Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
AsylG 2005 §70Spruch
W123 2194680-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael ETLINGER betreffend den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST_01, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael ETLINGER betreffend den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST_01, den Beschluss:
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Asylwerber gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Asylwerber gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).
3. Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2018 stellte die belangte Behörde dem Antragsteller von Amts wegen gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die Organisation "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.3. Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2018 stellte die belangte Behörde dem Antragsteller von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Organisation "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht.
5. Am 29.03.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob gleichzeitig eine Beschwerde.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag des Antragstellers "I. [...] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.03.2018 [...] gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. II. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt." In dieser Entscheidung erfolgte ein Hinweis, dass gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV für die Beschwerde eine Gebühr von EUR 30,-- zu entrichten sei.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag des Antragstellers "I. [...] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.03.2018 [...] gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. römisch zwei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt." In dieser Entscheidung erfolgte ein Hinweis, dass gemäß Paragraph 14, TP 6 Gebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, BuLVwG-EGebV für die Beschwerde eine Gebühr von EUR 30,-- zu entrichten sei.
7. Gegen diesen Bescheid vom 05.04.2018 wurde mit Schreiben vom 07.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ua der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde (arg. "Der BF beantragt daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren."). Der Beschwerde beigelegt war ein "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts", wobei die Rubrik "[i]ch beantrage die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren [...]" angekreuzt war.7. Gegen diesen Bescheid vom 05.04.2018 wurde mit Schreiben vom 07.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ua der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde (arg. "Der BF beantragt daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren."). Der Beschwerde beigelegt war ein "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts", wobei die Rubrik "[i]ch beantrage die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren [...]" angekreuzt war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Asylwerber gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Asylwerber gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).
Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2018 stellte die belangte Behörde dem Antragsteller von Amts wegen gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die Organisation "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2018 stellte die belangte Behörde dem Antragsteller von Amts wegen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Organisation "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht.
Am 29.03.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob gleichzeitig eine Beschwerde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag des Antragstellers "I. [...] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.03.2018 [...] gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. II. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt."Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag des Antragstellers "I. [...] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.03.2018 [...] gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. römisch zwei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt."
Gegen diesen Bescheid vom 05.04.2018 wurde mit Schreiben vom 07.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ua der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gestellt wurde. Der Beschwerde beigelegt war ein "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts", wobei die Rubrik "[i]ch beantrage die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren [...]" angekreuzt war.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 B