TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/18 W159 2017358-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2018
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Entscheidungsdatum

18.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 2017358-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX StA. der Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 StA. der Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 Asylgesetz, 10 Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-VG, 52 Absatz 9 FPG, 55 Absatz 4 FPG und 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57, Asylgesetz, 10 Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, 52 Absatz 9 FPG, 55 Absatz 4 FPG und 18 Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Z 1 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Elfenbeinküste, reiste am 10.03.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität XXXX , geboren XXXX , einen Antrag auf Internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Elfenbeinküste, reiste am 10.03.2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität römisch 40 , geboren römisch 40 , einen Antrag auf Internationalen Schutz.

Im Hinblick auf die bereits am 14.07.2006 erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon zwei Monaten unbedingt), erließ die Bundespolizeidirektion Wien am 09.08.2006 zur Zahl: XXXX , ein Rückkehrverbot/Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren.Im Hinblick auf die bereits am 14.07.2006 erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon zwei Monaten unbedingt), erließ die Bundespolizeidirektion Wien am 09.08.2006 zur Zahl: römisch 40 , ein Rückkehrverbot/Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3,8 Asylgesetz abgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen, wobei dieser Bescheid mit 27.09.2006 in Rechtskraft erwuchs. Unter der Identität XXXX , erhielt der Beschwerdeführer vom österreichischen Konsulat in Mailand C für die Dauer vom 11.03. bis 21.08.2013, wobei er auch im Besitz eines schriftlichen Aufenthaltstitels für Italien bis zum 24.02.2013 war.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2006 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3,,8 Asylgesetz abgewiesen und eine Ausweisung ausgesprochen, wobei dieser Bescheid mit 27.09.2006 in Rechtskraft erwuchs. Unter der Identität römisch 40 , erhielt der Beschwerdeführer vom österreichischen Konsulat in Mailand C für die Dauer vom 11.03. bis 21.08.2013, wobei er auch im Besitz eines schriftlichen Aufenthaltstitels für Italien bis zum 24.02.2013 war.

Am 08.06.2013 ehelichte der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerin XXXX am Standesamt XXXX .Am 08.06.2013 ehelichte der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 am Standesamt römisch 40 .

Vom XXXX wurde am 17.06.2013 erstmals ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", gültig bis zum 16.06.2014 ausgestellt. Am 04.06.2014 wurde ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt, der verlängerte Aufenthaltstitel wurde laut Bescheid des Bundesministeriums für Inneres für nichtig erklärt, die dagegen erhobene Beschwerde des Landesverwaltungsgerichtes fürVom römisch 40 wurde am 17.06.2013 erstmals ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger", gültig bis zum 16.06.2014 ausgestellt. Am 04.06.2014 wurde ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt, der verlängerte Aufenthaltstitel wurde laut Bescheid des Bundesministeriums für Inneres für nichtig erklärt, die dagegen erhobene Beschwerde des Landesverwaltungsgerichtes für

Oberösterreich mit Erkenntnis vom 06.03.2015, Zahl: XXXX , als unbegründet abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Revision mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2015,Oberösterreich mit Erkenntnis vom 06.03.2015, Zahl: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen, die Behandlung der dagegen erhobenen Revision mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2015,

Zahl: XXXX , abgelehnt.Zahl: römisch 40 , abgelehnt.

Am 01.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.12.2014 gemäß § 69 Absatz 2 FPG abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde am 08.02.2018 zur Zahl XXXX , als gegenstandslos erklärte und das Verfahren einstellte.Am 01.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, welcher mit Bescheid des BFA vom 29.12.2014 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 FPG abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde am 08.02.2018 zur Zahl römisch 40 , als gegenstandslos erklärte und das Verfahren einstellte.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.09.2014, Zl. XXXX wurde der Antragsteller § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bedingt) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15.09.2014, Zl. römisch 40 wurde der Antragsteller Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bedingt) verurteilt.

Nachdem der Beschwerdeführer am 12.07.2017 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen wurde und er in der Folge in der Justizanstalt XXXX in U-Haft angehalten wurde, erfolgte am 17.07.2017 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Antragsteller an, dass er Französisch, Italienisch, Spanisch und Englisch, sowie die afrikanischen Sprachen Bambara, Fulla und Mandingo spreche. Am Besten spreche er Italienisch. In Deutsch habe er maximal Grundkenntnisse. Er wohne in der Wohnung seiner Frau in Linz, wobei er auch die genaue Adresse angab. Nachgefragt gab er an, dass er am XXXX in XXXX in der Elfenbeinküste geboren sei. Er habe fünf bis sechs Jahre die Grundschule in Französisch und Arabisch absolviert. Eine weitere Ausbildung habe er nicht. In Afrika sei er auch nie berufstätig gewesen. Er habe Afrika mit 16 Jahren verlassen und sei dann nach Frankreich gegangen und habe sich einige Zeit in Paris aufgehalten. Er sei dann in die Schweiz weitergereist. 2006 sei er dann nach XXXX /Italien gekommen und habe dort eine Zeitlang die Schule besucht, aber keinen Abschluss gemacht. Er habe dann Tischler und Tapezierer gelernt und in diesen Berufen gearbeitet, auch als Möbelrestaurator habe er gearbeitet. In Österreich sei er 2012 oder 2013 gekommen. Es könnte sein, dass er im Jahr 2009 das erste Mal in Österreich auf Besuch gewesen sei. Er habe auch andere europäische Länder bereist. Er sei immer im Besitz einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung gewesen. Es könne sein, dass er noch Verwandte in seinem Herkunftsstaat habe. Er kenne jedoch niemanden. Er sei lediglich in ständigem Kontakt mit Freunden seines Vaters und auch mit der Familie seiner Mutter, welche allerdings verstreut in Europa leben würden. Kontakt zu Verwandten in der Elfenbeinküste bestehe nicht mehr. Es gebe jedoch schon noch Verwandte seiner Mutter, welche er zuletzt in Senegal besucht habe. Er habe Frau XXXX sowohl nach traditionellem afrikanischen Ritus, als auch offiziell standesamtlich geheiratet. Das Geburtsdatum seiner Frau wisse er nicht. Seine Frau habe ihm gesagt, dass er in XXXX geheiratet habe. Er habe seine Frau vor etwas mehr als vier Jahren in einem afrikanischen Lokal in Linz kennengelernt. Seine Frau habe ihn öfters in Italien besucht und er sie in Österreich. Er habe mit seiner Frau eine Tochter. Diese heiße XXXX . Wann sie geboren sei, erinnere er sich nicht. Er glaube jedoch am XXXX . Diese sei österreichische Staatsbürgerin. Manchmal sei seine Tochter auch bei der Oma. Seine Tochter gehe in den Kindergarten, den Namen könne er nicht angeben. Er bringe sie aber öfters dorthin. Mit seiner Tochter spreche er Deutsch, mit seiner Frau Englisch und wenig Deutsch. Er arbeite jetzt bei der Firma XXXX . Er habe auch schon Kurse beim AMS besucht. Weiters habe er Deutschkurse besucht und auch schon Prüfungen absolviert, aber er könne nicht sagen, auf welchem Niveau, wobei er eine Karte mit der Grundstufe A1 vorlegte. Weiters habe er versucht seine Lehre als Tischler bzw. Tapezierer in Österreich abzuschließen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Bei der XXXX sei sein erster Arbeitsplatz in Österreich. Was er im Monat netto verdiene, wisse er nicht. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht. Er habe eine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte. Er möchte aber in Österreich bleiben, weil hier seine Familie sei. Einen Asylantrag habe er niemals gestellt. Über Vorhalt, dass er bereits am 10.03.2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, konnte er dazu keine Angaben machen. Sein richtiger Name sei XXXX . Er habe auch einen Pass von der Botschaft der Elfenbeinküste erhalten. Über Vorhalt, dass er andere Namen und gegenüber dem Landeskriminalamt XXXX andere Daten hinsichtlich der Auswanderung angegeben habe, führte er aus, dass er keine Erinnerung betreffend Daten habe. Er könne sich überhaupt nicht mehr an die Vergangenheit erinnern und nur Aussagen zur Gegenwart machen.Nachdem der Beschwerdeführer am 12.07.2017 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen wurde und er in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 in U-Haft angehalten wurde, erfolgte am 17.07.2017 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Antragsteller an, dass er Französisch, Italienisch, Spanisch und Englisch, sowie die afrikanischen Sprachen Bambara, Fulla und Mandingo spreche. Am Besten spreche er Italienisch. In Deutsch habe er maximal Grundkenntnisse. Er wohne in der Wohnung seiner Frau in Linz, wobei er auch die genaue Adresse angab. Nachgefragt gab er an, dass er am römisch 40 in römisch 40 in der Elfenbeinküste geboren sei. Er habe fünf bis sechs Jahre die Grundschule in Französisch und Arabisch absolviert. Eine weitere Ausbildung habe er nicht. In Afrika sei er auch nie berufstätig gewesen. Er habe Afrika mit 16 Jahren verlassen und sei dann nach Frankreich gegangen und habe sich einige Zeit in Paris aufgehalten. Er sei dann in die Schweiz weitergereist. 2006 sei er dann nach römisch 40 /Italien gekommen und habe dort eine Zeitlang die Schule besucht, aber keinen Abschluss gemacht. Er habe dann Tischler und Tapezierer gelernt und in diesen Berufen gearbeitet, auch als Möbelrestaurator habe er gearbeitet. In Österreich sei er 2012 oder 2013 gekommen. Es könnte sein, dass er im Jahr 2009 das erste Mal in Österreich auf Besuch gewesen sei. Er habe auch andere europäische Länder bereist. Er sei immer im Besitz einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung gewesen. Es könne sein, dass er noch Verwandte in seinem Herkunftsstaat habe. Er kenne jedoch niemanden. Er sei lediglich in ständigem Kontakt mit Freunden seines Vaters und auch mit der Familie seiner Mutter, welche allerdings verstreut in Europa leben würden. Kontakt zu Verwandten in der Elfenbeinküste bestehe nicht mehr. Es gebe jedoch schon noch Verwandte seiner Mutter, welche er zuletzt in Senegal besucht habe. Er habe Frau römisch 40 sowohl nach traditionellem afrikanischen Ritus, als auch offiziell standesamtlich geheiratet. Das Geburtsdatum seiner Frau wisse er nicht. Seine Frau habe ihm gesagt, dass er in römisch 40 geheiratet habe. Er habe seine Frau vor etwas mehr als vier Jahren in einem afrikanischen Lokal in Linz kennengelernt. Seine Frau habe ihn öfters in Italien besucht und er sie in Österreich. Er habe mit seiner Frau eine Tochter. Diese heiße römisch 40 . Wann sie geboren sei, erinnere er sich nicht. Er glaube jedoch am römisch 40 . Diese sei österreichische Staatsbürgerin. Manchmal sei seine Tochter auch bei der Oma. Seine Tochter gehe in den Kindergarten, den Namen könne er nicht angeben. Er bringe sie aber öfters dorthin. Mit seiner Tochter spreche er Deutsch, mit seiner Frau Englisch und wenig Deutsch. Er arbeite jetzt bei der Firma römisch 40 . Er habe auch schon Kurse beim AMS besucht. Weiters habe er Deutschkurse besucht und auch schon Prüfungen absolviert, aber er könne nicht sagen, auf welchem Niveau, wobei er eine Karte mit der Grundstufe A1 vorlegte. Weiters habe er versucht seine Lehre als Tischler bzw. Tapezierer in Österreich abzuschließen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Bei der römisch 40 sei sein erster Arbeitsplatz in Österreich. Was er im Monat netto verdiene, wisse er nicht. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht. Er habe eine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte. Er möchte aber in Österreich bleiben, weil hier seine Familie sei. Einen Asylantrag habe er niemals gestellt. Über Vorhalt, dass er bereits am 10.03.2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, konnte er dazu keine Angaben machen. Sein richtiger Name sei römisch 40 . Er habe auch einen Pass von der Botschaft der Elfenbeinküste erhalten. Über Vorhalt, dass er andere Namen und gegenüber dem Landeskriminalamt römisch 40 andere Daten hinsichtlich der Auswanderung angegeben habe, führte er aus, dass er keine Erinnerung betreffend Daten habe. Er könne sich überhaupt nicht mehr an die Vergangenheit erinnern und nur Aussagen zur Gegenwart machen.

Mit Datum 01.08.2017 gab XXXX seine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt und erstattete einen Schriftsatz in Beantwortung der vorgehaltenen Länderfeststellungen. Darin führte er aus, dass der Antragsteller einer ethnischen Minderheit angehöre, da er Mandingo/Falah sei. Der Beschwerdeführer befinde sich in U-Haft. Er sei jedoch das Opfer einer Verwechslung und habe keine Straftat begangen. Er sei seit Mai 2013 durchgehend in Österreich polizeilich gemeldet und sei gesund. Er führe ein Familienleben mit seiner Ehefrau Mag. XXXX und der gemeinsamen Tochter XXXX , die beide die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Er habe zwei Jahre lang in Österreich legal gearbeitet, aber seit Ungültigerklärung seines österreichen Aufenthaltstitels habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, einer legalen Beschäftigung nachzugehen und bestreite er seinen Lebensunterhalt durch Unterhaltsleistungen seiner Ehegattin, spreche auch schon ausreichend Deutsch und habe soziale Bindungen und ein schützenswertes Familienleben in Österreich, während er über keine persönlichen Verbindungen mehr zu seinem Heimatland verfüge. Außer dem bereits vorgelegten Deutschzertifikat A1 legte er ein Zertifikat mit dem Vermerk nicht bestanden hinsichtlich A2 vor, wobei jedoch die mündliche Prüfung bestanden wurde. Es wurde beantragt die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste für dauerhaft unzulässig zu erklären.Mit Datum 01.08.2017 gab römisch 40 seine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt und erstattete einen Schriftsatz in Beantwortung der vorgehaltenen Länderfeststellungen. Darin führte er aus, dass der Antragsteller einer ethnischen Minderheit angehöre, da er Mandingo/Falah sei. Der Beschwerdeführer befinde sich in U-Haft. Er sei jedoch das Opfer einer Verwechslung und habe keine Straftat begangen. Er sei seit Mai 2013 durchgehend in Österreich polizeilich gemeldet und sei gesund. Er führe ein Familienleben mit seiner Ehefrau Mag. römisch 40 und der gemeinsamen Tochter römisch 40 , die beide die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Er habe zwei Jahre lang in Österreich legal gearbeitet, aber seit Ungültigerklärung seines österreichen Aufenthaltstitels habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, einer legalen Beschäftigung nachzugehen und bestreite er seinen Lebensunterhalt durch Unterhaltsleistungen seiner Ehegattin, spreche auch schon ausreichend Deutsch und habe soziale Bindungen und ein schützenswertes Familienleben in Österreich, während er über keine persönlichen Verbindungen mehr zu seinem Heimatland verfüge. Außer dem bereits vorgelegten Deutschzertifikat A1 legte er ein Zertifikat mit dem Vermerk nicht bestanden hinsichtlich A2 vor, wobei jedoch die mündliche Prüfung bestanden wurde. Es wurde beantragt die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste für dauerhaft unzulässig zu erklären.

Bei einer Erhebung der zuständigen Polizeiinspektion konnte der Antragsteller in der Wohnung seiner Ehegattin am 05.04.2018 angetroffen werden. Er gab jedoch an, schon seit zwölf Jahren in Italien zu wohnen und nur etwa drei bis viermal im Jahr seine Familie in Österreich zu besuchen; weitere Erhebungen führten zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel für Italien, gültig vom 03.04.2018 bis 03.04.2019 verfüge.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2017, Zahl: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monaten bedingt, verurteilt und am 12.12.2017 aus der Strafhaft entlassen. Eine Rückfrage bei dem Beschwerdeführervertreter, ob der Schriftsatz vom 01.08.2017 als Antrag auf internationalen Schutz gewertet werden solle, gab dieser an, dass das Vorbringen nicht als Asylantrag zu verstehen sei, die Behörde jedoch das Vorbringen berücksichtigen solle. Im Übrigen habe der Antragsteller Österreich im Jänner 2018 verlassen und würde seither in Italien leben, vorsorglich wurdie die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers beantragt.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.10.2017, Zahl: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monaten bedingt, verurteilt und am 12.12.2017 aus der Strafhaft entlassen. Eine Rückfrage bei dem Beschwerdeführervertreter, ob der Schriftsatz vom 01.08.2017 als Antrag auf internationalen Schutz gewertet werden solle, gab dieser an, dass das Vorbringen nicht als Asylantrag zu verstehen sei, die Behörde jedoch das Vorbringen berücksichtigen solle. Im Übrigen habe der Antragsteller Österreich im Jänner 2018 verlassen und würde seither in Italien leben, vorsorglich wurdie die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers beantragt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil II. eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchteil III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Elfenbeinküste zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchteil römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchteil römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung nach Elfenbeinküste zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch vier. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt, sowie Feststellungen zur Person des Antragstellers getroffen. Darin wurde festgestellt, dass die Identität des Antragstellers feststehe, sein richtiger Name XXXX , geboren am XXXX sei; er sei jedoch auch unter dem Namen XXXX mit den Geburtsdaten XXXX und XXXX gegenüber in- und ausländischen Behörden aufgetreten. Weiters wurde festgehalten, dass der Antragsteller einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" in der Zeit vom 17.06.2013 bis 16.06.2014 besessen habe. Er sei vom 30.06.2014 bis 01.08.2014 und vom 01.09.2014 bis 05.12.2015 einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen, im Wesentlichen vom 25.11.2013 bis 29.06.2014 habe er Arbeitslosengeld bezogen, sowie weiters im Mai und Juni 2015. Seit 03.04.2018 sei er dauerhaft in Italien wohnhaft und besitze einen dortigen Aufenthaltstitel. Zuvor, nämlich vom 24.05.2013 bis 02.03.2018, habe er doch einen durchgehenden Wohnsitz in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seiner Tochter gehabt. Weiters wurden Länderfeststellungen zur Elfenbeinküste mit Stand 30.03.2018 getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sich aus seinem Reisepass, dem vorliegenden Gerichtsurteilen, der Stellungnahme, sowie dem Sozialversicherungsakt ergäben.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt, sowie Feststellungen zur Person des Antragstellers getroffen. Darin wurde festgestellt, dass die Identität des Antragstellers feststehe, sein richtiger Name römisch 40 , geboren am römisch 40 sei; er sei jedoch auch unter dem Namen römisch 40 mit den Geburtsdaten römisch 40 und römisch 40 gegenüber in- und ausländischen Behörden aufgetreten. Weiters wurde festgehalten, dass der Antragsteller einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" in der Zeit vom 17.06.2013 bis 16.06.2014 besessen habe. Er sei vom 30.06.2014 bis 01.08.2014 und vom 01.09.2014 bis 05.12.2015 einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen, im Wesentlichen vom 25.11.2013 bis 29.06.2014 habe er Arbeitslosengeld bezogen, sowie weiters im Mai und Juni 2015. Seit 03.04.2018 sei er dauerhaft in Italien wohnhaft und besitze einen dortigen Aufenthaltstitel. Zuvor, nämlich vom 24.05.2013 bis 02.03.2018, habe er doch einen durchgehenden Wohnsitz in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin und seiner Tochter gehabt. Weiters wurden Länderfeststellungen zur Elfenbeinküste mit Stand 30.03.2018 getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sich aus seinem Reisepass, dem vorliegenden Gerichtsurteilen, der Stellungnahme, sowie dem Sozialversicherungsakt ergäben.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine der in § 57 angeführten Tatbestände erfülle, sodass keine Aufenthaltsberechtigung habe erteilt werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass er mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet sei und mit ihr eine gemeinsame Tochter habe, aber seit 03.04.2018 in Italien wohnhaft sei. Der Aufenthalt des Antragstellers sei größtenteils unrechtmäßig gewesen und lebe der Antragsteller laut eigenen Angaben seit ca. zwölf Jahren in Italien und komme nur manchmal seine Familie in Linz besuchen. Weiters habe der Antragsteller eine unwahre Identität ( XXXX ), sowie ein unrichtiges Geburtsdatum angegeben und sei er insgesamt dreimal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei die strafbaren Handlungen bereits kurz nach der Einreise nach Österreich begonnen hätten und die Suchtgiftdelinquenz auch nach der Geburt der Tochter fortgesetzt worden sei. Auf Grund der wiederholten Straffälligkeit nach dem Suchtmittelgesetz sei den familiären und privaten Bindungen in Österreich nur eingeschränkte Relevanz zuzubilligen. Außerdem sei es möglich und zumutbar, die familiären Kontakte mit elektronischen Mitteln oder durch Besuche aufrecht zu erhalten. Hervorgestrichen wurde auch, dass der Antragsteller seit 05.12.2015 in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehe und auch nicht zum Unterhalt der Familie beitrage. Obwohl er im Besitz eines Aufenthaltstitels für Italien sei, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot dringend geboten, da eine tatsächliche erhebliche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Durch die Verhängung des Einreiseverbotes werde noch keinerlei Aussage dazu getroffen, ob die Behörden andere Mitgliedstaaten ihn nunmehr tatsächlich einreisen lassen würden oder nicht. Weiters wurde im Sinne der Judikatur auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, die auch der EUGH als "Geisel der Menschheit" bezeichnet habe, hingewiesen. Es sei daher der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auf Grund der angegebenen Tatsachen absolut gerechtfertigt. Schließlich sei der Antragsteller auch ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und verfüge er auch über einige Verwandte im Senegal. Er habe den Großteil seines Lebens in der Elfenbeinküste verbracht. Es stehe ihm auch frei, sich an einem anderen Ort in Afrika niederzulassen.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine der in Paragraph 57, angeführten Tatbestände erfülle, sodass keine Aufe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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