RS OGH 2018/1/31 13Os144/17a, 11Os98/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Norm

StVG §6 Abs1
SMG §39 Abs1

Rechtssatz

Die mit Urteil verhängte Freiheitsstrafe und Strafen, auf die sich eine gleichzeitig ergangene Widerrufsentscheidung bezieht, bilden den Gegenstand ein und derselben Strafvollzuganordnung. Maßstab der Prüfung des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 StVG bildet die Gesamtdauer der nach der Strafvollzugsanordnung zu vollziehenden Freiheitsstrafe.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 144/17a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2018 13 Os 144/17a
  • 11 Os 98/19z
    Entscheidungstext OGH 08.10.2019 11 Os 98/19z
    Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für § 39 Abs 1 SMG. (T1)
    Beisatz: Im Sinn des § 39 Abs 1 SMG „nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5“ SMG oder wegen einer der Beschaffungskriminalität zuzuordnenden Straftat „verhängt“ wurde(n) nicht nur die in einer solchen Verurteilung ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern auch jene Strafen(teile) oder Strafreste, die durch einen zugleich damit gefassten Widerrufsbeschluss aktualisiert wurden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132035

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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