Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W202 1408959-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. IFA 790676300/150756736 ATB, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. IFA 790676300/150756736 ATB, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 55, 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, hat am 08.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl. 09 06.763-BAW, wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl. 09 06.763-BAW, wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Beschwerde an den Asylgerichthof gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.10.2009, C14 408959-1/2009/2E, abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. U 3304/09, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
In der Folge wurde seitens der Behörde versucht, hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Heimreisezertifikat zu erlangen, was jedoch misslang. Weiters wurde der Beschwerdeführer mehrfach wegen illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.
Am 17.03.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015, Zl. GF: 13-790676300 VZ:
150275606-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.150275606-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Am 29.06.2015 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG ein. Der Beschwerdeführer legte dazu einen Gebietsbetreuungsvertrag mit der WNB Zustell GmbH unter dem Namen XXXX , Abrechnungen betreffend Zustellhonorare, sowie ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 vom 24.08.2015 vor.Am 29.06.2015 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG ein. Der Beschwerdeführer legte dazu einen Gebietsbetreuungsvertrag mit der WNB Zustell GmbH unter dem Namen römisch 40 , Abrechnungen betreffend Zustellhonorare, sowie ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 vom 24.08.2015 vor.
Am 26.04.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbracht:
Er sei gesund. Er habe den Antrag gestellt, weil er in Indien Probleme habe, in Indien könne er nicht gut wohnen. Es gefalle ihm in Österreich. Sein Name laute richtigerweise XXXX . Er befinde sich durchgehend seit Juni 2009 in Österreich. Einen Reisepass habe er nicht. Über Vorhalt, dass er einen Reisepass vorzulegen habe, da ansonsten sein Antrag gemäß § 56 AsylG zurückgewiesen werden müsse, führte er aus, dass er zur Botschaft gehen werde. Seine Eltern und Geschwister lebten in Indien. Er habe einmal pro Woche telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. In Österreich habe er keine Familienangehörige. Er gehöre in Österreich keiner Organisation oder einem Verein an, er gehe nur regelmäßig in Fitnessclubs. Seinen Lebensunterhalt verdiene er sich als Zeitungszusteller, er bringe zwischen 700,-- und 800,-- Euro pro Monat ins Verdienen. Sorgepflichten habe er keine. Er lebe in einer Wohngemeinschaft mit zwei anderen. Er sei kranken- und sozialversichert. Die Deutschprüfung auf A2-Niveau habe er bereits vorgelegt. Seine Eltern und sein Bruder lebten im elterlichen Haus, seine Schwester sei verheiratet. Über Vorhalt, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG nur erteilt werden könne, wenn er nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sei, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig aufhältig gewesen sei, er diese Voraussetzungen aber nicht erfülle, er nur sieben Monate legal in Österreich gewesen sei, gab er auf Nachfrage an, dass sein Antrag gemäß § 56 AsylG aufrecht bleibe.Er sei gesund. Er habe den Antrag gestellt, weil er in Indien Probleme habe, in Indien könne er nicht gut wohnen. Es gefalle ihm in Österreich. Sein Name laute richtigerweise römisch 40 . Er befinde sich durchgehend seit Juni 2009 in Österreich. Einen Reisepass habe er nicht. Über Vorhalt, dass er einen Reisepass vorzulegen habe, da ansonsten sein Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG zurückgewiesen werden müsse, führte er aus, dass er zur Botschaft gehen werde. Seine Eltern und Geschwister lebten in Indien. Er habe einmal pro Woche telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. In Österreich habe er keine Familienangehörige. Er gehöre in Österreich keiner Organisation oder einem Verein an, er gehe nur regelmäßig in Fitnessclubs. Seinen Lebensunterhalt verdiene er sich als Zeitungszusteller, er bringe zwischen 700,-- und 800,-- Euro pro Monat ins Verdienen. Sorgepflichten habe er keine. Er lebe in einer Wohngemeinschaft mit zwei anderen. Er sei kranken- und sozialversichert. Die Deutschprüfung auf A2-Niveau habe er bereits vorgelegt. Seine Eltern und sein Bruder lebten im elterlichen Haus, seine Schwester sei verheiratet. Über Vorhalt, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG nur erteilt werden könne, wenn er nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sei, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig aufhältig gewesen sei, er diese Voraussetzungen aber nicht erfülle, er nur sieben Monate legal in Österreich gewesen sei, gab er auf Nachfrage an, dass sein Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG aufrecht bleibe.
Am 01.05.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. Er befinde sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet, er habe sich bemüht, sich beruflich, sozial und sprachlich zu integrieren. Auf diese Art und Weise habe er das Sprachdiplom A2 absolviert. Er sei nie straf- und verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten. Er arbeite als Zeitungszusteller, sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Deshalb wolle er seinen Antrag auf § 55 Abs. 1 AsylG ändern. Der Beschwerdeführer sei am 29.04.2016 bei der Indischen Botschaft gewesen und habe dort wegen eines Reisepasses vorgesprochen. Er habe seine Identität wahrheitsgemäß angegeben und habe sie nie verschleiert. Damit stehe seine Identität fest.Am 01.05.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Er befinde sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet, er habe sich bemüht, sich beruflich, sozial und sprachlich zu integrieren. Auf diese Art und Weise habe er das Sprachdiplom A2 absolviert. Er sei nie straf- und verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten. Er arbeite als Zeitungszusteller, sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Deshalb wolle er seinen Antrag auf Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ändern. Der Beschwerdeführer sei am 29.04.2016 bei der Indischen Botschaft gewesen und habe dort wegen eines Reisepasses vorgesprochen. Er habe seine Identität wahrheitsgemäß angegeben und habe sie nie verschleiert. Damit stehe seine Identität fest.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert einen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen, widrigenfalls sein Antrag gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werden müsse.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert einen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen, widrigenfalls sein Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werden müsse.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit am 03.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben Stellung, wobei er ausführte, dass er stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht habe, Zweifel seien hiebei auch nicht aufgekommen oder artikuliert worden. Er habe die Identität nie verschleiert und sei am 29.04.2016 bei der Indischen Botschaft gewesen und habe dort wegen eines Reisepasses vorgesprochen. Die Erlangung eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde sei aber bedauerlicherweise trotz Bemühungen nicht möglich. Es werde daher der Zusatzantrag gestellt, die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde zuzulassen.
Am 29.08.2016 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst wurde und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass keine Gründe für ein aufrechtes und schützenswertes Privat- und Familienleben vorlägen. Es sei daher beabsichtigt, seinen Antrag aufgrund fehlender Voraussetzungen abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Dazu verwies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2016 auf den Schriftsatz vom 01.05.2016.
Am 11.08.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er habe den Antrag gestellt, weil er schon lange hier sei, er komme für seine Kosten selber auf, er arbeite selbstständig, er habe Freunde und ein Deutschdiplom. Über Vorhalt des negativen Asylverfahrens, gab er an, er sei gemeldet gewesen, die Behörden hätten gewusst, wo er sei. Er heiße XXXX , über Nachfrage ob er seinen Namen schon einmal geändert habe, führte er an, ja, XXXX , es sei sein Rufname gewesen. Er befinde sich durchgehend seit Juni 2009 in Österreich. Ein Reisedokument habe er nicht, er sei am 29.04.2016 bei der Indischen Botschaft gewesen, insgesamt sei er schon drei Mal dort gewesen, eine Bestätigung darüber habe er nicht bekommen. Er habe sich dort um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Er sei schon mit der Geburtsurkunde bei der Botschaft gewesen. Über Nachfrage gab er an, dass er wieder zur Botschaft gehen werde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, eine Bestätigung der Beantragung eines Reisepasses oder eine Bestätigung, dass er indischer Staatsbürger sei, aber kein Reisepass ausgestellt werde, von der Indischen Botschaft bis zum 21.08.2017 vorzulegen habe. Seine Eltern und Geschwistern lebten in Indien, er habe telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Er arbeite für die SPÖ auf freiwillige Basis, dazu legte er einen Mitgliedsausweis der SPÖ vor. Er arbeite als Zeitungszusteller bei der Firma redmail auf Werkvertragsbasis als Selbstständiger. Er könne vom Magistrat keine Gewerbeberechtigung bekommen. Er sei im Besitz einer e-card. Die Steuererklärung mache er über seinen Steuerberater. Familienangehörige habe er im Bundesgebiet nicht. Er gehöre keiner Organisation oder einem Verein an, er gehe nur regelmäßig in Fitnessclubs und sei aktives Mitglied bei der SPÖ. Als Zeitungszusteller verdiene er zwischen 700,-- und 800,-- Euro pro Monat. Sorgepflichten habe er keine. Zurzeit besuche er einen Deutschkurs B1, er lebe in einer Wohngemeinschaft mit zwei anderen. Er habe auch keine Lebensgefährtin. Er habe nicht bei der Caritas um die freiwillige Rückkehr angesucht, weil er hier bleiben möchte.Er habe den Antrag gestellt, weil er schon lange hier sei, er komme für seine Kosten selber auf, er arbeite selbstständig, er habe Freunde und ein Deutschdiplom. Über Vorhalt des negativen Asylverfahrens, gab er an, er sei gemeldet gewesen, die Behörden hätten gewusst, wo er sei. Er heiße römisch 40 , über Nachfrage ob er seinen Namen schon einmal geändert habe, führte er an, ja, römisch 40 , es sei sein Rufname gewesen. Er befinde sich durchgehend seit Juni 2009 in Österreich. Ein Reisedokument habe er nicht, er sei am 29.04.2016 bei der Indischen Botschaft gewesen, insgesamt sei er schon drei Mal dort gewesen, eine Bestätigung darüber habe er nicht bekommen. Er habe sich dort um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Er sei schon mit der Geburtsurkunde bei der Botschaft gewesen. Über Nachfrage gab er an, dass er wieder zur Botschaft gehen werde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, eine Bestätigung der Beantragung eines Reisepasses oder eine Bestätigung, dass er indischer Staatsbürger sei, aber kein Reisepass ausgestellt werde, von der Indischen Botschaft bis zum 21.08.2017 vorzulegen habe. Seine Eltern und Geschwistern lebten in Indien, er habe telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Er arbeite für die SPÖ auf freiwillige Basis, dazu legte er einen Mitgliedsausweis der SPÖ vor. Er arbeite als Zeitungszusteller bei der Firma redmail auf Werkvertragsbasis als Selbstständiger. Er könne vom Magistrat keine Gewerbeberechtigung bekommen. Er sei im Besitz einer e-card. Die Steuererklärung mache er über seinen Steuerberater. Familienangehörige habe er im Bundesgebiet nicht. Er gehöre keiner Organisation oder einem Verein an, er gehe nur regelmäßig in Fitnessclubs und sei aktives Mitglied bei der SPÖ. Als Zeitungszusteller verdiene er zwischen 700,-- und 800,-- Euro pro Monat. Sorgepflichten habe er keine. Zurzeit besuche er einen Deutschkurs B1, er lebe in einer Wohngemeinschaft mit zwei anderen. Er habe auch keine Lebensgefährtin. Er habe nicht bei der Caritas um die freiwillige Rückkehr angesucht, weil er hier bleiben möchte.
Mit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.08.2017 eingelangten Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 29.04.2016 bei der Indischen Botschaft gewesen sei, insgesamt sei er schon drei Mal dort vorstellig geworden. Er habe eine Geburtsurkunde vorgelegt und dann nochmals mit der Indischen Botschaft Kontakt aufgenommen, aber dort keine Bestätigung erhalten. Er befinde sich bereits acht Jahre im Bundesgebiet, er besitze das A2-Deutschzertifikat und beabsichtige die Prüfung für das B1-Zertifikat zu absolvieren, da er bereits einen Kurs für das B1-Niveau besuche. Er arbeite als Zeitungszusteller und bewohne eine ortsübliche Unterkunft. Er sei unbescholten, weiters sprachlich, sozial und beruflich integriert. Nach dem bereits acht Jahre dauernden Aufenthalt sei davon auszugehen, dass nur ein sporadischer Kontakt zur Heimat vorhanden sei. Es werde die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde gestellt. Die Hinderungsgründe an der Erlangung von Identitätsdokumenten bzw. eines Reisedokuments lägen nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur allgemeinen Lage in Indien.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass in seinem Fall zwar ein Privatleben in Österreich bestehe, jedoch der Eingriff in dieses gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK zulässig sei. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von amtswegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA- VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten sei. Dies sei wie ausgeführt bei ihm nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht.Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass in seinem Fall zwar ein Privatleben in Österreich bestehe, jedoch der Eingriff in dieses gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK zulässig sei. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK sei gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von amtswegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA- VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten sei. Dies sei wie ausgeführt bei ihm nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG komme daher nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass wie dargelegt in seinem Fall die Erteilung für die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK nicht vorlägen, weshalb auch die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BVA-VG zulässig sei. Daher sei gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass wie dargelegt in seinem Fall die Erteilung für die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK nicht vorlägen, weshalb auch die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BVA-VG zulässig sei. Daher sei gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht vorlägen, womit auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht vorlägen, womit auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Zu Spruchpunkt IV. hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass in seinem Fall keine Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten festgestellt werden können, weshalb der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass in seinem Fall keine Gründe im Sinne des Paragraph 55, FPG hätten festgestellt werden können, weshalb der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, der im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:
Der Beschwerdeführer arbeite und sei selbsterhaltungsfähig, er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft. Es bestehe ein großer Freundeskreis. Er sei beruflich, sozial und sprachlich in Österreich integriert. Er arbeite als Zeitungszusteller und komme ohne staatliche oder soziale Hilfsleistungen aus. Es bestehe eine aufrechte Krankenversicherung. Er habe an behördlichen Verfahren stets mitgewirkt und sei Ladungen nachgekommen. Er sei bald neun Jahre in Österreich, die lange Aufenthaltsdauer sei mit guter Integration verbunden. Er erwirtschaftet seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller und habe ein Einkommen von ca. 700,-- und 800,-- Euro monatlich. Er sei Mitglied bei einem Verein der SPÖ. Er habe auch einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, der nicht beanstandet worden sei. Eine lange zurückliegende bedingte Verurteilung sei bereits getilgt. Der Vorwurf des unrechtmäßigen Aufenthaltes gehe ins Leere, weil der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber kooperativ sei. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität unwahre Angaben gemacht habe. Durch den langen Aufenthalt im Bundesgebiet bestehe zur ursprünglichen Heimat Indien nur ein spärlicher Kontakt. Eine faire Gegenüberstellung aller Interessen müsse im Falle des Beschwerdeführers daher ergeben, dass ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er stellte am 08.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Am 17.03.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet außerhalb seiner Asylverfahren ist unrechtmäßig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er stellte am 08.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Am 17.03.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.05.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet außerhalb seiner Asylverfahren ist unrechtmäßig.
In Indien halten sich seine Eltern und seine Schwester auf. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige.
Der Beschwerdeführer ist im Rahmen eines Werkvertrages als Zeitungszusteller tätig, wobei er nach seinen eigenen Angaben dabei ca. 700,-- und 800,-- Euro ins Verdienen bringt. Er bewohnt eine Wohnung im 17. Wiener Gemeindebezirk mit zwei weiteren Personen.
Er absolvierte erfolgreich die Prüfung in Deutsch auf Niveau A2, weiters besucht er einen Deutschkurs auf Niveau B1.
Der Beschwerdeführer ist bei der SPÖ tätig, weiters besucht er Fitnessclubs, im Übrigen ist er in keinen weiteren Organisationen oder Vereinen tätig. Er verfügt im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.
Zu Indien:
Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).
Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).
Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).
1.1. Sozialbeihilfen
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014).
Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).
Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:
(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds & sonstigem, 1952 ("EPF & MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013)
2. Medizinische Versorgung
In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vergleiche BAMF 8.2014). Private Gesund