verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und über eine Unterkunftsmöglichkeit in der Wohnung der Eltern. Weiters habe sie ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und sei aufgrund ihrer guten Ausbildung und ihrer Arbeitsfähigkeit ihr Lebensunterhalt in der Russischen Föderation gewährleistet. Sie habe ihren Gatten bei einem Österreichbesuch im Jahr 2012 kennen gelernt und nach religiösem Recht geheiratet. Mit ihrem Gatten wohne sie im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin gehe keiner Arbeit nach, habe keine eigenen Einkünfte und besuche keinen Deutschkurs.
Das Bundesamt traf auf den Seiten 17 bis 32 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation.
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zur Person sowie zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin einerseits aus den vorgelegten Dokumenten und andererseits aus ihren diesbezüglichen Angaben ergeben würden. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesamt mit näherer Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin eine konkrete, gegen sie gerichtete Verfolgung oder Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Ihre Angaben zur Zwangsheirat bzw. zur Verfolgungssituation seien zu vage gehalten. Obwohl das Heiratsversprechen den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge mehr als "überfällig" gewesen sei, habe sie nicht glaubhaft angeben können, warum nach ihrem Studienabschluss im Jahr 2010 mit der Hochzeit zugewartet hätte werden sollen. Einerseits sei mit der Verehelichung zugewartet worden, andererseits sei die Beschwerdeführerin in jener Zeit mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden. Das sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei die Beschwerdeführerin auch nicht imstande gewesen, gleichlautende Angaben zu tätigen. Ebenso hätten sich Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den Angaben ihres Ehegattens betreffend das Streitgespräch der Eltern der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten ergeben. Die Beschwerdeführerin verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sei gesund und arbeitsfähig und sei ihr Lebensunterhalt in der Russischen Föderation gewährleistet. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet sei. Die Feststellungen zum Herkunftsland würden sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen ergeben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides aus, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. folgerte das Bundesamt, dass im Fall der Beschwerdeführerin von einer Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG nicht ausgegangen werden könne. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland hätte sich eine solche Gefährdung nicht ergeben. Für sonstige Abschiebungshindernisse würden ebenfalls keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe, womit festzustellen sei, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht gegeben seien. Die familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin würden sich auf ihren Gatten beschränken. Ihr Aufenthalt in Österreich sei von Anbeginn ungewiss gewesen und sie habe ihren Gatten zu einem Zeitpunkt standesamtlich geheiratet, zu dem sie über keinen Aufenthaltsstatus in Österreich verfügt habe. Sie lebe erst seit kurzem mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt und könne ein schützenswertes Familienleben nicht festgestellt werden. Die Verehelichung stelle keine Rechtsverpflichtung auf ein Aufenthaltsrecht dar, da dies einem kontrollierten Einwanderungsrecht entgegenstünde. Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit Juni 2014 in Österreich und könne daher von einer Bindung zu Österreich nicht ausgegangen werden. Daher könne ein ungerechtfertigter Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden und komme daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. in rechtlicher Hinsicht darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides aus, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. folgerte das Bundesamt, dass im Fall der Beschwerdeführerin von einer Gefährdungslage im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht ausgegangen werden könne. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland hätte sich eine solche Gefährdung nicht ergeben. Für sonstige Abschiebungshindernisse würden ebenfalls keine Anhaltspunkte vorliegen