Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W202 1413771-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zl. 521282701/151689204/BMI-BFA, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2018, Zl. 521282701/151689204/BMI-BFA, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4, 8 AsylG-DV idgF, §§ 58 Abs. 11 Z 2, 55, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, 8, AsylG-DV idgF, Paragraphen 58, Absatz 11, Ziffer 2, 55, 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 26.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.05.2010, Zahl: 10 04.549-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.05.2010, Zahl: 10 04.549-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 09.03.2011, Zahl C4 413.771-1/2010/3E, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 09.03.2011, Zahl C4 413.771-1/2010/3E, gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegenständliches Verfahren
Am 04.11.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein.Am 04.11.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein.
Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Meldezettel, eine Bestätigung über die Absolvierung einer Deutschprüfung auf Niveau A2, eine Geburtsurkunde, eine E-Card sowie einen Ausweis jeweils in Kopie bei.
Am 27.10.2016 erfolgte seitens des BFA an den Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag vom 04.11.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV ein gültiges Reisedokument seinem Antrag beizustellen sei. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bisher nicht an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt habe und der Behörde keine Dokumente vorgelegt habe, die seine Identität nachweisen könnten. Zur Beendigung seines illegalen Aufenthaltes sei beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weiters wurden seitens des BFA verschiedene Fragen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestellt.Am 27.10.2016 erfolgte seitens des BFA an den Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag vom 04.11.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV ein gültiges Reisedokument seinem Antrag beizustellen sei. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bisher nicht an der Feststellung seiner Identität mitgewirkt habe und der Behörde keine Dokumente vorgelegt habe, die seine Identität nachweisen könnten. Zur Beendigung seines illegalen Aufenthaltes sei beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weiters wurden seitens des BFA verschiedene Fragen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gestellt.
Nach einem Vertreterwechsel hinsichtlich des Beschwerdeführers erging seitens des BFA am 25.01.2017 eine gleichlautende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wie jener vom 27.10.2016.
Mit am 28.02.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers nahm dieser zur Verständigung von der Beweisaufnahme Stellung und er stellte hiebei einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV, von der Vorlage eines Reisepasses abzusehen. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er seine Identität nie verschleiert habe. Er habe auch im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt. Der Vorwurf des BFA, dass der Antragsteller nicht im Identitätsfeststellungsverfahren mitgewirkt habe, gehe insofern ins Leere, da das BFA selbst kein Reisedokument für den Antragsteller erlangen könne. Der Beschwerdeführer habe einige Male eigenständig mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen. Er habe der Behörde seine Geburtsurkunde bereits vorgelegt.Mit am 28.02.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers nahm dieser zur Verständigung von der Beweisaufnahme Stellung und er stellte hiebei einen Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV, von der Vorlage eines Reisepasses abzusehen. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er seine Identität nie verschleiert habe. Er habe auch im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt. Der Vorwurf des BFA, dass der Antragsteller nicht im Identitätsfeststellungsverfahren mitgewirkt habe, gehe insofern ins Leere, da das BFA selbst kein Reisedokument für den Antragsteller erlangen könne. Der Beschwerdeführer habe einige Male eigenständig mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen. Er habe der Behörde seine Geburtsurkunde bereits vorgelegt.
Weiters tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet.
Am 05.04.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer angab, dass er keine Dokumente und keinen Reisepass habe, deswegen habe er Österreich nicht verlassen können. Er sei bei der indischen Botschaft gewesen und diese habe die Ausstellung abgelehnt. Nachgefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Botschaft Dokumente hätte beibringen müssen, er habe jedoch nicht einmal seine Asylkarte dabei gehabt. Über Vorhalt der Vorlage der Geburtsurkunde im gegenständlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Geburtsurkunde mitgehabt habe, über Vorhalt, dass er zuvor noch ausgesagt hatte, keine Dokumente mitgehabt zu haben, führte er aus, die Asylkarte habe er nicht mitgehabt, jedoch die Geburtsurkunde. Er hätte ein Visum vorweisen sollen. Seinen Reisepass habe ihm der Schlepper abgenommen und nicht wieder zurückgegeben. Er habe auch kein Foto seines vormaligen Reisepasses. Er sei vor ca. 7 Monaten bei der indischen Botschaft gewesen, eine Bestätigung diesbezüglich könne er nicht vorlegen. Ein Freund habe ihn zur Botschaft geführt, es sei das erste Mal gewesen, dass er die Botschaft aufgesucht habe. Zuvor habe er nichts unternommen, um Österreich zu verlassen. Mit einer Organisation hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr habe er sich nicht in Verbindung gesetzt. Er arbeite als Zeitungszusteller und verdiene damit ca. 550 Euro, er teile die Wohnung mit weiteren drei Personen. Er arbeite auf Werkvertragsbasis seit drei Jahren. Vorher habe er auch als Zeitungszusteller gearbeitet. Er verfüge über einen Versicherungsschutz. Er habe keine Angehörigen im Bundesgebiet. In Indien hielten sich seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester auf. Er habe einmal im Monat über Telefon mit ihnen Kontakt. Befragt bezüglich einer Rückkehr nach Indien führte er aus, dass die dortige Situation und Zustände ihm zusetzen würden. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Familiäre Bindungen in Österreich habe er nicht, er sei nicht Mitglied in irgendeinem Verein. Er habe einen Deutschkurs auf Niveau A 2 absolviert. Er verfüge über österreichische Arbeitskollegen. In seiner Freizeit sei er zu Hause oder er gehe zu seinen Freunden. Einen Deutschintegrationskurs habe er nicht besucht. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 2 Wochen gewährt, neuerlich Beweismittel vorzulegen. Sollte eine Stellungnahme nicht einlangen, sei beabsichtigt, seinen Antrag zurückzuweisen.
Mit am 24.04.2017 beim BFA eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers führte dieser aus, dass er auch mit der indischen Botschaft bezüglich seines Reisepasses Kontakt aufgenommen habe. Es werde auf die Stellungnahme vom 26.02.2017 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren mitgewirkt und allen Ladungen Folge geleistet. Er habe auch bei seiner Identitätsfeststellung mitgewirkt und alles in seiner Macht stehende getan. Die Hinderungsgründe lägen nicht in seinem Einflussbereich. Der Antragsteller sei sprachlich, beruflich und sozial im Bundesgebiet integriert. Er bitte daher, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Dem Schreiben legte er eine Wohnbestätigung in Kopie bei.
Mit Bescheid vom 06.07.2017, Zahl 521282701/151689204/BMI-BFA, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 55 Absatz 1 Asylgesetz gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 3 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte gem. § 52 Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 06.07.2017, Zahl 521282701/151689204/BMI-BFA, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 1 Asylgesetz gemäß Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
Zu Spruchpunkt I. führte das BFA nach Zitierung des § 8 Abs. 1 AsylG-DV sowie § 58 Abs. 11 AsylG aus, dass der Beschwerdeführer seine Identität bis dato der Behörde nicht nachgewiesen habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dem BFA zwar die Kopie einer indischen Geburtsurkunde vorgelegt, die jedoch nicht geeignet sei, seine Identität nachzuweisen.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das BFA nach Zitierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sowie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG aus, dass der Beschwerdeführer seine Identität bis dato der Behörde nicht nachgewiesen habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dem BFA zwar die Kopie einer indischen Geburtsurkunde vorgelegt, die jedoch nicht geeignet sei, seine Identität nachzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. kam das BFA nach einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Schluss, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit eine größere Gewichtung zuzusprechen sei, als seinen privaten Interessen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie § 52 Abs. 3 FPG sei gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde. Da die Voraussetzungen des § 50 FPG in seinem Fall nicht vorlägen, seien im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei vorliegendem § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.Zu Spruchpunkt römisch zwei. kam das BFA nach einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum Schluss, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit eine größere Gewichtung zuzusprechen sei, als seinen privaten Interessen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sowie Paragraph 52, Absatz 3, FPG sei gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde. Da die Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG in seinem Fall nicht vorlägen, seien im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei vorliegendem Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig.
Zu Spruchpunkt III. führte das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage, da keine besonderen Umstände im Sinne des § 55 FPG in seinem Fall vorlägen.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das BFA aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage, da keine besonderen Umstände im Sinne des Paragraph 55, FPG in seinem Fall vorlägen.
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde, der ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag" in Kopie beigelegt wurde, behob das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VWGVG den Bescheid des BFA vom 06.07.2017.In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde, der ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag" in Kopie beigelegt wurde, behob das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VWGVG den Bescheid des BFA vom 06.07.2017.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer mit am 28.02.2017 beim BFA eingelangten Schreiben unter anderem einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV stellte und das BFA verpflichtet gewesen wäre, im verfahrensabschließenden Bescheid über diesen Antrag abzusprechen. Vor Befassung und Entscheidung über den Antrag gemäß § 4 AsylG-DV hätte daher das BFA im gegenständlichen Fall den vorliegenden Antrag nicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückweisen dürfen, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, dass sonst der Tatbestand des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG erfüllt wäre.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer mit am 28.02.2017 beim BFA eingelangten Schreiben unter anderem einen Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV stellte und das BFA verpflichtet gewesen wäre, im verfahrensabschließenden Bescheid über diesen Antrag abzusprechen. Vor Befassung und Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV hätte daher das BFA im gegenständlichen Fall den vorliegenden Antrag nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückweisen dürfen, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, dass sonst der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG erfüllt wäre.
Mit Schreiben des BFA vom 29.12.2017 erging an den Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 11 AsylG verpflichtet sei, am anhängigen Verfahren mitzuwirken, er jedoch bisher keine Personaldokumente vorgelegt habe, aus denen einwandfrei zu erkennen wäre, dass seine Identität geklärt sei. Zitiert wurde in der Folge § 8 Abs. 1 und 2 AsylG-DV. Weites wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner Integration im Bundesgebiet gestellt.Mit Schreiben des BFA vom 29.12.2017 erging an den Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG verpflichtet sei, am anhängigen Verfahren mitzuwirken, er jedoch bisher keine Personaldokumente vorgelegt habe, aus denen einwandfrei zu erkennen wäre, dass seine Identität geklärt sei. Zitiert wurde in der Folge Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG-DV. Weites wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner Integration im Bundesgebiet gestellt.
Mit am 19.01.2018 beim BFA eingelangten Schreiben nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte darin aus, dass er sich seit über sieben Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Während seines Aufenthaltes habe er sich bemüht, sich sprachlich, beruflich und sozial in Österreich zu integrieren. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einen großen Freundschaftskreis aufgebaut. Er habe das Sprachdiplom A2 und beabsichtige das Sprachdiplom B1 zu absolvieren. Des Weiteren habe der Antragsteller eine ortsübliche Unterkunft, sei krankenversichert und unbescholten. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels habe der Antragsteller einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Er habe nie soziale Hilfestellungen in Anspruch genommen. Durch seine langjährige Arbeit und seinen Arbeitsvorvertrag sei ein Entfall der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht zu befürchten. Auch könne im Hinblick auf die berufliche Integration eine günstige Prognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei eine geraume Zeit im gelinderen Mittel gewesen, nämlich vom 21.11.2011 bis 02.10.2013 zur täglichen Meldepflicht bei der Polizeiinspektion. Er habe seine Identität nie verschleiert. Weiters habe er auch im fremdenpolizeilichen Verfahren mitgewirkt. Er habe seine Geburtsurkunde vorgelegt. Das Heimreisezertifikatsformular habe er wahrheitsgemäß ausgefüllt und sich erkennungsdienstlich behandeln lassen. Er habe eigenständig mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen und allen Ladungen Folge geleistet. Die Hinderungsgründe lägen nicht in seinem Einflussbereich.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.01.2018, Zl. 521282701/151689204/BMI-BFA, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Der Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV vom 28.02.2017 wurde abgewiesen (Spruchpunkt V.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.01.2018, Zl. 521282701/151689204/BMI-BFA, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV vom 28.02.2017 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer bis dato seine Identität nicht nachgewiesen habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Er habe zwar die Kopie einer indischen Geburtsurkunde vorgelegt, die jedoch nicht geeignet sei, seine Identität nachzuweisen. Einen Nachweis über seine Identität habe er nicht erbracht, er habe auch keinen Nachweis über eine tatsächliche Antragstellung bzw. eine Anwesenheit bei seiner Vertretungsbehörde vorlegen können.Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer bis dato seine Identität nicht nachgewiesen habe, obwohl er zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Er habe zwar die Kopie einer indischen Geburtsurkunde vorgelegt, die jedoch nicht geeignet sei, seine Identität nachzuweisen. Einen Nachweis über seine Identität habe er nicht erbracht, er habe auch keinen Nachweis über eine tatsächliche Antragstellung bzw. eine Anwesenheit bei seiner Vertretungsbehörde vorlegen können.
Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich habe, es bestehe kein Familienleben in Österreich. Hinsichtlich des Privatlebens führte das BFA eine Abwägung durch, und kam zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich habe, es bestehe kein Familienleben in Österreich. Hinsichtlich des Privatlebens führte das BFA eine Abwägung durch, und kam zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig.
Zu Spruchpunkt III. kam das BFA zum Schluss, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1-3 in seinem Fall nicht vorlägen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. kam das BFA zum Schluss, dass die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins -, 3, in seinem Fall nicht vorlägen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Zu Spruchpunkt IV. führte das BFA aus, dass keine Gründe im Sinne des § 50 FPG festgestellt hätten werden können, weshalb der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte das BFA aus, dass keine Gründe im Sinne des Paragraph 50, FPG festgestellt hätten werden können, weshalb der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.
Zu Spruchpunkt V. führte das BFA aus, dass ehebliche Zweifel an seinen getätigten Angaben zu seiner Identität bestünden und er keinerlei Nachweis über seine Identität erbracht habe. Einen Nachweis über eine tastsächliche Antragstellung bzw. einer Anwesenheit bei seiner Vertretungsbehörde habe er nicht vorlegen können. Da es ihm sowohl möglich als auch zumutbar sei, die geforderten Dokumente gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV der Behörde vorzulegen, habe von der Vorlage dieser Dokumente nicht abgesehen werden können und sei sein Antrag vom 28.02.2017 abzuweisen gewesen.Zu Spruchpunkt römisch fünf. führte das BFA aus, dass ehebliche Zweifel an seinen getätigten Angaben zu seiner Identität bestünden und er keinerlei Nachweis über seine Identität erbracht habe. Einen Nachweis über eine tastsächliche Antragstellung bzw. einer Anwesenheit bei seiner Vertretungsbehörde habe er nicht vorlegen können. Da es ihm sowohl möglich als auch zumutbar sei, die geforderten Dokumente gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV der Behörde vorzulegen, habe von der Vorlage dieser Dokumente nicht abgesehen werden können und sei sein Antrag vom 28.02.2017 abzuweisen gewesen.
Seitens des BF wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er stets kooperativ gewesen sei und beim Verfahren auf Verlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe. Er sei auch über eine geraume Zeitspanne im gelinderen Mittel gewesen, nämlich von 21.11.2011 bis 02.10.2013 zur täglichen Meldepflicht bei der Polizeiinspektion. Er habe stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht, er habe eine indische Geburtsurkunde vorgelegt. Er habe auch selbstständig mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen. Die Hinderungsgründe an der Erlangung eines Reisedokuments lägen nicht in seinem Einflussbereich. Der Beschwerdeführer erfülle sämtliche Erteilungsvoraussetzungen wie auch das A2 Deutschzertifikat und den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Er habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Er könne eine langjährige Arbeit in Österreich nachweisen. Er sei strafrechtlich unbescholten. Er sei krankenversichert und habe sich in Österreich einen großen Freundschaftskreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer beabsichtige die Prüfung für das B1 Deutschzertifikat zu absolvieren. Die Behörde verwehre zu Unrecht eine inhaltliche Entscheidung. Es hätte nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass seine Ausweisungsentscheidung aus dem Jahre 2011 immer noch gültig sei. Es könne eine günstige Prognose zur beruflichen Integration getroffen werden. Durch den langjährigen Aufenthalt in Österreich sei davon auszugehen, dass nur noch ein sporadischer Kontakt zur Heimat vorhanden sei. Der Beschwerdeführer sei bald 8 Jahre in Österreich. Er habe alles in seiner Macht Stehende getan, um seine Identität nachzuweisen. Allen Ladungen habe der Beschwerdeführer Folge geleistet, er habe sich erkennungsdienstliche behandeln lassen und Formulare zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikats wahrheitsgemäß ausgefüllt. Er habe überdies selbstständig mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen. Er habe eine Geburtsurkunde vorgelegt, die Behörde habe alle erforderlichen Mittel zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments. Dem Beschwerdeführer werde vorgehalten, dass er mit der Geburtsurkunde ein Reisedokument erlangen könnte, was er aber konkret und unter Bericht seiner Erfahrungen mit der Botschaft verneint habe. Auch die Behörde habe kein Ersatzreisedokument erlangen können. Als wesentlichen Bestandteil der Begründung verwende die Behörde das Argument, dass sich der Beschwerdeführer einen geraumen Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dem müsse entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer am Verfahren stets in jeder Form mitgewirkt habe. Durch die Behörde sei eine völlig einseitige Interessensabwägung erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 26.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011 abgewiesen wurde, unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Antrages auf internationalen Schutz hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 26.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2011 abgewiesen wurde, unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Antrages auf internationalen Schutz hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
In Indien halten sich seine Gattin, seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester auf. Mit seinen Angehörigen hat er einmal im Monat über Telefon Kontakt. Über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer nicht. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer einen Freundschaftskreis, hinsichtlich österreichischer Staatsbürger verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er österreichische Arbeitskollegen habe. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf Niveau A2 absolviert, er beabsichtigt das Sprachdiplom B1 zu absolvieren. Er wohnt als Mitbewohner unentgeltlich in der Wohnung einer Person, die ebenfalls aus dem indischen Kulturkreis stammt. Der Beschwerdeführer ist als Zeitungszusteller auf Werksvertragsbasis tätig. Er bringt damit ca. 550 Euro ins Verdienen. Er verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Er ist nicht Mitglied in einem Verein. In seiner Freizeit ist er entweder zu Hause oder er geht zu seinen Freunden. Einen Deutschintegrationskurs hat er bislang nicht besucht.
Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Reisepass vorzulegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den vorgelegten Urkunden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich nicht nachweislich um die Ausstellung eines Reisepasses bei seiner Vertretungsbehörde bemüht hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer noch in seiner am 28.02.2017 beim BFA eingegangenen Stellungnahme ausführte, dass er einige Male eigenständig mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe, wogegen er bei seiner Einvernahme am 05.04.2017 ausführte, dass er einmal bei der Botschaft gewesen sei, zuvor habe er nichts unternommen, um Österreich zu verlassen. Nachweise, dass er bei der indischen Botschaft vorstellig geworden sei, habe er nicht. Zudem gab er zu seinem Besuch bei der Botschaft zu Protokoll, dass er Dokumente hätte vorlegen müssen, um einen Reisepass ausgestellt zu bekommen, er habe jedoch nicht einmal seine Asylkarte dabeigehabt, um über Vorhalt der Behörde, dass er der Behörde eine Geburtsurkunde vorgelegt habe, dann anzugeben, er habe seine Geburtsurkunde mitgehabt. Angesichts seiner divergierenden Angaben und dem Umstand, dass er eine Bestätigung nicht vorlegen konnte, ist es letztlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen nachzuweisen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.