Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2184535-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1077395605-150832305, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1077395605-150832305, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt"."Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt".
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.07.2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Telangana stamme und die Sprachen Telugu sowie Hindi in Wort und Schrift beherrsche und etwas Englisch spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe der Telugu an. Der Beschwerdeführer habe von 1988 bis 1998 die Grundschule besucht, sei verheiratet und habe zwei Kinder. In Indien würden die Ehefrau und die zwei Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Eltern und seine drei Brüder leben. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er seit ungefähr 18 Jahren für die politische Partei TDP in seinem Dorf tätig sei. Die gegnerische Partei TRS habe ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sei er mehrmals geschlagen, verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Die Mitglieder dieser Partei hätten auch seiner Familie Probleme gemacht und habe er aus Angst um sein Leben beschlossen, das Land zu verlassen.
2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Telangana stamme und der Religionsgemeinschaft der Hindus angehöre. Er spreche die Sprachen Telugu, Hindi und ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer habe in Indien zehn Jahre die Schule besucht und fünf oder sechs Jahre als Schneider gearbeitet. Er habe gemeinsam mit seiner Gattin und seinen zwei Kindern im Elternhaus gewohnt, wo auch seine drei Brüder und seine Eltern gelebt hätten. Seine Angehörigen würden auch weiterhin dort wohnen und habe der Beschwerdeführer zuletzt vor sechs Monaten Kontakt zu seiner Frau gehabt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
LA: Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!
VP: Ich habe 18 Jahre lang für eine politische Partei TDP gearbeitet. Mein älterer Bruder namens XXXX, ist im Gemeinderat. Ich habe meinem Bruder immer geholfen und unsere gegnerische Partei heißt TRS. Sie wollte nicht, dass ich meinen Bruder unterstütze. Sie haben das erste Mal im Jahr 2010 darüber mit mir gesprochen. Sie haben mich bedroht und gesagt, dass sie mich umbringen werden. Diese Streitigkeiten haben 4 bis 5 Jahre gedauert. Sie sind ab und zu, zu uns nach Hause gekommen und haben verlangt, dass ich diese Partei verlassen soll. Deswegen bin ich aus Indien ausgereist.VP: Ich habe 18 Jahre lang für eine politische Partei TDP gearbeitet. Mein älterer Bruder namens römisch 40 , ist im Gemeinderat. Ich habe meinem Bruder immer geholfen und unsere gegnerische Partei heißt TRS. Sie wollte nicht, dass ich meinen Bruder unterstütze. Sie haben das erste Mal im Jahr 2010 darüber mit mir gesprochen. Sie haben mich bedroht und gesagt, dass sie mich umbringen werden. Diese Streitigkeiten haben 4 bis 5 Jahre gedauert. Sie sind ab und zu, zu uns nach Hause gekommen und haben verlangt, dass ich diese Partei verlassen soll. Deswegen bin ich aus Indien ausgereist.
LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein, ich habe keine weiteren Fluchtgründe.
Vorhalt: Das ist vage und unkonkret. Bitte konkretisieren Sie Ihre Fluchtgründe!
VP: Im Jahr 2014 oder im Jahr 2015, ich weiß es nicht genau. Hat mir die politische Partei TRS bedroht, dass sie mich umbringen werden.
Auff. Bitte machen Sie konkrete Angaben rund um Ihre Fluchtgründe!
VP: Im Jahr 2014 oder im Jahr 2015, ich weiß es nicht genau. Hat mir die politische Partei TRS bedroht, dass sie mich umbringen werden.
LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht oder verfolgt?
VP: Ja.
Auff. Bitte machen Sie konkrete Angaben rund um die Bedrohung!
VP: Sie haben gesagt, ich soll das Dorf verlassen und wenn ich aus Indien ausreise, wird es besser. Das waren die Leute von TRS.
LA: Das ist vage und unkonkret. Können Sie detaillierte Angaben rund um diesen Vorfall machen?
VP: Es war im Jahr 2015, es war im März oder April, ich weiß es nicht genau. Es sind 6 bis 7 Personen zu mir nach Hause gekommen. Meine Frau und Kinder waren auch zuhause. Diese Personen haben mich bedroht. Ich müsste die Partei verlassen, ansonsten würden sie mich umbringen. Dann habe ich meinen Heimatort verlassen und bin nach Mombay zu einem Freund gegangen. Dort habe ich einen Schlepper gesucht und bin anschließend ausgereist.
LA: Waren Sie bei der Polizei wegen der Bedrohung?
VP: Nein, ich war nicht bei der Polizei.
LA: Wieso waren Sie nicht bei der Polizei?
VP: Wenn ich zur Polizei gegangen wäre, hätten mich die Personen von der TRS geschlagen.
LA: Können Sie mir etwas von den Personen erzählen, die Sie bedroht haben?
VP: Ich kann diese Personen nicht beschreiben, sie haben mir nur gesagt, dass sie von der TRS Partei kommen würden.
Auff. Das ist vage und unkonkret. Machen Sie konkrete Angaben!
VP: Ich habe diese Personen nicht genau beobachtet.
LA: Erzählen Sie mir etwas von Ihrer politischen Tätigkeit!
VP: Ich habe die Werbeplakate aufgehängt, dann habe ich allgemeine Arbeiten erledigt.
LA: Erzählen Sie mir etwas von der politischen Tätigkeit Ihres Bruders!
VP: Mein Bruder ist im Gemeinderat und hat ein Hühner-Geschäft.
LA: Erzählen Sie mir etwas von der Partei, der Sie zugehörig sind!
VP: Meine Partei heißt Telu Gueshem Partei.
LA: Fahren Sie fort!
VP: Ich weiß sonst nichts. Ich weiß nur, wie die Partei heißt.
LA: Wurden Sie aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
(...)."
Weiters gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine Probleme mit den Sicherheitsbehörden wie Militär, Gerichten und Polizei gehabt habe. Auf die Frage, ob er sich in Indien politisch oder religiös betätigt habe, führte er an, dass er Anhänger der politischen Partei TDP gewesen sei. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass die TRS, solange diese Partei an der Macht sei, ihn umbringen würde. Wenn seine Partei TDP an die Macht kommen würde, würde er nach Indien zurückkehren.
Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Verwandten oder Familienangehörigen habe. Zu seinen Freunden und seinem Privatleben befragt führte er an, dass er einen Deutschkurs besuche und ansonsten nichts mache, "nur schlafen". Seinen Unterhalt im Bundesgebiet finanziere er durch sein Einkommen als Zeitungszusteller und verdiene er dabei ungefähr 300 Euro monatlich. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Dem Beschwerdeführer wurden am Ende der Einvernahme aktuelle Länderberichte zur Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Einsichtnahme und einer etwaigen Stellungnahme eingeräumt. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht brauche.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
(Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien(Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
(Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß §§ 57, 55 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).(Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht käme. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht käme. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde moniert, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und sich die im Bescheid zitierten Länderberichte kaum auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen würden. Auch habe die Einvernahme in der Sprache Hindi stattgefunden, welcher der Beschwerdeführer kaum mächtig sei. Er verstehe sie zwar weitgehend, jedoch könne er sich nicht derart ausdrücken, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt werden könnte. So lasse sich das vermeintlich unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme durch die mangelnden Sprachkenntnisse erklären. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatort aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt werde und ein Schutz seitens der staatlichen Behörden nicht möglich sei, sei ihm der Status eines Asylberechtigten zu gewähren. Da bei einer Rückkehr nach Indien auch die reale Gefahr einer Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe, sei ihm zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen. Auch bestehe in seinem Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sich der Beschwerdeführer bereits seit über zwei Jahren im Bundesgebiet befinde und keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Somit könne nicht von einem familiären oder sozialen Netz im Herkunftsstaat ausgegangen werden. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der Fluchtgründe wurde moniert, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und sich die im Bescheid zitierten Länderberichte kaum auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen würden. Auch habe die Einvernahme in der Sprache Hindi stattgefunden, welcher der Beschwerdeführer kaum mächtig sei. Er verstehe sie zwar weitgehend, jedoch könne er sich nicht derart ausdrücken, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt werden könnte. So lasse sich das vermeintlich unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme durch die mangelnden Sprachkenntnisse erklären. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatort aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt werde und ein Schutz seitens der staatlichen Behörden nicht möglich sei, sei ihm der Status eines Asylberechtigten zu gewähren. Da bei einer Rückkehr nach Indien auch die reale Gefahr einer Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe, sei ihm zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen. Auch bestehe in seinem Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sich der Beschwerdeführer bereits seit über zwei Jahren im Bundesgebiet befinde und keinen Kontakt zu seiner Familie habe. Somit könne nicht von einem familiären oder sozialen Netz im Herkunftsstaat ausgegangen werden. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Telangana und gehört der Volksgruppe der Telugu und der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Telugu, Hindi und etwas Englisch. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinen zwei Kindern, seinen Eltern und seinen drei Brüdern im Elternhaus im Bundesstaat Telangana, wo er zehn Jahre die Schule besuchte und fünf bis sechs Jahre als Schneider arbeitete. Seine Familienangehörigen leben nach wie vor im Elternhaus im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden in Indien.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige Familienangehörigen in Österreich. Er besucht einen Deutschkurs, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Er verdient als Zeitungszusteller ungefähr 300 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer hat keine österreichischen Freunde und ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Er ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Menschenrechtslage
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:
Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).
Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf Basis von Rasse, Geschlecht, Invalidität, Sprache, Geburtsort, Kaste oder sozialen Status. Die Regierung arbeitet mit unterschiedlichem Erfolg an der Durchsetzung dieser Bestimmungen (USDOS 13.4.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014).
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländliche