Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W219 2197650-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.03.2018, GZ 0001767511, Teilnehmernummer: 1070238684, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.03.2018, GZ 0001767511, Teilnehmernummer: 1070238684, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 05.02.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine der dort zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten an. Weiters gab sie an, dass keine weiteren Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben.
Dem Antrag waren u.a. folgende Unterlagen angeschlossen:
2. Am 22.02.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuer- bescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
evtl. Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung bitte nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
3. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin (teilweise erneut) u. a. folgende Unterlagen, die am 05.03.2018 bei der belangten Behörde einlangten:
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, nämlich eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Ein solcher Nachweis, konkret eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung der Beschwerdeführerin, fehle nach wie vor.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 28.03.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sehe alle Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung als erfüllt an, da sie die Einkommensgrenze für einen Ein-Personenhaushalt nicht überschreite. Sie habe insbesondere die geforderte Aufschlüsselung der von ihr bezahlten Miete und erhaltenen Wohnbeihilfe erbracht und monatliche Unterhaltszahlungen nachgewiesen. Einen Verweis darauf, dass der Nachweis einer Rezeptgebührenbefreiung nötig sei, könne die Beschwerdeführerin im Internet nicht finden.
6. Mit Schreiben vom 04.06.2018, eingelangt am 07.06.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[...]"
3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.
3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde vergleiche dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 47 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung (FGO) geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung (FGO) geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.4. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3.5. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht: Ein Anspruch auf eine der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO, der eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln könnte, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet (von ihr wurde keine der am Antragsformular zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten angekreuzt), noch wurden von ihr im Zeitpunkt der Antragstellung Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein Anspruch auf eine der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen ergeben hätte können:3.5. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht: Ein Anspruch auf eine der Leistungen iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO, der eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln könnte, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet (von ihr wurde keine der am Antragsformular zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten angekreuzt), noch wurden von ihr im Zeitpunkt der Antragstellung Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein Anspruch auf eine der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen ergeben hätte können:
Aus dem vorgelegten Schreiben vom 01.09.2017 ergibt sich, dass das "Land Niederösterreich" der Beschwerdeführerin eine monatliche Subjektförderung gemäß § 10 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005) in Höhe von XXXX von 01.21.2017 bis 30.11.2018 gewährte. Allerdings trifft die (implizite) Sichtweise der belangten Behörde zu, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bezug dieser Förderung nach dem Niederösterreichischen Wohnungsförderungsgesetz 2005 keinen der Tatbestände des § 47 Abs. 1 FGO erfüllt, insbesondere nicht denAus dem vorgelegten Schreiben vom 01.09.2017 ergibt sich, dass das "Land Niederösterreich" der Beschwerdeführerin eine monatliche Subjektförderung gemäß Paragraph 10, NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005) in Höhe von römisch 40 von 01.21.2017 bis 30.11.2018 gewährte. Allerdings trifft die (implizite) Sichtweise der belangten Behörde zu, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bezug dieser Förderung nach dem Niederösterreichischen Wohnungsförderungsgesetz 2005 keinen der Tatbestände des Paragraph 47, Absatz eins, FGO erfüllt, insbesondere nicht den
Tatbestand "Bezieher von Leistungen ... aus sonstigen öffentlichen
Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" der Z 7 leg.cit. Denn § 5 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 bringt deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Dass § 47 Abs. 1 FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen (so bereits etwa BVwG 27.03.2015, W219 2012956-1).Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" der Ziffer 7, leg.cit. Denn Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 bringt deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Dass Paragraph 47, Absatz eins, FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Ziffer eins bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus Paragraph 51, Absatz 2, FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen (so bereits etwa BVwG 27.03.2015, W219 2012956-1).
Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Als Beispiele erwähnte die belangte Behörde in diesem Schreiben eventuelle Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung.
Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin zwar eine weitere Eingabe (siehe dazu bereits Punkt I.3.). Allerdings konnte sie auch dadurch nicht den Nachweis des Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen erbringen, zumal sie abgesehen von einer Kopie der ersten Seite einer Vergleichsausfertigung eines Bezirksgerichts betreffend die Obsorge und die monatlich von ihr zu leistende Unterhaltszahlung für ihren minderjährigen Sohn lediglich bereits bei der Antragstellung vorgelegte Unterlagen erneut vorlegte.Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin zwar eine weitere Eingabe (siehe dazu bereits Punkt römisch eins.3.). Allerdings konnte sie auch dadurch nicht den Nachweis des Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen erbringen, zumal sie abgesehen von einer Kopie der ersten Seite einer Vergleichsausfertigung eines Bezirksgerichts betreffend die Obsorge und die monatlich von ihr zu leistende Unterhaltszahlung für ihren minderjährigen Sohn lediglich bereits bei der Antragstellung vorgelegte Unterlagen erneut vorlegte.
Da somit bis zur Bescheiderlassung im Hinblick auf den Nachweis eines Anspruchs auf den Bezug einer der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO keine tauglichen Unterlagen übermittelt und eine solcher Anspruch nicht einmal behauptet wurde, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin zurück.Da somit bis zur Bescheiderlassung im Hinblick auf den Nachweis eines Anspruchs auf den Bezug einer der Leistungen iSd Paragraph 47, Absatz eins, FGO keine tauglichen Unterlagen übermittelt und eine solcher Anspruch nicht einmal behauptet wurde, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin zurück.
3.6. In vorliegender, rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin gegen den bekämpften Bescheid ein, sie sehe alle Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung als erfüllt an, da sie die Einkommensgrenze für einen Ein-Personenhaushalt nicht überschreite. Sie habe insbesondere die geforderte Aufschlüsselung der von ihr bezahlten Miete und erhaltenen Wohnbeihilfe erbracht und monatliche Unterhaltszahlungen nachgewiesen. Einen Verweis darauf, dass der Nachweis einer Rezeptgebührenbefreiung nötig sei, könne die Beschwerdeführerin im Internet nicht finden.
Dem ist entgegen zu halten, dass eine bestimmte Einkommenslage allein nicht unmittelbar zu einer Gebührenbefreiung führen kann. Eine Gebührenbefreiung setzt nämlich nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (vgl. § 48 FGO), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen ist (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 FGO VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Die Beschwerdeführerin hat bei der Antragstellung keine der im Antragsformular zur Verfügung stehenden "Anspruchsg