Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
FPG §67 Abs1Spruch
G308 2173053-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zahl: XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A) I. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. desA) römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des
angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr) wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr) wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2017, dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 02.10.2017 persönlich übergeben (Unterschrift jedoch verweigert), wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer habe familiäre Bindungen im Bundesgebiet, welche jedoch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zu relativieren sein. Er halte sich bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet auf, sei jedoch bei der Magistratsabteilung XXXX nur geringfügigen Beschäftigungen als "Tagelöhner" nachgegangen, sodass nicht von einer beruflichen Integration gesprochen werden könnte. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung von Straftaten missbraucht und sei aufgrund der Art der begangenen Delikte von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Auch wenn sich beim Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben habe, so sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubes von einem Monat erneut ein Verhalten setzen werde, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordern würde. Es sei daher ein Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen gewesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2017, dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 02.10.2017 persönlich übergeben (Unterschrift jedoch verweigert), wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer habe familiäre Bindungen im Bundesgebiet, welche jedoch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zu relativieren sein. Er halte sich bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet auf, sei jedoch bei der Magistratsabteilung römisch 40 nur geringfügigen Beschäftigungen als "Tagelöhner" nachgegangen, sodass nicht von einer beruflichen Integration gesprochen werden könnte. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung von Straftaten missbraucht und sei aufgrund der Art der begangenen Delikte von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Auch wenn sich beim Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben habe, so sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubes von einem Monat erneut ein Verhalten setzen werde, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordern würde. Es sei daher ein Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen gewesen.
2. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 09.10.2017 eingelangten, Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung durchführen sowie dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gemäß
§ 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr bewilligen.Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr bewilligen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben nach bereits seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte. In Österreich würden auch die Eltern, der Bruder, die Großeltern sowie Onkel und Tante des Beschwerdeführers leben. Bis zu seiner Inhaftierung habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt und für die Magistratsabteilung XXXX gearbeitet. Die belangte Behörde habe ausreichende Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unterlassen und auf unzureichenden Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen basierend eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben und sei beruflich und sozial integriert. Er verfüge im Heimatland über keine Anknüpfungspunkte mehr. Die Bindungen zu Österreich würden jene zu Rumänien bei Weitem überwiegen. Er sei zudem Unionsbürger und habe entsprechend seiner Rechte aus der Freizügigkeitsrichtlinie sein Recht auf einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates in Anspruch genommen. Ein Aufenthaltsverbot gegen einen Unionsbürger gemäß § 67 FPG könne nicht alleine auf den Umstand einer vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung gestützt werden. Die belangte Behörde habe sich entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch keine Prognoseentscheidung getroffen. Im gegenständlichen Fall bestehe das Risiko einer Wiederholungsgefahr nicht. Vor seiner Festnahme sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Erscheinung getreten. Es handle sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung und habe das Strafgericht bei der Strafbemessung keine Erschwerungsgründe angeführt. Der Strafrahmen betrage bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, sodass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt sei. Die belangte Behörde habe sich alleine vom Vorliegen dieser Verurteilung leiten lassen, ohne jedoch auf den Einzelfall abzustellen. Die angestrebte Maßnahme müsse zudem in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel, daher dem Schutz der öffentlichen Ordnung, stehen. Dies sei beim verhängten Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren nicht der Fall.Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben nach bereits seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte. In Österreich würden auch die Eltern, der Bruder, die Großeltern sowie Onkel und Tante des Beschwerdeführers leben. Bis zu seiner Inhaftierung habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt und für die Magistratsabteilung römisch 40 gearbeitet. Die belangte Behörde habe ausreichende Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unterlassen und auf unzureichenden Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen basierend eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben und sei beruflich und sozial integriert. Er verfüge im Heimatland über keine Anknüpfungspunkte mehr. Die Bindungen zu Österreich würden jene zu Rumänien bei Weitem überwiegen. Er sei zudem Unionsbürger und habe entsprechend seiner Rechte aus der Freizügigkeitsrichtlinie sein Recht auf einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates in Anspruch genommen. Ein Aufenthaltsverbot gegen einen Unionsbürger gemäß Paragraph 67, FPG könne nicht alleine auf den Umstand einer vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung gestützt werden. Die belangte Behörde habe sich entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch keine Prognoseentscheidung getroffen. Im gegenständlichen Fall bestehe das Risiko einer Wiederholungsgefahr nicht. Vor seiner Festnahme sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Erscheinung getreten. Es handle sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung und habe das Strafgericht bei der Strafbemessung keine Erschwerungsgründe angeführt. Der Strafrahmen betrage bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, sodass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt sei. Die belangte Behörde habe sich alleine vom Vorliegen dieser Verurteilung leiten lassen, ohne jedoch auf den Einzelfall abzustellen. Die angestrebte Maßnahme müsse zudem in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel, daher dem Schutz der öffentlichen Ordnung, stehen. Dies sei beim verhängten Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren nicht der Fall.
Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde ausgeführt, dass § 52 BFA-VG zwar die kostenlose Beigabe eines Rechtsberaters in fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsverfahren für Betroffene vorsehe, damit im Sinne der Verfahrenshilfe jedoch nur die Beigabe eines Rechtsanwaltes abgedeckt werde, nicht aber darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Bewilligung von Verfahrenshilfe einhergehen. Dies betreffe speziell die Frage der vorübergehenden Befreiung von Gerichtsgebühren. Auch wenn das gegenständliche Verfahren nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK falle, so erfolge die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dennoch im Anwendungsbereich des Unionsrechts, sodass die Grundrechtecharte anwendbar sei. Art. 47 Abs. 2 und 3 Grundrechtecharta (GRC) statuiere, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz eingerichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Jede Person könne sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, werde Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde ausgeführt, dass Paragraph 52, BFA-VG zwar die kostenlose Beigabe eines Rechtsberaters in fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsverfahren für Betroffene vorsehe, damit im Sinne der Verfahrenshilfe jedoch nur die Beigabe eines Rechtsanwaltes abgedeckt werde, nicht aber darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Bewilligung von Verfahrenshilfe einhergehen. Dies betreffe speziell die Frage der vorübergehenden Befreiung von Gerichtsgebühren. Auch wenn das gegenständliche Verfahren nicht unter den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK falle, so erfolge die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dennoch im Anwendungsbereich des Unionsrechts, sodass die Grundrechtecharte anwendbar sei. Artikel 47, Absatz 2 und 3 Grundrechtecharta (GRC) statuiere, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz eingerichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Jede Person könne sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, werde Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Der Beschwerdeführer sei derzeit vermögenslos und beziehe kein regelmäßiges Einkommen. Er sei daher nicht in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr, zu gewähren.Der Beschwerdeführer sei derzeit vermögenslos und beziehe kein regelmäßiges Einkommen. Er sei daher nicht in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr, zu gewähren.
Dem Antrag war ein Vermögensverzeichnis beigefügt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 11.10.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und somit Unionsbürger.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.02.2017 im Bundesgebiet festgenommen. In der Folge wurde über ihn im Verfahren der Staatsanwaltschaft zur Zahl XXXX mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX die Untersuchungshaft verhängt.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .02.2017 im Bundesgebiet festgenommen. In der Folge wurde über ihn im Verfahren der Staatsanwaltschaft zur Zahl römisch 40 mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer (A.V.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2017, erging über den Beschwerdeführer (A.V.) folgender Schuldspruch:
"A.V. ist schuldig; er hat am XXXX.2016 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er und der Mittäter A.P.P. zu Boden rissen, mit einer Weinflasche, die im Zuge des Tatherganges zerbrach, auf in einschlugen, ihm Fußtritte gegen den Oberkörper versetzten, dessen gesamte Wohnung durchwühlten und ein Mobiltelefon, eine Laptoptasche, einen Laptop sowie ein Paar Turnschuhe der Marke Puma im Gesamtwert von zirka EUR 300,-- an sich nahmen und damit die Wohnung verließen."A.V. ist schuldig; er hat am römisch 40 .2016 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er und der Mittäter A.P.P. zu Boden rissen, mit einer Weinflasche, die im Zuge des Tatherganges zerbrach, auf in einschlugen, ihm Fußtritte gegen den Oberkörper versetzten, dessen gesamte Wohnung durchwühlten und ein Mobiltelefon, eine Laptoptasche, einen Laptop sowie ein Paar Turnschuhe der Marke Puma im Gesamtwert von zirka EUR 300,-- an sich nahmen und damit die Wohnung verließen.
A.V. hat hiedurch das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß vonA.V. hat hiedurch das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür nach dem Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von
3 (drei) Jahren
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird dem Angeklagten die erlittene Vorhaft von XXXX.2.2017, 8:45 Uhr bis XXXX.3.2017, 11:15 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird dem Angeklagten die erlittene Vorhaft von römisch 40 .2.2017, 8:45 Uhr bis römisch 40 .3.2017, 11:15 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist der Angeklagte schuldig, dem Privatbeteiligten A.P.P. EUR 500,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen.Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist der Angeklagte schuldig, dem Privatbeteiligten A.P.P. EUR 500,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Gemäß §366 Abs 2 StPO wird der Privatbeteiligte A.P.P. mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen."Gemäß §366 Absatz 2, StPO wird der Privatbeteiligte A.P.P. mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen."
In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht aus, dass der Beschwerdeführer (Angeklagte) ledig und ohne Sorgepflichten, Schulden oder Vermögen sei. Zuletzt habe er als Arbeiter bei der Magistratsabteilung XXXX ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 230,-- erwirtschaftet. Er habe in Rumänien die achtjährige Grundschulbildung abgeschlossen und sei bislang strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer und sein abgesondert verfolgter Mittäter hätten sich am späten Abend des 31.07.2016 im Bereich des XXXXbahnhofes aufgehalten, wo diese mit dem späteren Opfer A.P.P. ins Gespräch gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Opfer auf Deutsch unterhalten und sei dann gemeinsam Alkohol konsumiert worden. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter seien dann vom Opfer zu sich nach Hause eingeladen worden, wo die drei Männer gemeinsam mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingefahren und gegen Mitternacht angekommen seien. Es sei weiter Alkohol in Form von Wein konsumiert worden. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in der Nach des XXXX.08.2017, spätestens jedoch während des Aufenthalts in der Wohnung des Opfers hätten der Beschwerdeführer und sein Mittäter den Entschluss gefasst, das Opfer gemeinsam auszurauben. Dazu riss der Mittäter des Beschwerdeführers das Opfer plötzlich und für diesen unerwartet zu Boden, woraufhin der Beschwerdeführer und der Mittäter auf das in Seitenlage liegende Opfer eintraten. Das Opfer habe sich die Arme schützend vor das Gesicht gehalten. Entweder der Beschwerdeführer oder sein Mittäter hätten dem Opfer mit einer Weinflasche mehrmals gegen den Kopf geschlagen, sodass diese zerbrochen sei. Das Opfer habe sich dann bewusstlos gestellt, sodass der Beschwerdeführer und sein Mittäter von ihm abgelassen und die Wohnung durchsucht hätten. Sie hätten die im Schuldspruch genannten Wertgegenstände im Gesamtwert von etwa EUR 300,00 an sich genommen und damit die Wohnung verlassen. Das Opfer habe durch den Übergriff Verletzungen, nämlich eine deutliche Blutunterlaufung im Bereich des rechten Scheitelbeines unter dem Haaransatz, einen Bluterguss im Bereich der linken Augenhöhle, mehrere Blutunterlaufungen am Nasenrücken und an der rechten Augenbraue, einen ca. 5 cm gro0en Bluterguss im rechten Brustbereich und am rechten Oberarm vorderseitig, einen handtellergroßen Bluterguss im Bereich des rechten Oberarms oberhalb des Ellbogens, einen 5 x 3,5 cm großen Bluterguss im Bereich des rechten und linken Rückens, mehrere geringgradige Blutergüsse, im Bereich der Oberseite des linken Schulterblattes einen handtellergroßen Bluterguss mit Blutunterlaufungen, an der Außenseite des linken Oberarms geringe Blutergüsse und an der Innenseite des rechten Unterarms eine ca. 1,5 cm lange leicht klaffende und blutverkrustete Schnittwunde erlitten. Aus den genannten Verletzungen sowie der psychischen Belastung seien einige Tage Schmerzen, gerafft auf einen 24-Stunden Tag zumindest zwei Tage leichte Schmerzen entstanden. Beim Beschwerdeführer sei 2010 eine leichte geistige Entwicklungsverzögerung diagnostiziert worden und habe dieser in der Tatnacht alkoholische Getränke konsumiert. Er sei jedoch stets in der Lage gewesen, kriminelles Unrecht einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Der Beschwerdeführer habe die Tat mit objektiv und subjektiv mit dem jeweils erforderlichen Vorsatz begangen. Bei der Strafzumessung sei gemäß § 143 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Es seien keine Umstände als erschwerend, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Ein Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 11 StGB sei nicht vorgelegen. Es sei jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um dem völlig uneinsichtigen Beschwerdeführer das Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen zu führen sowie die Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Aufgrund des fehlenden Gutachtens zu den exakten Schmerzperioden des Opfers sei dieses mit seinen über den Privatbeteiligtenzuspruch hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht aus, dass der Beschwerdeführer (Angeklagte) ledig und ohne Sorgepflichten, Schulden oder Vermögen sei. Zuletzt habe er als Arbeiter bei der Magistratsabteilung römisch 40 ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 230,-- erwirtschaftet. Er habe in Rumänien die achtjährige Grundschulbildung abgeschlossen und sei bislang strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer und sein abgesondert verfolgter Mittäter hätten sich am späten Abend des 31.07.2016 im Bereich des XXXXbahnhofes aufgehalten, wo diese mit dem späteren Opfer A.P.P. ins Gespräch gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Opfer auf Deutsch unterhalten und sei dann gemeinsam Alkohol konsumiert worden. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter seien dann vom Opfer zu sich nach Hause eingeladen worden, wo die drei Männer gemeinsam mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingefahren und gegen Mitternacht angekommen seien. Es sei weiter Alkohol in Form von Wein konsumiert worden. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in der Nach des römisch 40 .08.2017, spätestens jedoch während des Aufenthalts in der Wohnung des Opfers hätten der Beschwerdeführer und sein Mittäter den Entschluss gefasst, das Opfer gemeinsam auszurauben. Dazu riss der Mittäter des Beschwerdeführers das Opfer plötzlich und für diesen unerwartet zu Boden, woraufhin der Beschwerdeführer und der Mittäter auf das in Seitenlage liegende Opfer eintraten. Das Opfer habe sich die Arme schützend vor das Gesicht gehalten. Entweder der Beschwerdeführer oder sein Mittäter hätten dem Opfer mit einer Weinflasche mehrmals gegen den Kopf geschlagen, sodass diese zerbrochen sei. Das Opfer habe sich dann bewusstlos gestellt, sodass der Beschwerdeführer und sein Mittäter von ihm abgelassen und die Wohnung durchsucht hätten. Sie hätten die im Schuldspruch genannten Wertgegenstände im Gesamtwert von etwa EUR 300,00 an sich genommen und damit die Wohnung verlassen. Das Opfer habe durch den Übergriff Verletzungen, nämlich eine deutliche Blutunterlaufung im Bereich des rechten Scheitelbeines unter dem Haaransatz, einen Bluterguss im Bereich der linken Augenhöhle, mehrere Blutunterlaufungen am Nasenrücken und an der rechten Augenbraue, einen ca. 5 cm gro0en Bluterguss im rechten Brustbereich und am rechten Oberarm vorderseitig, einen handtellergroßen Bluterguss im Bereich des rechten Oberarms oberhalb des Ellbogens, einen 5 x 3,5 cm großen Bluterguss im Bereich des rechten und linken Rückens, mehrere geringgradige Blutergüsse, im Bereich der Oberseite des linken Schulterblattes einen handtellergroßen Bluterguss mit Blutunterlaufungen, an der Außenseite des linken Oberarms geringe Blutergüsse und an der Innenseite des rechten Unterarms eine ca. 1,5 cm lange leicht klaffende und blutverkrustete Schnittwunde erlitten. Aus den genannten Verletzungen sowie der psychischen Belastung seien einige Tage Schmerzen, gerafft auf einen 24-Stunden Tag zumindest zwei Tage leichte Schmerzen entstanden. Beim Beschwerdeführer sei 2010 eine leichte geistige Entwicklungsverzögerung diagnostiziert worden und habe dieser in der Tatnacht alkoholische Getränke konsumiert. Er sei jedoch stets in der Lage gewesen, kriminelles Unrecht einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Der Beschwerdeführer habe die Tat mit objektiv und subjektiv mit dem jeweils erforderlichen Vorsatz begangen. Bei der Strafzumessung sei gemäß Paragraph 143, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Es seien keine Umstände als erschwerend, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Ein Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB sei nicht vorgelegen. Es sei jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um dem völlig uneinsichtigen Beschwerdeführer das Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen zu führen sowie die Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Aufgrund des fehlenden Gutachtens zu den exakten Schmerzperioden des Opfers sei dieses mit seinen über den Privatbeteiligtenzuspruch hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, wann konkret der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet einreiste und wann er erstmals die Erteilung einer Anmeldebescheinigung beantragte.
Am 09.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung XXXX der Stadt XXXX die Verlängerung seiner Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Das Verfahren über diesen Verlängerungsantrag wurde am 07.12.2016 eingestellt. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt daher über keine gültige Anmeldebescheinigung.Am 09.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung römisch 40 der Stadt römisch 40 die Verlängerung seiner Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Das Verfahren über diesen Verlängerungsantrag wurde am 07.12.2016 eingestellt. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt daher über keine gültige Anmeldebescheinigung.
Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister die folgenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:
04.03.2014-29.07.2014
Hauptwohnsitz
12.03.2015-20.08.2015
Hauptwohnsitz
09.02.2017-06.11.2017
Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXXNebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40
06.11.2017-22.05.2018
Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXXNebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40
19.01.2017-laufend
Hauptwohnsitz
22.05.2018-laufend
Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXXNebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40
Zudem weist
der Beschwerdeführer folgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet auf:
? von 25.04.2013 bis 31.05.2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX Dienstleistungs GmbH? von 25.04.2013 bis 31.05.2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 Dienstleistungs GmbH
? im Zeitraum von 07.05.2014 bis 20.02.2015 an insgesamt 54 einzelnen Arbeitstagen als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Magistratsabteilung XXXX der Stadt XXXX? im Zeitraum von 07.05.2014 bis 20.02.2015 an insgesamt 54 einzelnen Arbeitstagen als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Magistratsabteilung römisch 40 der Stadt römisch 40
Es ist somit festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit 25.04.2013 immer wieder, allenfalls mit Unterbrechungen, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es wird weiters festgestellt, dass die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers nicht mit den Zeiten der von ihm im Bundesgebiet zwischenzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeiten korrelieren. Der Beschwerdeführer ist daher seinen Meldeverpflichtungen nicht immer nachgekommen.
Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Sinne des § 53a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 NAG im Bundesgebiet aufhält.Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, NAG im Bundesgebiet aufhält.
1.4. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet eigenen Angaben nach über familiäre Bindungen. Hier leben seine Eltern, sein Bruder, die Großeltern sowie ein Onkel und eine Tante. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Familienangehörigen wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen sonst hervorgekommen.
Mangels konkreter Angaben zu den Verwandten des Beschwerdeführers konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob dieser tatsächlich mit seinen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch seit XXXX.02.2017 in Haft. Ein gemeinsamer Haushalt liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls seit über einem Jahr nicht vor.Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch seit römisch 40 .02.2017 in Haft. Ein gemeinsamer Haushalt liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls seit über einem Jahr nicht vor.
Der Beschwerdeführer selbst ist ledig und ohne Sorgepflichten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer maßgeblichen Erkrankung oder gesundheitlichen Problemen leidet. Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2010 eine leichte Entwicklungsverzögerung festgestellt.
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über seine tageweise als geringfügig beschäftigter Arbeiter ausgeübte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet hinausgehende nennenswerte private Bindungen im Bundesgebiet verfügt.
Nach den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX im Urteil vom XXXX.2017 verfügt der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse.Nach den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 im Urteil vom römisch 40 .2017 verfügt der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse.
Am 08.06.2018 verfügte der Beschwerdeführer auf seinem Haftkonto über EUR 364,00 (davon EUR 12,00 Hausgeld, EUR 215,00 Eigengeld und EUR 137,00 Rücklagen).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.3. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen dieser Verurteilung bestritten.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein.
2.5. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhen -neben dem im Strafurteil festgestellten Tatzeitpunkt - auch auf den tatsächlich vorhandenen Meldedaten, Sozialversicherungsdaten und Daten im Fremdenregister des Beschwerdeführers. Wann der Beschwerdeführer erstmals eine Anmeldebescheinigung beantragt hat, geht weder aus dem Fremdenregister noch dem Verwaltungsakt hervor. Selbst in der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nur seinen eigenen Angaben nach bereits seit über fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält. Auch wenn die vom erkennenden Gericht herangezogenen Daten - wie etwa jene des Melderegisters - lediglich ein Indiz darstellen, so ergibt sich insgesamt jedenfalls nicht, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich bereits solange ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, zumal er diesbezüglich auch keinerlei Nachweise oder Beweismittel vorgebracht hat.
2.6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 14.02.2017 wurden dem Beschwerdeführer ausführliche Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet gestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, binnen zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat zwar mit Schreiben vom 28.02.2017 eine Stellungnahme abgegeben. Diese umfasste jedoch nur wenige Sätze und keine konkreten Antworten auf die an ihn vom Bundesamt gerichteten Fragen. Viele der Fragen hat der Beschwerdeführer unbeantwortet gelassen und so am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt.
In seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, über familiäre Bindungen im Bundesgebiet zu verfügen. Seine Angaben legte die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde, ebenso wie nunmehr das Bundesverwaltungsgericht.
Weder in der Stellungnahme noch in der gegenständlichen Beschwerde wurden jedoch konkrete Angaben zu den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen und den zu diesen bestehenden Verhältnissen oder Beziehungen vom Beschwerdeführer gemacht. Ebenso wurde in der Beschwerde nur unsubstanziiert angeführt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Rumänien nur gering seien. Dieses Vorbringen wurde zu keiner Zeit zu begründen versucht, sondern dieser Umstand schlichtweg behauptet. Darüber hinaus wurde auch nicht substanziiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Kontakte im Bundesgebiet verfügt, hier eine Ausbildung macht, sich ehrenamtlich oder in einem Verein engagiert und einen Deutschkurs abgeschlossen bzw. eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Die Feststellungen zur diagnostizierten Entwicklungsverzögerung sowie zu den Deutsch-Kenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den entsprechenden Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im aktenkundigen Strafurteil vom 20.03.2017.
2.7. Die Feststellungen zu den, dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden, Geldbeträgen während der Strafhaft basieren auf einer schriftlichen Auskunft der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt XXXX vom 08.06.2018.2.7. Die Feststellungen zu den, dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden, Geldbeträgen während der Strafhaft basieren auf einer schriftlichen Auskunft der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt römisch 40 vom 08.06.2018.
2.8. Die übrigen Feststellungen basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte zu keiner Zeit eine Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:3.1. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, NAG lautet:
"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag