Entscheidungsdatum
21.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G311 2193223-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren amDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am
XXXX, Staatsangehörigkeit: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018, Zahl XXXX, betreffendrömisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018, Zahl römisch 40 , betreffend
Aufenthaltsverbot zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als das Aufenthaltsverbot auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2018, vom Beschwerdeführer am 26.03.2018 im Stande der Strafhaft persönlich übernommen, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2013 im Bundesgebiet auf, sei behördlich gemeldet und lebe bei seiner Lebensgefährtin. Es würden noch Onkel und Tante im Bundesgebiet leben. Eine besondere Integration sei nicht erkennbar. Ebenso wenig würden verfahrensrelevante familiäre oder berufliche Bindungen bestehen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Es hätten sich trotz der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit keine Hinweise auf die Notwendigkeit der Aberkennung des Durchsetzungsaufschubes ergeben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.03.2018, vom Beschwerdeführer am 26.03.2018 im Stande der Strafhaft persönlich übernommen, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2013 im Bundesgebiet auf, sei behördlich gemeldet und lebe bei seiner Lebensgefährtin. Es würden noch Onkel und Tante im Bundesgebiet leben. Eine besondere Integration sei nicht erkennbar. Ebenso wenig würden verfahrensrelevante familiäre oder berufliche Bindungen bestehen. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Es hätten sich trotz der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit keine Hinweise auf die Notwendigkeit der Aberkennung des Durchsetzungsaufschubes ergeben.
Dagegen wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.04.2018, beim Bundesamt am 20.04.2018 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner (namentlich genannten) Lebensgefährtin, einer seit zehn Jahren im Bundesgebiet lebenden polnischen Staatsangehörigen, im gemeinsamen Haushalt. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben vor. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit Sommer 2013 im Bundesgebiet auf und sei sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Es handle sich um seine erste strafgerichtliche Veurteilung und sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, zumal keine Wiederholungsgefahr bestehe, weil der Beschwerdeführer nicht suchtmittelabhängig sei bzw. gewesen sei. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes stehe außer Verhältnis zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers. Nach Entlassung aus der Strafhaft könne er Unterkunft bei seiner Lebensgefährtin nehme, er verfüge über eine Einstellungszusage und bereue die von ihm begangene Straftat. Weiters spreche der Beschwerdeführer aufgrund eines langjährigen Aufenthalts in Deutschland sehr gut Deutsch und schreite seine Integration in Österreich durch die vielen Kontakte ständig voran. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familieleben iSd Art. 8 EMRK. Ein derartiger Eingriff durch ein Aufenthaltsverbot sei unzulässig.Dagegen wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19.04.2018, beim Bundesamt am 20.04.2018 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner (namentlich genannten) Lebensgefährtin, einer seit zehn Jahren im Bundesgebiet lebenden polnischen Staatsangehörigen, im gemeinsamen Haushalt. Es liege daher ein schützenswertes Familienleben vor. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit Sommer 2013 im Bundesgebiet auf und sei sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Es handle sich um seine erste strafgerichtliche Veurteilung und sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, zumal keine Wiederholungsgefahr bestehe, weil der Beschwerdeführer nicht suchtmittelabhängig sei bzw. gewesen sei. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes stehe außer Verhältnis zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers. Nach Entlassung aus der Strafhaft könne er Unterkunft bei seiner Lebensgefährtin nehme, er verfüge über eine Einstellungszusage und bereue die von ihm begangene Straftat. Weiters spreche der Beschwerdeführer aufgrund eines langjährigen Aufenthalts in Deutschland sehr gut Deutsch und schreite seine Integration in Österreich durch die vielen Kontakte ständig voran. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familieleben iSd Artikel 8, EMRK. Ein derartiger Eingriff durch ein Aufenthaltsverbot sei unzulässig.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 23.04.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, erging über den Beschwerdeführer (M.M.B.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2018, erging über den Beschwerdeführer (M.M.B.) folgender Schuldspruch:
"M.M.B. ist schuldig, er hat
I./ zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, rund vier Monate vor dem XXXX.12.2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Polen aus- und über Tschechien nach Österreich eingeführt, indem er 200 Extasytabletten (mit insgesamt 30g des Wirkstoffes MDMA), 150 Gramm Cannabiskraut (in durchschnittlicher Straßenqualität von 9,2 % THCA sowie 0,8 % Delta-9-THC) und 100 g Amphetamin (mit 8-%iger Reinheit und dadurch 8g des Wirkstoffes Amphetamin), aus Polen aus- und über Tschechien in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingeführt hat, wobei er an Suchtmittel, nämlich Amphetamin, gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb beging um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;römisch eins./ zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, rund vier Monate vor dem römisch 40 .12.2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Polen aus- und über Tschechien nach Österreich eingeführt, indem er 200 Extasytabletten (mit insgesamt 30g des Wirkstoffes MDMA), 150 Gramm Cannabiskraut (in durchschnittlicher Straßenqualität von 9,2 % THCA sowie 0,8 % Delta-9-THC) und 100 g Amphetamin (mit 8-%iger Reinheit und dadurch 8g des Wirkstoffes Amphetamin), aus Polen aus- und über Tschechien in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingeführt hat, wobei er an Suchtmittel, nämlich Amphetamin, gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb beging um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen;
II./ am XXXX.12.2017 in W. vorschriftswidrig Suchtgift besessenrömisch zwei./ am römisch 40 .12.2017 in W. vorschriftswidrig Suchtgift besessen
1./ 1193,48 g Amphetamin (mit insgesamt 25 g des Wirkstoffes Amphetamin)
2./ 6,24 g Kokain (Wirkstoff Cocain).
Strafbare Handlungen:
zu I./ das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall, SMGzu römisch eins./ das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall, SMG
zu II./ das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMGzu römisch zwei./ das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 26 Abs 1 StGB, § 34Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Paragraph 26, Absatz eins, StGB, Paragraph 34
SMG
Strafe: unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMGStrafe: unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG
Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten teilbedingt
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Angerechnete Vorhaft: Gemäß 3 38 Abs. 1 Z 1 StBG wird die Vorhaft vom XXXX.12.2017, 16:15 Uhr, bis XXXX.01.2018, 8:00 Uhr, sowie vom XXXX.01.2018, 19:00 Uhr, bis XXXX.02.2018, 12:15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Angerechnete Vorhaft: Gemäß 3 38 Absatz eins, Ziffer eins, StBG wird die Vorhaft vom römisch 40 .12.2017, 16:15 Uhr, bis römisch 40 .01.2018, 8:00 Uhr, sowie vom römisch 40 .01.2018, 19:00 Uhr, bis römisch 40 .02.2018, 12:15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs. 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Kostenentscheidung: Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
Gemäß § 26 Abs 1 StGB iVm § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift, nämlich 167 Ecstasytabletten, 6,24 g Kokain, 1.193,4 g Amphetamin sowie 140,38 g Cannabiskraut eingezogen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG wird das sichergestellte Suchtgift, nämlich 167 Ecstasytabletten, 6,24 g Kokain, 1.193,4 g Amphetamin sowie 140,38 g Cannabiskraut eingezogen.
Strafbemessungsgründe:
mildernd: bisher ordentlicher Lebenswandel; überschießendes, reumütiges Geständnis; teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes
erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer Vergehen; die Überschreitung der Grenzmenge um ein Mehrfaches
[...]"
Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat (vgl aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, AS 27 ff Verwaltungsakt).Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat vergleiche aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , AS 27 ff Verwaltungsakt).
Der Beschwerdeführer wurde am 18.05.2018 aus der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen (vgl Strafregisterauszug und ZMR-Auszug vom 30.05.2018).Der Beschwerdeführer wurde am 18.05.2018 aus der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen vergleiche Strafregisterauszug und ZMR-Auszug vom 30.05.2018).
Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister die folgenden Meldungen eines Wohnsitzes im Bundesgebiet auf:
10.07.2009-23.10.2009
Nebenwohnsitz
16.05.2011-30.05.2011
Nebenwohnsitz
30.05.2011-26.03.2012
Hauptwohnsitz
26.03.2012-25.03.2015
Hauptwohnsitz
15.02.2016-17.05.2016
Hauptwohnsitz
14.06.2016-laufend
Hauptwohnsitz
19.12.2017-03.04.2018
Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Nebenwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 )
03.04.2018-18.05.2018
Nebenwohnsitz (Justizanstalt XXXX)Nebenwohnsitz (Justizanstalt römisch 40 )
Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus die folgenden Sozialversicherungsdaten im Bundesgebiet auf:
28.11.2011-21.12.2012
Arbeiter
03.01.2013-31.01.2013
Arbeitslosengeldbezug
01.02.2013-01.02.2013
Krankengeldbezug
02.02.2013-13.02.2013
Arbeitslosengeldbezug
01.03.2013-30.06.2013
Arbeitslosengeldbezug
01.07.2013-25.07.2013
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
26.07.2013-29.07.2013
Krankengeldbezug
10.09.2013-21.10.2013
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
26.11.2013-04.03.2014
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
26.03.2014-07.05.2014
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
24.06.2014-13.08.2015
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
21.08.2014-30.09.2014
Geringfügig beschäftigter Arbeiter
27.08.2015-25.11.2015
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
27.11.2015-03.12.2015
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
18.12.2015-24.12.2015
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
01.01.2016-30.10.2016
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
03.11.2016-18.11.2016
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
23.11.2016-17.02.2017
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
20.02.2017-31.03.2017
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
04.04.2017-08.05.2017
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
12.05.2017-17.05.2017
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
22.05.2017-05.07.2017
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
06.07.2017-31.10.2017
Arbeiter
13.11.2017-18.12.2017
Nostandshilfe, Überbrückungshilfe
Es wird daher festgestellt,
dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher wie folgt beschäftigt war oder Leistungen aus der Arbeitslosen- bzw. Krankenversicherung bezogen hat:
Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret erstmals in das Bundesgebiet einreiste.
Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit über fünf Jahren im Wesentlichen ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.
Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet (vgl Fremdenregisterauszug vom 30.05.2018).Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet vergleiche Fremdenregisterauszug vom 30.05.2018).
Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft mit XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Polen, die sich laut Zentralem Melderegister bereits seit 03.08.2007 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.05.2018). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin auch im gemeinsamen Haushalt gewohnt (vgl Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 53 Verwaltungsakt; Beschwerdevorbringen, AS 71 ff Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, die sich laut Zentralem Melderegister bereits seit 03.08.2007 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.05.2018). Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin auch im gemeinsamen Haushalt gewohnt vergleiche Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 53 Verwaltungsakt; Beschwerdevorbringen, AS 71 ff Verwaltungsakt).
Im Bundesgebiet leben weiters eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers. Die zwei Schwestern sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben noch in Polen. Der Vater ist bereits verstorben (vgl Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 51 ff Verwaltungsakt).Im Bundesgebiet leben weiters eine Tante und ein Onkel des Beschwerdeführers. Die zwei Schwestern sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben noch in Polen. Der Vater ist bereits verstorben vergleiche Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 51 ff Verwaltungsakt).
Der Beschwerdeführer befand sich im Bundesgebiet von XXXX.12.2017 bis XXXX.01.2018 sowie von XXXX.01.2018 bis XXXX.02.2018 in Untersuchungshaft und von XXXX.02.2018 bis XXXX.05.2018 in Strafhaft (vgl Auszug aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister vom 30.05.2018; Strafurteil, AS 29 Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer befand sich im Bundesgebiet von römisch 40 .12.2017 bis römisch 40 .01.2018 sowie von römisch 40 .01.2018 bis römisch 40 .02.2018 in Untersuchungshaft und von römisch 40 .02.2018 bis römisch 40 .05.2018 in Strafhaft vergleiche Auszug aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister vom 30.05.2018; Strafurteil, AS 29 Verwaltungsakt).
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein. Auch hinsichtlich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich insbesondere aus den festgestellten gemeldeten Hauptwohnsitzen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seinen Sozialversicherungszeiten. Der Beschwerdeführer verfügte von 30.05.2011 bis 25.03.2015 sowie von 15.02.2016 bis 17.05.2016 und seit 14.06.2016 ununterbrochen über gemeldete Hauptwohnsitze im Bundesgebiet. Auch wenn der Beschwerdeführer Lücken in den Zeiten seiner Wohnsitzmeldungen aufweist, so bestehen beim Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen jedoch ununterbrochen Sozialversicherungszeiten durch den Bezug der Notstandshilfe. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden jedoch nur ausgezahlt, wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Inland aufhält. Auch wenn es sich bei Wohnsitzmeldungen nur um Indizien handelt, so ergibt sich in Zusammenschau mit den Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers und auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens, dass sich der Beschwerdeführer erst seit "Sommer 2013" ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zumindest fünf Jahre beträgt, zumal der Beschwerdeführer sich laut seinen Angaben vor dem Bundesamt und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid in den Zeiten fehlender Wohnsitzmeldungen bei seiner im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährtin gewohnt hat (vgl Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 53 Verwaltungsakt).Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich insbesondere aus den festgestellten gemeldeten Hauptwohnsitzen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seinen Sozialversicherungszeiten. Der Beschwerdeführer verfügte von 30.05.2011 bis 25.03.2015 sowie von 15.02.2016 bis 17.05.2016 und seit 14.06.2016 ununterbrochen über gemeldete Hauptwohnsitze im Bundesgebiet. Auch wenn der Beschwerdeführer Lücken in den Zeiten seiner Wohnsitzmeldungen aufweist, so bestehen beim Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen jedoch ununterbrochen Sozialversicherungszeiten durch den Bezug der Notstandshilfe. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden jedoch nur ausgezahlt, wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Inland aufhält. Auch wenn es sich bei Wohnsitzmeldungen nur um Indizien handelt, so ergibt sich in Zusammenschau mit den Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers und auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens, dass sich der Beschwerdeführer erst seit "Sommer 2013" ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zumindest fünf Jahre beträgt, zumal der Beschwerdeführer sich laut seinen Angaben vor dem Bundesamt und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid in den Zeiten fehlender Wohnsitzmeldungen bei seiner im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährtin gewohnt hat vergleiche Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 53 Verwaltungsakt).
Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie in Polen ergeben sich aus den Angaben in der Beschwerde und den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit "Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts" betitelte § 9 NAG lautet:Der mit "Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts" betitelte Paragraph 9, NAG lautet:
"§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine "Anmeldebescheinigung" (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und1. eine "Anmeldebescheinigung" (Paragraph 53,) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
2. eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.2. eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" (Paragraph 54,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
1. eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und1. eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts" (Paragraph 53 a,) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
2. eine "Daueraufenthaltskarte" (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.2. eine "Daueraufenthaltskarte" (Paragraph 54 a,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest."(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Absatz 2, Ziffer eins,) kann auf Antrag ein "Lichtbildausweis für EWR-Bürger" mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest."
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."